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Entscheidung 2 Ob 29/20h×

Entscheidung 2 Ob 29/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010069 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.
RS0011017 Rechtssatz 09.10.1949Zivilrecht
Petitorisch - publizianischer Rechtschutz nur für den haupt-, nicht aber für den Unterbestandnehmer. Ein Verband ( Verein ) der Kleingärtner hat die Befugnisse des Hauptbestandnehmers, während dem Kleingärtner nur die des Unterpächters zukommen; dem Kleingä …
RS0019382 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Der Leasingnehmer ist, anders als der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, bei Beschädigung des Leasinggegenstandes nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist nicht ersatzfähiger Drittschaden.
RS0020815 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Bei Mietwagenkosten handelt es sich um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Hat sie aber im Fall eines Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen, so liegt ein Fall der Schadensverlagerun …
RS0021473 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Der mittelbar Geschädigte kann, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält, nicht Schadenersatz verlangen.
RS0030624 Rechtssatz 23.05.1956Zivilrecht
Der Schaden, den ein Geschäftsmann in seinem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges wegen Beschädigung erlitten hat, ist als wirklicher Schaden anzusehen.
RS0037057 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Dem Bestandnehmer stehen mit Rücksicht auf die starken dinglichen Elemente des Bestandrechts bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen auch Schadenersatzansprüche zu (siehe 1 Ob 19/90 = JBl 1991,247 und 8 Ob 523/92 = EvBl 1992/170 = SZ 65/38).
RS0133454 Rechtssatz 27.11.2020Zivilrecht
Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund …