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Entscheidung 10 Ob 27/20y×

Entscheidung 10 Ob 27/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022834 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung …
RS0029570 Rechtssatz 27.08.1981Zivilrecht
Die Haftung des § 1318 ABGB betrifft nur den Wohnungsinhaber.
RS0029597 Rechtssatz 05.10.1938Zivilrecht
Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfäll …
RS0029655 Rechtssatz 17.02.1981Zivilrecht
Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach …
RS0029761 Rechtssatz 26.04.1972Zivilrecht
Die Haftung nach § 1318 ABGB setzt nicht Verschulden voraus, das Bestehen der Haftung ist vielmehr nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen.
RS0133454 Rechtssatz 27.11.2020Zivilrecht
Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund …