Rechtssatz RS0029170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029170
Geschäftszahl
5Ob50/73; 5Ob873/76; 6Ob530/77; 1Ob624/77; 7Ob572/78; 1Ob560/79; 1Ob824/81; 8Ob135/83; 3Ob516/88; 1Ob26/00f; 10Ob28/00s; 9Ob70/06v; 9Ob1/10b; 6Ob56/15a; 7Ob203/15a
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Das österreichische Recht kennt zwar eine allgemeine Erfolgshaftung für die durch den Betrieb eines Unternehmens verursachten Schäden ebensowenig wie eine allgemeine Haftung des Unternehmers für seine Angestellten gegenüber jedermann. Nach der Rechtsprechung ist aber die vom Gesetzgeber in einzelnen Fällen (RHG, EKHG, LuftVerkG usw) besonders ausgesprochene erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr grundsätzlich analog auf alle gefährlichen Betriebe auszudehnen; wer ein solches Unternehmen betreibt, kann die Gefahr einer aus der Art des Betriebes entspringenden Verursachung von Schäden an Leib, Leben und Vermögen anderer nicht auf die Öffentlichkeit abwälzen, sondern er muss für sie auch dann aufkommen, wenn ihm oder seinen Betriebsgehilfen ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Dabei darf freilich der Begriff des "gefährlichen Betriebes" nicht zu weit ausgelegt werden. Es muss sich also um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, dass der Betrieb zur Erreichung seines Zwecks überhaupt im Gang ist; Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses sind dabei stets unerlässliche Voraussetzungen. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist. Geht man von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus, dann muss das Unternehmen eines Feuerwerkers als "gefährlicher Betrieb" im dargelegten Sinn bezeichnet werden (mit einer Übersicht über die bisherige Judikatur zum "gefährlichen Betrieb").
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395 = RZ 1973/150 S 142 = JBl 1974,199
- 5 Ob 873/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 5 Ob 873/76
nur: Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist. (T1)
Beisatz: Hier: Bauunternehmer nimmt ausnahmsweise eine Sprengung vor. (T2)
- 6 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 17.03.1977 6 Ob 530/77
nur T1
- 1 Ob 624/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 1 Ob 624/77
Vgl auch; Beisatz: Ein Haus kann, was die Gefährlichkeit betrifft, einem Eisenbahnbetrieb oder dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht gleichgestellt werden. (T3)
Veröff: JBl 1978,543
- 7 Ob 572/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 572/78
nur T1; nur: Geht man von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus, dann muß das Unternehmen eines Feuerwerkers als "gefährlicher Betrieb" im dargelegten Sinn bezeichnet werden (mit einer Übersicht über die bisherige Judikatur zum "gefährlichen Betrieb"). (T4)
- 1 Ob 560/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 560/79
nur T1; nur: Nach der Rechtsprechung ist aber die vom Gesetzgeber in einzelnen Fällen (RHG, EKHG, LuftVerkG usw) besonders ausgesprochene erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr grundsätzlich analog auf alle gefährlichen Betriebe auszudehnen. (T5)
Veröff: JBl 1981,371 (teilweise kritisch Koziol)
- 1 Ob 824/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 824/81
nur T1; nur T5; Beisatz: Autodromanlage ist kein gefährlicher Betrieb. (T6)
Veröff: EvBl 1982/129 S 436
- 8 Ob 135/83
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 135/83
nur T1
- 3 Ob 516/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 516/88
nur T1
- 1 Ob 26/00f
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 26/00f
nur: Dabei darf freilich der Begriff des "gefährlichen Betriebes" nicht zu weit ausgelegt werden. Es muss sich also um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. (T7)
nur T1; Beisatz: Noch dazu muss dabei auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen. (T8) Beisatz: Hier: Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T9)
- 10 Ob 28/00s
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 28/00s
nur T7; Beisatz: Hier: Gokart. (T10)
- 9 Ob 70/06v
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 70/06v
nur T1; Beisatz: Eine Wassersprunganlage ist kein gefährlicher Betrieb. (T11)
- 9 Ob 1/10b
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
Vgl auch; Beisatz: Auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist ein „gefährlicher Betrieb“ mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers. (T12)
- 6 Ob 56/15a
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 56/15a
Vgl auch; Beisatz: Durch die Emission von Zertifikaten (ADCs, Austrian Depositary Certificates), durch die bestimmte ausländische Aktien in Österreich handelbar gemacht werden, erfolgt keine substantielle Erhöhung der Risiken gegenüber dem Handel mit anderen Beteiligungen, sodass für eine auf Analogie zum EKHG und PHG gegründete Gefährdungshaftung der Zertifikatsemittentin keine Grundlage besteht. (T13)
- 7 Ob 203/15a
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 203/15a
Auch; Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T14)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029170
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19730328_OGH0002_0050OB00050_7300000_003