Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Frage, wann ein gefährlicher Betrieb gegeben ist, bei dem kraft Analogie Gefährdungshaftung angenommen wird, unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit etwa JBl 1985, 556 und JBl 1986, 525) zutreffend beantwortet. Es erkannte auch richtig, daß die hiefür maßgebenden Kriterien hier nicht vorliegen, zumal der Oberste Gerichtshof dies schon für sogar etwas gefährlichere, sonst aber vergleichbare Betriebe verneinte (Autodromanlage in EvBl 1982/129; Sturmboot in JBl 1985,556).Das Berufungsgericht hat die Frage, wann ein gefährlicher Betrieb gegeben ist, bei dem kraft Analogie Gefährdungshaftung angenommen wird, unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche aus jüngerer Zeit etwa JBl 1985, 556 und JBl 1986, 525) zutreffend beantwortet. Es erkannte auch richtig, daß die hiefür maßgebenden Kriterien hier nicht vorliegen, zumal der Oberste Gerichtshof dies schon für sogar etwas gefährlichere, sonst aber vergleichbare Betriebe verneinte (Autodromanlage in EvBl 1982/129; Sturmboot in JBl 1985,556).
Der Kläger versucht in der Revision die allgemeine Gefährlichkeit des Betriebes der Beklagten daraus abzuleiten, daß alle Wagen der Geisterbahn mit demselben Konstruktionsfehler behaftet gewesen seien. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, daß ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einen gefährlichen wird (EvBl 1982/129; JBl 1986, 525 ua; zuletzt 8 Ob 604/87). Dies gilt nicht nur, wenn die Schadensursache selbst auf solche besondere Umstände zurückzuführen ist, sondern allgemein, wenn es sich um Umstände handelt, die bei einem Betrieb derselben Art gewöhnlich nicht gegeben sind. Eine für einen Betrieb ungewöhnliche Gefahrenquelle macht diesen also nicht zu einem die Gefährdungshaftung rechtfertigenden gefährlichen Betrieb. Es gehen nämlich auch die Rechtsvorschriften, die nach der angeführten Rechtsprechung im Weg der Analogie zur Bejahung der Gefährdungshaftung führen (vgl. hiezu Koziol, Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie? Wilburg-FS-1975-173), nicht von solchen ungewöhnlichen Gefahren aus, weshalb sie die Analogie nicht decken können.Der Kläger versucht in der Revision die allgemeine Gefährlichkeit des Betriebes der Beklagten daraus abzuleiten, daß alle Wagen der Geisterbahn mit demselben Konstruktionsfehler behaftet gewesen seien. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, daß ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einen gefährlichen wird (EvBl 1982/129; JBl 1986, 525 ua; zuletzt 8 Ob 604/87). Dies gilt nicht nur, wenn die Schadensursache selbst auf solche besondere Umstände zurückzuführen ist, sondern allgemein, wenn es sich um Umstände handelt, die bei einem Betrieb derselben Art gewöhnlich nicht gegeben sind. Eine für einen Betrieb ungewöhnliche Gefahrenquelle macht diesen also nicht zu einem die Gefährdungshaftung rechtfertigenden gefährlichen Betrieb. Es gehen nämlich auch die Rechtsvorschriften, die nach der angeführten Rechtsprechung im Weg der Analogie zur Bejahung der Gefährdungshaftung führen vergleiche hiezu Koziol, Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie? Wilburg-FS-1975-173), nicht von solchen ungewöhnlichen Gefahren aus, weshalb sie die Analogie nicht decken können.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann die Haftung der Beklagten auch nicht aus § 1310 ABGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung ist unmittelbar nur dann anzuwenden, wenn bei gleichem Geschehen ein Schädiger, der nicht dem Personenkreis des § 1308 ABGB angehört, haften würde (EFSlg.13.687; EvBl 1974/234; JBl 1982, 375 ua). Dies trifft hier nicht zu. Aber auch für eine analoge Anwendung des § 1310 ABGB ist kein Grund zu finden, zumal dieser nur in den persönlichen Verhältnissen des Schädigers liegen könnte (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1310). Der Vorwurf des Verschuldens wird in der Revision nicht ausgeführt, weshalb hierauf nicht einzugehen ist (EvBl 1985/154). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann die Haftung der Beklagten auch nicht aus Paragraph 1310, ABGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung ist unmittelbar nur dann anzuwenden, wenn bei gleichem Geschehen ein Schädiger, der nicht dem Personenkreis des Paragraph 1308, ABGB angehört, haften würde (EFSlg.13.687; EvBl 1974/234; JBl 1982, 375 ua). Dies trifft hier nicht zu. Aber auch für eine analoge Anwendung des Paragraph 1310, ABGB ist kein Grund zu finden, zumal dieser nur in den persönlichen Verhältnissen des Schädigers liegen könnte vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1310,). Der Vorwurf des Verschuldens wird in der Revision nicht ausgeführt, weshalb hierauf nicht einzugehen ist (EvBl 1985/154). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.