Rechtssatz RS0085160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085160
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Nicht jeder Industriebetrieb ist als gefährlicher Betrieb zu qualifizieren. Maßgebend ist nicht nur der durch die Gefahrenquelle geschaffene höhere Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintrittes; es muss die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens, auch wenn dieser gerade nicht bei dem Rechtsgut verwirklicht wurde, dessen Ersatz begehrt wird, bestehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 508/93
Veröff: SZ 68/180
- 2 Ob 2416/96z
Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z
Auch
- 8 Ob 103/97y
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 103/97y
Auch; Beisatz: Die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die Befreiungsgründe richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Personenaufzug in einem Hotel. (T2)
- 1 Ob 26/00f
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 26/00f
nur: Es muss die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen. (T3) Beisatz: Hier: Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T4)
- 1 Ob 306/99b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
nur T3; Veröff: SZ 73/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085160
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_001