Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jürgen A*****, und 2.) Herbert S*****, beide vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Feuerwehr *****, öffentliche Körperschaft, *****, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, 2.) Ing. Christian S*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, 3.) Günter V*****F*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, 4.) Jürgen N*****, und 5.) Dietmar B*****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 2.923,83 EUR sA (Erstkläger) und 66.494,39 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), infolge der außerordentlichen Revision (Revisionsinteresse: hinsichtlich des Erstklägers 2.254,60 EUR sA, hinsichtlich des Zweitklägers 65.036,78 EUR sA), der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2009, GZ 4 R 259/08g-100, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 26. Jänner 2010 wurde die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien langte erst am 9. Februar 2010 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 26. Jänner 2010 wurde die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien langte erst am 9. Februar 2010 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00001.10B.0303.000
Dokumentnummer
JJT_20100303_OGH0002_0090OB00001_10B0000_000