Rechtssatz RS0029928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029928
Geschäftszahl
7Ob572/78; 1Ob26/00f; 9Ob1/10b; 7Ob203/15a
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gefährlich ist, sind der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintrittes und die außergewöhnliche Höhe eines potentiellen Schadens von besonderer Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 572/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 572/78
- 1 Ob 26/00f
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 26/00f
Auch; Beisatz: Hier: Kein gefährlicher Betrieb bei Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T1)
- 9 Ob 1/10b
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
Vgl auch; Beisatz: Auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist ein „gefährlicher Betrieb“ mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers. (T2)
- 7 Ob 203/15a
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 203/15a
Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029928
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00572_7800000_001