Rechtssatz RS0029011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029011
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Besorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 873/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 5 Ob 873/76
- 8 Ob 116/22z
Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)
Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)
Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)
- 3 Ob 29/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 29/25y
nur: Besorgungsgehilfe im Sinn des § 1315 ABGB ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029011
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0050OB00873_7600000_001