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Entscheidung 1 Ob 155/14x×

Entscheidung 1 Ob 155/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009171 Rechtssatz 24.11.1976Zivilrecht
Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsversc …
RS0016561 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Partei …
RS0028443 Rechtssatz 10.11.1976Zivilrecht
Organisationsverschulden durch mangelhafte Information eines Gehilfen über seinen Pflichtenkreis.
RS0029597 Rechtssatz 05.10.1938Zivilrecht
Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfäll …
RS0029655 Rechtssatz 17.02.1981Zivilrecht
Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach …
RS0029761 Rechtssatz 26.04.1972Zivilrecht
Die Haftung nach § 1318 ABGB setzt nicht Verschulden voraus, das Bestehen der Haftung ist vielmehr nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen.
RS0029837 Rechtssatz 12.07.1965Zivilrecht
Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.
RS0033945 Rechtssatz 30.03.1979Zivilrecht
Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird gefordert, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon von vornherein übersehen lassen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam.
RS0034024 Rechtssatz 30.03.1979Zivilrecht
Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen.
RS0038178 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werde …
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …
RS0124353 Rechtssatz 16.12.2008Zivilrecht
Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.