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Rechtssatz RS0085160×

Rechtssatz RS0085160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085160

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Rechtssatz

Nicht jeder Industriebetrieb ist als gefährlicher Betrieb zu qualifizieren. Maßgebend ist nicht nur der durch die Gefahrenquelle geschaffene höhere Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintrittes; es muss die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens, auch wenn dieser gerade nicht bei dem Rechtsgut verwirklicht wurde, dessen Ersatz begehrt wird, bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/93
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 508/93
    Veröff: SZ 68/180
  • 2 Ob 2416/96z
    Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z
    Auch
  • 8 Ob 103/97y
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 103/97y
    Auch; Beisatz: Die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die Befreiungsgründe richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Personenaufzug in einem Hotel. (T2)
  • 1 Ob 26/00f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 26/00f
    nur: Es muss die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen. (T3) Beisatz: Hier: Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T4)
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    nur T3; Veröff: SZ 73/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085160

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_001