Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend:Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend:
1.1. Nach Ansicht der Klägerin fehle eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob sich ein Gebäudebesitzer und/oder -vermieter, der die (besondere) Lage seiner Kaltwasserleitungen und auch deren Entleerungsmöglichkeiten nicht kenne, damit begnügen dürfe, leerstehende Objekte nur auf Frostwächtertemperatur zu beheizen, obwohl diese Temperatur nicht ausreiche, einen Frostschaden an wasserbefüllten Leitungen an der Außenwand des Gebäudes hintanzuhalten oder ob dieser nicht doch verpflichtet sei, einen einschlägigen Fachmann beizuziehen, der ihm das fehlende Wissen verschafft.
1.2. Auf den subjektiven Kenntnisstand des Wohnungsinhabers von Leitungsführung und Entleerungsmöglichkeiten kommt es nicht. Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0029761). Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern (RIS-Justiz RS0029655). § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung (vgl RIS-Justiz RS0029597). Ein Wasserrohrbruch macht daher den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar (vgl verneinte Haftungen zu 6 Ob 663/81 = MietSlg 33.234 mwN; 1 Ob 158/72 = MietSlg 24.197; vgl auch Harrer in Schwimann², § 1318 ABGB Rz 12); die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl 2 Ob 627/85 = MietSlg 37.200).1.2. Auf den subjektiven Kenntnisstand des Wohnungsinhabers von Leitungsführung und Entleerungsmöglichkeiten kommt es nicht. Die Haftung nach Paragraph 1318, ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0029761). Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach Paragraph 1318, ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern (RIS-Justiz RS0029655). Paragraph 1318, ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung vergleiche RIS-Justiz RS0029597). Ein Wasserrohrbruch macht daher den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar vergleiche verneinte Haftungen zu 6 Ob 663/81 = MietSlg 33.234 mwN; 1 Ob 158/72 = MietSlg 24.197; vergleiche auch Harrer in Schwimann², Paragraph 1318, ABGB Rz 12); die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist vergleiche 2 Ob 627/85 = MietSlg 37.200).
1.3. Im vorliegenden Fall war der Einsatz der Heizkörper auf Frostwächterbetrieb eine jahrelang - auch während des aufrechten Bestands eines Wartungsvertrags mit einem Professionisten (Heizungsfirma) - erfolgreich betriebene Maßnahme, bei der es trotz teilweise kälteren und längeren Frostperioden zu keiner vergleichbaren Beschädigung des Leitungssystems gekommen war. Für einen Laien wie für einen Installateur mit durchschnittlichen Kenntnissen war nicht erkennbar, dass die Leitung aufgrund ihrer geometrischen Besonderheit (Verlegung in der Außenwand bzw. Zwischendecke) trotz Einstellung der Heizkörper auf Frostwächterbetrieb (+5° C) einfrieren könnte. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen weitergehende Maßnahmen der Beklagten nicht verlangten, dann liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
2. Für erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hält die Klägerin die Frage, ob der deliktische Sorgfaltsmaßstab des § 1318 ABGB nur dem vertraglichen Sorgfaltsmaßstab des Vermieters gleichzuhalten sei, oder ob letzterer nicht doch über den bloß deliktischen Sorgfaltsmaßstab hinausgehe. Diese Frage muss hier aber nicht grundsätzlich beantwortet werden, weil auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten sei - infolge Nichterkennbarkeit der Frostgefahr trotz Frostwächterbetriebs - der Nachweis fehlenden Verschuldens gelungen, jedenfalls keine unvertretbare Verkennung der Rechtslage darstellt.2. Für erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hält die Klägerin die Frage, ob der deliktische Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1318, ABGB nur dem vertraglichen Sorgfaltsmaßstab des Vermieters gleichzuhalten sei, oder ob letzterer nicht doch über den bloß deliktischen Sorgfaltsmaßstab hinausgehe. Diese Frage muss hier aber nicht grundsätzlich beantwortet werden, weil auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten sei - infolge Nichterkennbarkeit der Frostgefahr trotz Frostwächterbetriebs - der Nachweis fehlenden Verschuldens gelungen, jedenfalls keine unvertretbare Verkennung der Rechtslage darstellt.
3. Soweit die Klägerin die Verneinung der Haftung trotz Unterlassung von Dichtheitsprüfungen im Sinn des § 15 Abs 4 Wr WVG für unzutreffend hält, negiert sie die insoweit entscheidenden Feststellungen des Erstgerichts. Es steht nämlich fest, dass nicht eine bereits vor dem Einfrieren der Leitung bestandene Undichtheit, sondern erst das Einfrieren zum Leitungsdefekt und zum anschließenden Wasseraustritt führte. Unterlassene Dichtheitsprüfungen waren daher erwiesenermaßen nicht schadenskausal.3. Soweit die Klägerin die Verneinung der Haftung trotz Unterlassung von Dichtheitsprüfungen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, Wr WVG für unzutreffend hält, negiert sie die insoweit entscheidenden Feststellungen des Erstgerichts. Es steht nämlich fest, dass nicht eine bereits vor dem Einfrieren der Leitung bestandene Undichtheit, sondern erst das Einfrieren zum Leitungsdefekt und zum anschließenden Wasseraustritt führte. Unterlassene Dichtheitsprüfungen waren daher erwiesenermaßen nicht schadenskausal.
Wenn die Klägerin „eine dreimonatige Dichtheitsprobe just wenige Minuten vor Austreten des Wassers zufolge des Frostschadens" als Möglichkeit der Schadensabwehr releviert (Revision S. 16), übersieht sie, welche Varianten der Dichtheitsprüfung der Beklagten nach § 15 Abs 4 Wr WVG offen standen. Neben einer Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden (§ 15 Abs 4 lit c Wr WVG) kann eine solche Prüfung auch im Wege der Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauchs durch monatliche Ablesung des Wasserzählers (§ 15 Abs 4 lit a Wr WVG) und durch Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers (§ 15 Abs 4 lit b Wr WVG) erfolgen, wie dadurch „die Verstopfung der Wasserleitung zufolge der Eisbildung" hätte erkannt werden sollen, bleibt unerfindlich.Wenn die Klägerin „eine dreimonatige Dichtheitsprobe just wenige Minuten vor Austreten des Wassers zufolge des Frostschadens" als Möglichkeit der Schadensabwehr releviert (Revision S. 16), übersieht sie, welche Varianten der Dichtheitsprüfung der Beklagten nach Paragraph 15, Absatz 4, Wr WVG offen standen. Neben einer Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden (Paragraph 15, Absatz 4, Litera c, Wr WVG) kann eine solche Prüfung auch im Wege der Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauchs durch monatliche Ablesung des Wasserzählers (Paragraph 15, Absatz 4, Litera a, Wr WVG) und durch Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers (Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, Wr WVG) erfolgen, wie dadurch „die Verstopfung der Wasserleitung zufolge der Eisbildung" hätte erkannt werden sollen, bleibt unerfindlich.
Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist deren außerordentliche Revision unzulässig und zurückzuweisen.Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist deren außerordentliche Revision unzulässig und zurückzuweisen.