Rechtssatz RS0135375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135375
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
Der Leasingnehmer, der während der Unbenutzbarkeit des Leasingguts keinen Ersatzgegenstand angemietet hat, kann den Ersatz der von ihm in diesem Zeitraum angefallenen Leasingraten beim Finanzierungsleasing nicht vom Schädiger begehren. Es liegen hier keine frustrierten Aufwendungen vor.
Schlagworte
Leasing, frustrierte Aufwendungen, Miete eines Ersatzgegenstands, Ersatzmiete, Leasingraten, Leasingrate
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135375
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250411_OGH0002_0040OB00050_25V0000_000