Begründung:
Der Beklagte errichtete als Bauunternehmer über Auftrag der Ehegatten E* und M* S* auf deren Grundstück * einen Anbau. Dazu wurde auch eine Felssprengung durchgeführt, bei der das daneben gelegene Wirtschaftsgebäude der Kläger samt Zubau zu einem Wohnhaus einstürzte. Zu dieser Sprengung wurde der Arbeitnehmer des Beklagten, F* H*, als Sprengbefugter, eingesetzt.
Die Kläger begehrten mit der am 25. Jänner 1974 eingebrachten Klage den Ersatz des ihnen dabei zugefügten Schadens in Höhe von insgesamt S 194.579,20 s. A. (S 195.259,20 s. A.). Davon entfallen S 161.717,– auf den Schaden aus der Sprengung selbst, die unsachgemäß durchgeführt worden sei.
Der Beklagte beantragte K1agsabweisung, weil die Sprengung fachmännisch einwandfrei durchgeführt worden sei und alle notwendigen Vorkehrungen für den Schutz der Anrainer getroffen worden seien. Das eingestürzte Gebäude sei schon baufällig gewesen. Durch die Sprengung habe kein anderes benachbartes Objekt irgendwelche Schäden erlitten. Der Beklagte habe die Sprengung völlig seinem Sprengmeister überlassen und keinen Einfluß auf die Durchführung durch den Sprengbefugten genommen. Eine allfällige Haftung bestünde nur nach § 1315 ABGB. Bei F* H*, der schon mehrere hundert Sprengungen anstandslos durchgeführt habe, liege aber eine Untüchtigkeit im Sinne dieser Gesetzes stelle nicht vor.Der Beklagte beantragte K1agsabweisung, weil die Sprengung fachmännisch einwandfrei durchgeführt worden sei und alle notwendigen Vorkehrungen für den Schutz der Anrainer getroffen worden seien. Das eingestürzte Gebäude sei schon baufällig gewesen. Durch die Sprengung habe kein anderes benachbartes Objekt irgendwelche Schäden erlitten. Der Beklagte habe die Sprengung völlig seinem Sprengmeister überlassen und keinen Einfluß auf die Durchführung durch den Sprengbefugten genommen. Eine allfällige Haftung bestünde nur nach Paragraph 1315, ABGB. Bei F* H*, der schon mehrere hundert Sprengungen anstandslos durchgeführt habe, liege aber eine Untüchtigkeit im Sinne dieser Gesetzes stelle nicht vor.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren über den Betrag von S 161.717,– s. A., betreffend den eigentlichen Sprengungsschaden, ab. Seinen Feststellungen zufolge war der Sprengbefugte F* H* schon seit 1954/55 beim Beklagten beschäftigt. Er hatte schon im Jahre 1939 nach einem achttägigen Kurs in Regensburg einen Sprengschein erworben und vervollkommnete seine Kenntnisse durch die praktische Tätigkeit. Er nahm vom 7. April bis 17. April 1970 an einem vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer für Vorarlberg veranstalteten Sprenglehrgang mit 90 Unterrichtsstunden teil und legte mit gutem Erfolg die Abschlußprüfung ab. Er erhielt darauf einen Sprengbefugtenausweis. F* H* war vor der gegenständlichen Sprengung schon an insgesamt etwa 100 Sprengungen als Sprenggehilfe und als Sprengbefugter beteiligt. Darunter gab es auch größere Sprengungen, die zum Teil noch näher an Gebäuden und sogar in Kellern von Gebäuden stattfanden und ohne nennswerte Schäden verliefen.
Zur Absprengung von schwarzem harten Mergelfels wären etwa 250 Gramm Sprengstoff pro m3 nötig gewesen. F* H* verwendete aber für die insgesamt etwa 90 m3 Fels 29 kg Gelatine-Donarit, also etwa 322 pro m3. Diese Menge lag an der Obergrenze. Dies war aber für den Schadensfall nicht ausschlaggebend. Ursache des Schadens waren vielmehr die durch die Sprengung entstandenen Bodenerschütterungen. Um das Gebäude der Kläger vor Schäden zu bewahren, hätten wegen seiner Nähe nur 300 bis 450 Gramm Sprengstoff (zwei bis drei Patronen Gelatine-Donarit) gleichzeitig zur Detonation gebracht werden dürfen. Dies unabhängig von einer allfälligen Baufälligkeit des Gebäudes der Kläger. F* H* ließ jedoch tatsächlich jeweils 1,5 bis 2 kg Sprengstoff gleichzeitig zünden.
Zur richtigen Einschätzung solcher Bodenerschütterungen bedarf es einiger komplizierter Formeln und Berechnungen, die von einem gewöhnlichen Sprengbefugten im allgemeinen nicht zu erwarten sind. F* H* hätte aber die Möglichkeit gehabt, sich eines Sprengfachmannes zu bedienen, der ihm durch Rat und auch durch Berechnung Grundlagen in die Hand gegeben hätte, wodurch ein Schadensfall vermieden hätte werden können. F* H* machte davon keinen Gebrauch, weil er zufolge seiner großen und langjährigen Erfahrung vermeinte, daß keine Schwierigkeiten gegeben seien und nicht an eine Gefährdung der den Sprengort benachbarten Objekte dachte. Bei dem vom Wirtschaftsförderungsinstitut vorgetragenen Lehrstoff wird zu wenig Augenmerk auf die mit Sprengungen verbundenen Gefahren von Bodenerschütterungen gelegt. F* H* hatte im Sprengkurs nur gehört, daß man Bodenschwingungen in der Nachbarschaft des Sprengortes hauptsächlich durch die Verwendung von sogenannten Millizündern vermeiden könne. Ihm war auch bekannt, daß nicht nur die Zündung der einzelnen Bohrlochreihen, sondern die der einzelnen Bohrlöcher durch die Verwendung dieser Zünder gestaffelt werden könne. Im vorliegenden Fall berücksichtigte er dies dadurch, daß er drei Serien von Ladungen jeweils in einem zeitlichen Abstand von je 20 Millisekunden hintereinander zur Zündung brachte, wobei aber die einzelnen Ladungen zu hoch waren.
F* H* war außerstande, das Maß der Bodenerschütterung bezogen auf den bestimmten Zielort, auch nur ungefähr abzuschätzen, bzw. zu kalkulieren. Im Vergleich zu seinem Berufskollegen, also zu anderen Sprengbefugten Vorarlbergs unterschied er sich aber hinsichtlich seines Wissens- und Erfahrungsstandes sowie der angewandten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nicht zu seinem Nachteil.
Das Erstgericht verneinte auf Grund dieses Sachverhaltes eine Schadenshaftung des Beklagten. § 1313 a ABGB könne hiefür nicht herangezogen werden, da der Beklagte zu den Klägern keine vertraglichen Beziehungen unterhalten habe. Auch § 1315 ABGB biete hiefür keine Grundlage, weil der Sprengbefugte F* H* nicht als untüchtiger Besorgungsgehilfe qualifiziert werden könne. Er verfüge über die vorgeschriebene Ausbildung sowie eine außergewöhnlich lange und zwischenfallsfreie Praxis als Sprengmeister. Ein Sprengbefugter mit herkömmlicher Ausbildung und Berufspraxis sei aber nicht in der Lage, mögliche Prognosen hinsichtlich der Auswirkung der Sprengung durch Bodenerschütterungen zu stellen. Dies stelle zwar aus der Sicht eines Experten eine grobe Unkenntnis dar, die F* H* veranlassen hätte müssen, sich eines Sprengfachmannes zu bedienen. Die Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB sei aber nicht nach einem absoluten Maßstab, sondern im Vergleich zu Berufskollegen des Besorgungsgehilfen zu beurteilen. Er unterscheidet sich diesbezüglich aber nicht zu seinem Nachteil. Daß Sprengbefugte nach der Sprengarbeiterschutzverordnung nach so kurzer und wenig tiefschürfender Ausbildung berechtigt seien, die für Dritte unter Umständen sehr gefährlichen Sprengarbeiten unter eigener Verantwortung und ohne Überwachung zu besorgen, könne H* nicht angelastet werden.Das Erstgericht verneinte auf Grund dieses Sachverhaltes eine Schadenshaftung des Beklagten. Paragraph 1313, a ABGB könne hiefür nicht herangezogen werden, da der Beklagte zu den Klägern keine vertraglichen Beziehungen unterhalten habe. Auch Paragraph 1315, ABGB biete hiefür keine Grundlage, weil der Sprengbefugte F* H* nicht als untüchtiger Besorgungsgehilfe qualifiziert werden könne. Er verfüge über die vorgeschriebene Ausbildung sowie eine außergewöhnlich lange und zwischenfallsfreie Praxis als Sprengmeister. Ein Sprengbefugter mit herkömmlicher Ausbildung und Berufspraxis sei aber nicht in der Lage, mögliche Prognosen hinsichtlich der Auswirkung der Sprengung durch Bodenerschütterungen zu stellen. Dies stelle zwar aus der Sicht eines Experten eine grobe Unkenntnis dar, die F* H* veranlassen hätte müssen, sich eines Sprengfachmannes zu bedienen. Die Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB sei aber nicht nach einem absoluten Maßstab, sondern im Vergleich zu Berufskollegen des Besorgungsgehilfen zu beurteilen. Er unterscheidet sich diesbezüglich aber nicht zu seinem Nachteil. Daß Sprengbefugte nach der Sprengarbeiterschutzverordnung nach so kurzer und wenig tiefschürfender Ausbildung berechtigt seien, die für Dritte unter Umständen sehr gefährlichen Sprengarbeiten unter eigener Verantwortung und ohne Überwachung zu besorgen, könne H* nicht angelastet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen Folge, hob das Teilurteil auf und verwies die Rechtssache unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht bejahte zunächst den Haftungsgrund nach § 1315 ABGB. Der Beklagte habe für seinen Arbeitnehmer einzustehen, der ihm in mehrfacher Hinsicht als Weisungsgebundener und Untergebener gegenüberstehe, wenn er auch im speziellen Teilbereich nach den Bestimmungen der Sprengarbeiterverordnung vor allem der Behörde und Dritten gegenüber selbständig und eigenverantwortlich sei. F* H* sei aber für die Vornahme von Sprengungen in der Nähe von Gebäuden schlechthin untüchtig gewesen, weil er vor allem wegen seines mangelnden Wissens über die Bodenerschütterungen Gefahren für umliegende Gebäude nicht einmal zu erkennen, geschweige denn abzuwenden vermocht hätte. Dabei komme es nur auf das objektive Vorliegen einer solchen habituellen Untüchtigkeit zufolge unvollständiger Ausbildung an.Das Berufungsgericht bejahte zunächst den Haftungsgrund nach Paragraph 1315, ABGB. Der Beklagte habe für seinen Arbeitnehmer einzustehen, der ihm in mehrfacher Hinsicht als Weisungsgebundener und Untergebener gegenüberstehe, wenn er auch im speziellen Teilbereich nach den Bestimmungen der Sprengarbeiterverordnung vor allem der Behörde und Dritten gegenüber selbständig und eigenverantwortlich sei. F* H* sei aber für die Vornahme von Sprengungen in der Nähe von Gebäuden schlechthin untüchtig gewesen, weil er vor allem wegen seines mangelnden Wissens über die Bodenerschütterungen Gefahren für umliegende Gebäude nicht einmal zu erkennen, geschweige denn abzuwenden vermocht hätte. Dabei komme es nur auf das objektive Vorliegen einer solchen habituellen Untüchtigkeit zufolge unvollständiger Ausbildung an.
Der Beklagte hafte aber auch nach § 1313 a ABGB. Bei der Übernahme von Sprengarbeiten gelte im Sinne der nunmehr weitgehend anerkannten Lehre über vertragliche Schutzpflichten zugunsten Dritter zwischen den Vertragspartnern im Zweifel immer als vereinbart, daß Grundnachbarn des Bestellers nicht zu Schaden kommen dürften. Der Beklagte habe im Rahmen dieser Haftung gemäß § 1313 a ABGB für seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen und gemäß § 1298 ABGB auch zu beweisen, daß er ohne sein oder seines Erfüllungsgehilfen Verschulden an der Erfüllung dieser seiner vertraglichen Schutzpflicht verhindert worden sei. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beklagten aber nicht gelungen, weil der Schaden leicht zu verhindern gewesen wäre, wenn mit der entsprechenden Sorgfalt, insbesondere der Betrauung eines Sprengfachmannes vorgegangen worden wäre. Gerade bei Sprengungen sei immer äußerste Vorsicht geboten und daher ein strenger Maßstab am Platze.Der Beklagte hafte aber auch nach Paragraph 1313, a ABGB. Bei der Übernahme von Sprengarbeiten gelte im Sinne der nunmehr weitgehend anerkannten Lehre über vertragliche Schutzpflichten zugunsten Dritter zwischen den Vertragspartnern im Zweifel immer als vereinbart, daß Grundnachbarn des Bestellers nicht zu Schaden kommen dürften. Der Beklagte habe im Rahmen dieser Haftung gemäß Paragraph 1313, a ABGB für seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen und gemäß Paragraph 1298, ABGB auch zu beweisen, daß er ohne sein oder seines Erfüllungsgehilfen Verschulden an der Erfüllung dieser seiner vertraglichen Schutzpflicht verhindert worden sei. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beklagten aber nicht gelungen, weil der Schaden leicht zu verhindern gewesen wäre, wenn mit der entsprechenden Sorgfalt, insbesondere der Betrauung eines Sprengfachmannes vorgegangen worden wäre. Gerade bei Sprengungen sei immer äußerste Vorsicht geboten und daher ein strenger Maßstab am Platze.
Da bei den einzelnen Teilansprüchen nicht jeweils wenigstens ein Teil der behaupteten Beträge feststehe und sohin die Voraussetzungen für ein Teilzwischenurteil fehlten, gelangte das Berufungsgericht zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteiles zur Klärung des Schadens und seiner Höhe.
Gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte die Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles aufzutragen, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, wegen Mangelhaftigkeit das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur Erneuerung der Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.