Rechtssatz RS0029148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029148
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Rechtssatz
Die Haftung des Inhabers eines gefährlichen Betriebs muß dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht (SZ 21/46 = JBl 1947, SZ 31/26 = RZ 1958, 75). Dabei trifft die Beweislast für das Vorliegen solcher besonderer, seine Haftung ausschließlicher Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen der Gefährdungshaftung den Beklagten, wobei vor allem jede nicht aufklärbare Ungewißheit über den Kausalzusammenhang sowie überhaupt über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gleichfalls immer zu Lasten des Beklagten gehen muß.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395 = RZ 1973/150 S 142 = JBl 1974,199
- 9 Ob 1/10b
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
Auch; nur: Eine durch Analogie begründete reine Gefährdungshaftung (für gefährliche Betriebe) muss dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht. Die Beweislast für das Vorliegen solcher haftausschließender Gründe trifft grundsätzlich den mit der Gefährdungshaftung belasteten Unternehmer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029148
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19730328_OGH0002_0050OB00050_7300000_002