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Rechtssatz RS0029148×

Rechtssatz RS0029148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029148

Geschäftszahl

5Ob50/73; 9Ob1/10b

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Rechtssatz

Die Haftung des Inhabers eines gefährlichen Betriebs muß dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht (SZ 21/46 = JBl 1947, SZ 31/26 = RZ 1958, 75). Dabei trifft die Beweislast für das Vorliegen solcher besonderer, seine Haftung ausschließlicher Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen der Gefährdungshaftung den Beklagten, wobei vor allem jede nicht aufklärbare Ungewißheit über den Kausalzusammenhang sowie überhaupt über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gleichfalls immer zu Lasten des Beklagten gehen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
    Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395 = RZ 1973/150 S 142 = JBl 1974,199
  • 9 Ob 1/10b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
    Auch; nur: Eine durch Analogie begründete reine Gefährdungshaftung (für gefährliche Betriebe) muss dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht. Die Beweislast für das Vorliegen solcher haftausschließender Gründe trifft grundsätzlich den mit der Gefährdungshaftung belasteten Unternehmer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19730328_OGH0002_0050OB00050_7300000_002