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Rechtssatz RS0128270×

Rechtssatz RS0128270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128270

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Rechtssatz

Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/12d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d
    Beisatz: Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. (T1)
    Veröff: SZ 2012/91
  • 7 Ob 203/15a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 203/15a
    nur: Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. (T2)
    Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)
  • 2 Ob 45/17g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 45/17g
    nur T2; Beisatz: Hier: Heißer Wannenboden in Rehabilitationsklinik – Gefährdungshaftung verneint. (T4)
    Veröff: SZ 2017/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128270

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0080OB00084_12D0000_001