Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Haftpflichtversicherer eines Unternehmers, der ein Selbstbedienungs-Sonnenstudio mit zwei Sonnenliegen betreibt. Am 8. 8. 1996 stellte dieser fest, dass der Schütz der Sonnenliege in einer der Kabinen nicht ordnungsgemäß funktionierte, und beauftragte den Beklagten mit der Durchführung einer "entsprechenden" Reparatur. Ein beim Beklagten beschäftigter Elektroinstallateur baute am 9. 8. 1996 einen neuen Schütz ein, wobei er fälschlicherweise ein neues Relais mit Einschaltverzögerung verwendete. Dies hatte zur Folge, dass im Gerät ein Wärmestau ausgelöst wurde, was den Defekt zweier Röhrenfassungen für die UV-Leuchtstofflampen und das Verbiegen eines diese Lampen abdeckenden Plexiglases hervorrief. Als am 12. 8. 1996 neuerlich Probleme auftraten, setzte der Betreiber des Studios die Sonnenliege dieser Kabine außer Betrieb und verständigte den Beklagten. Ein bei diesem beschäftigter Elektroinstallateur erkannte die Notwendigkeit des Austausches des Relais, baute am 16. 8. 1996 ein (richtiges) Nachlaufrelais ein und behob den bei den Fassungen bestehenden Massenschluss. Dann entfernte er das im Auftrag des Betreibers an der Kabine befestigte Warnplakat und setzte diese wieder in Betrieb. Im Zuge der Benützung dieser Kabine am 16. 8. 1996 und am 20. 8. 1996 erlitten drei Frauen Verbrennungen. Die klagende Partei bezahlte den drei Frauen an Schmerzengeld und sonstigen Kosten insgesamt S 65.436.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Erstattung des zuletzt genannten Betrags, wobei sie sich auf die gemäß § 67 VersVG eingetretene und unbestritten gebliebene Legalzession berief. Durch die unsachgemäße Reparatur der beim Beklagten beschäftigten Elektroinstallateure seien am Bräunungsgerät Schäden entstanden, insbesondere ein durch den Ausfall der Lüftung bedingter Sprung des Glases des linken Gesichtsbräunungsfeldes, was Verbrennungen ersten und zweiten Grades bei den drei Frauen, die die Sonnenliege benutzten, hervorgerufen hätten. Der zuletzt tätige Elektroinstallateur habe das über Auftrag des Beklagten angebrachte Warnplakat entfernt, ohne die Funktion der Sonnenliege überprüft zu haben. Der Betreiber des Solariums habe dieses ordnungsgemäß beaufsichtigt.Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Erstattung des zuletzt genannten Betrags, wobei sie sich auf die gemäß Paragraph 67, VersVG eingetretene und unbestritten gebliebene Legalzession berief. Durch die unsachgemäße Reparatur der beim Beklagten beschäftigten Elektroinstallateure seien am Bräunungsgerät Schäden entstanden, insbesondere ein durch den Ausfall der Lüftung bedingter Sprung des Glases des linken Gesichtsbräunungsfeldes, was Verbrennungen ersten und zweiten Grades bei den drei Frauen, die die Sonnenliege benutzten, hervorgerufen hätten. Der zuletzt tätige Elektroinstallateur habe das über Auftrag des Beklagten angebrachte Warnplakat entfernt, ohne die Funktion der Sonnenliege überprüft zu haben. Der Betreiber des Solariums habe dieses ordnungsgemäß beaufsichtigt.
Der Beklagte wendete ein, die Reparaturen seien ordnungsgemäß ausgeführt worden, weshalb er die Verbrennungen nicht zu verantworten habe. Zu diesen sei es vielmehr deshalb gekommen, weil es an der nötigen Beaufsichtigung des Sonnenstudios gemangelt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der durch den Einbau des (falschen) Relais verursachte Hitzestau habe Schäden am Gerät herbeigeführt und letztlich die Verbrennungen verursacht. Der Rückgriffsanspruch der klagenden Partei sei berechtigt, weil leichtes Versehen der einen Schaden herbeiführenden Person genüge. Der Beklagte hafte gemäß § 1313a ABGB für die bei ihm beschäftigten Monteure.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der durch den Einbau des (falschen) Relais verursachte Hitzestau habe Schäden am Gerät herbeigeführt und letztlich die Verbrennungen verursacht. Der Rückgriffsanspruch der klagenden Partei sei berechtigt, weil leichtes Versehen der einen Schaden herbeiführenden Person genüge. Der Beklagte hafte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für die bei ihm beschäftigten Monteure.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es unter Zugrundelegung einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 dem Beklagten lediglich die Zahlung von S 32.718 sA auferlegte, das Mehrbegehren in gleicher Höhe hingegen abwies. Es sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ebenso wie das Erstgericht ging es davon aus, dass der Grund für den Sprung in der Gesichtsfeld-Filterscheibe in dem durch die fehlerhafte Reparatur aufgetretenen Hitzestau gelegen sei. Der Beklagte bzw dessen Erfüllungsgehilfen hätten sich bei der Durchführung des Reparaturauftrags objektiv vertragswidrig verhalten. Obwohl der zuletzt tätig gewesene Installateur damit habe rechnen können, dass die Überhitzung noch andere Schäden am Solarium verursacht haben könnte, habe er die Kabine durch Entfernung des Warnplakats wieder in Betrieb genommen. Dem Betreiber des Solariums sei aber ein Mitverschulden anzulasten. Er habe nach der ersten (fehlerhaften) Reparatur die betroffene Kabine außer Betrieb gesetzt, weil Schäden aufgetreten seien. Nach dem Einbau des richtigen Relais sei er davon benachrichtigt worden, dass auch zwei Röhrenfassungen der Sonnenliege defekt gewesen seien. Diese Umstände hätten ihn im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten veranlassen müssen, die nicht das Fachgebiet des Elektrikers betreffende Funktion der Sonnenliege - so die Gesichtsfeld-Filterscheibe - vor Inbetriebnahme der Sonnenliege zu überprüfen.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.