Rechtssatz RS0133454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133454
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.
Anmerkung
Vgl aber bisher RS0011017
Entscheidungstexte
- 2 Ob 29/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 29/20h
Veröff: SZ 2020/115
- 10 Ob 27/20y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
- 4 Ob 50/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 50/25v
vgl; Beisatz: Ersatz der im Zeitraum der Unbenützbarkeit angefallenen Leasingraten. (T1)
- 2 Ob 87/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 87/25w
vgl; Beisatz: Ein Ersatzanspruch des Leasingnehmers für Substanzschäden besteht demgegenüber weiterhin nur im Fall der Schadensverlagerung im Weg der Drittschadensliquidation (RS0050071). (T2)
Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3)
Schlagworte
Beschädigung; Geleaste Sache; gemietete Sache; Verdienstentgang; Unternehmen; Unterbestandverhältnis; Vorteilsanrechnung; Leasing; Miete; Drittschadensliquidation; Schadensverlagerung; Nutzungsausfallschaden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133454
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00029_20H0000_001