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Entscheidung 7 Ob 203/15a×

Entscheidung 7 Ob 203/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029170 Rechtssatz 28.03.1973Zivilrecht
Das österreichische Recht kennt zwar eine allgemeine Erfolgshaftung für die durch den Betrieb eines Unternehmens verursachten Schäden ebensowenig wie eine allgemeine Haftung des Unternehmers für seine Angestellten gegenüber jedermann. Nach der Rechtsprechun …
RS0029913 Rechtssatz 29.10.1970Zivilrecht
"Gefährliche Betriebe" sind solche, bei welchen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden.
RS0029928 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gefährlich ist, sind der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintrittes und die außergewöhnliche Höhe eines potentiellen Schadens von besonderer Bedeutung.
RS0072341 Rechtssatz 24.10.1985Zivilrecht
Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des …
RS0072345 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf nicht zu weit ausgedehnt werden.
RS0128270 Rechtssatz 13.09.2012Zivilrecht
Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des …