Rechtssatz RS0128270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128270
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 84/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d
Beisatz: Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. (T1)
Veröff: SZ 2012/91
- 7 Ob 203/15a
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 203/15a
nur: Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. (T2)
Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)
- 2 Ob 45/17g
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 45/17g
nur T2; Beisatz: Hier: Heißer Wannenboden in Rehabilitationsklinik – Gefährdungshaftung verneint. (T4)
Veröff: SZ 2017/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128270
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0080OB00084_12D0000_001