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Entscheidung 4 Ob 50/25v×

Entscheidung 4 Ob 50/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010069 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.
RS0022533 Rechtssatz 02.02.1978Zivilrecht
Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann.
RS0030541 Rechtssatz 17.09.1964Zivilrecht
Der Eigentümer (Halter) eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftwagens ist auch berechtigt, vom Schädiger den Ersatz der auf die Reparaturzeit entfallenden Teile der Kosten der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer zu begehren.
RS0038748 Rechtssatz 03.03.1969Zivilrecht
Keine Entschädigung für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauches des Kraftfahrzeuges während der Zeit der unfallsbedingten Reparatur.
RS0125779 Rechtssatz 17.02.2010Zivilrecht
Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind.
RS0133454 Rechtssatz 27.11.2020Zivilrecht
Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund …
RS0135375 Rechtssatz 11.04.2025Zivilrecht
Der Leasingnehmer, der während der Unbenutzbarkeit des Leasingguts keinen Ersatzgegenstand angemietet hat, kann den Ersatz der von ihm in diesem Zeitraum angefallenen Leasingraten beim Finanzierungsleasing nicht vom Schädiger begehren. Es liegen hier keine …