Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Eigenschaft eines Personenaufzuges als "gefährlicher Betrieb" höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, bzw die zu einem Lastenaufzug ergangene Entscheidung (SZ 25/84) schon lange zurückliegt (2. 4. 1952) und einen abweichenden Sachverhalt betraf, nämlich den Fall eines Sturzes in den Schacht eines unzureichend gesicherten Lastenaufzuges. In dieser Entscheidung wurde die Eigenschaft des Lastenaufzuges in einem Gewerbebetrieb als gefährlicher Betrieb und damit die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Gefährdungshaftung abgelehnt. Anders als die im vorliegenden Fall zu beurteilende möglicherweise unzureichende Sicherung gegen das infolge Überlastung des Aufzuges aufgetretene Absacken hängt die Sturzgefahr in einen Aufzugsschacht weniger mit dem Betrieb eines Aufzuges und damit mit seiner möglichen Eigenschaft als gefährlicher Betrieb zusammen, als mit fehlenden Sicherungen gegen den Absturz aus hoch gelegenen, für Personen zugänglichen Orten wie zB Balkonen, Gerüsten, Leitern usw. Mit anderen Worten die im Fall der Entscheidung SZ 25/84 abgelehnte Analogie zur Gefährlichkeit einer Hochspannungsanlage, einer Munitionsfabrik oder einer Fabrik leicht entzündlicher Gase verfehlt zum Teil die Besonderheit eines Aufzuges, wenn lediglich die unzureichende Sicherung des Aufzugsschachtes zu beurteilen war. Daher kann der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung SZ 25/84 die Ablehnung der analogen Gefährdungshaftung für einen Personenaufzug nicht begründen, zumal bei einem Lastenaufzug bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eine Gefährdung von Personen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Es ist daher eine Stellungnahme zu dieser erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geboten.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Eigenschaft eines Personenaufzuges als "gefährlicher Betrieb" höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, bzw die zu einem Lastenaufzug ergangene Entscheidung (SZ 25/84) schon lange zurückliegt (2. 4. 1952) und einen abweichenden Sachverhalt betraf, nämlich den Fall eines Sturzes in den Schacht eines unzureichend gesicherten Lastenaufzuges. In dieser Entscheidung wurde die Eigenschaft des Lastenaufzuges in einem Gewerbebetrieb als gefährlicher Betrieb und damit die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Gefährdungshaftung abgelehnt. Anders als die im vorliegenden Fall zu beurteilende möglicherweise unzureichende Sicherung gegen das infolge Überlastung des Aufzuges aufgetretene Absacken hängt die Sturzgefahr in einen Aufzugsschacht weniger mit dem Betrieb eines Aufzuges und damit mit seiner möglichen Eigenschaft als gefährlicher Betrieb zusammen, als mit fehlenden Sicherungen gegen den Absturz aus hoch gelegenen, für Personen zugänglichen Orten wie zB Balkonen, Gerüsten, Leitern usw. Mit anderen Worten die im Fall der Entscheidung SZ 25/84 abgelehnte Analogie zur Gefährlichkeit einer Hochspannungsanlage, einer Munitionsfabrik oder einer Fabrik leicht entzündlicher Gase verfehlt zum Teil die Besonderheit eines Aufzuges, wenn lediglich die unzureichende Sicherung des Aufzugsschachtes zu beurteilen war. Daher kann der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung SZ 25/84 die Ablehnung der analogen Gefährdungshaftung für einen Personenaufzug nicht begründen, zumal bei einem Lastenaufzug bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eine Gefährdung von Personen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Es ist daher eine Stellungnahme zu dieser erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geboten.
In Lehre und Rechtsprechung (siehe insb SZ 68/180 mwN) ist für das Schadenersatzrecht anerkannt, daß neben dem im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch umfassend und allgemein geregelten Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein das Schadenersatzrecht beherrschendes System ist. Der Grund für diese Haftungserweiterung liegt darin, daß dem Unternehmer eines gefährlichen Betriebes Handlungen gestattet werden, die bei Berücksichtigung nur der gefährdeten Interessen Dritter verboten wären.
In der Lehre war es vor allem Koziol (Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie?, FS Wilburg, 1975, 173; Haftpflichtrecht I3, 3 mwN in FN 13 und 14 und 218 mwN in FN 21 und 22, und II2, 575; in Bydlinski ua [Hrsg], Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 1986, Bewegliches System und Gefährdungshaftung 51; vgl auch Koziol/Welser, Grundriß I10 498) der sich eingehend mit der Analogie befaßt hat. Er tritt für eine - im Wege der Rechtsanalogie - zu gewinnende allgemeine Gefährdungshaftung ein (Haftpflichtrecht II2, 578 ff).In der Lehre war es vor allem Koziol (Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie?, FS Wilburg, 1975, 173; Haftpflichtrecht I3, 3 mwN in FN 13 und 14 und 218 mwN in FN 21 und 22, und II2, 575; in Bydlinski ua [Hrsg], Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 1986, Bewegliches System und Gefährdungshaftung 51; vergleiche auch Koziol/Welser, Grundriß I10 498) der sich eingehend mit der Analogie befaßt hat. Er tritt für eine - im Wege der Rechtsanalogie - zu gewinnende allgemeine Gefährdungshaftung ein (Haftpflichtrecht II2, 578 ff).
Ansatzpunkt für die Analogie zur Gefährdungshaftung ist eine, von der Rechtsordnung nicht verbotene besondere Gefährdung (Koziol Haftpflichtrecht I3, 218 mwN in FN 23); diese Gefährdung ist im Sinne des beweglichen Systems (dazu Koziol, Bewegliches System und Gefährdungshaftung aaO 51, 59) durch ein Zusammenspiel mehrerer, abstufbarer Elemente zu prüfen. Es kommt sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Diese Qualifizierung ist deshalb erforderlich, weil sich die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die Befreiungsgründe nach dem Grad der Gefährlichkeit richten (vgl SZ 68/180 = JBl 1996, 446 mit Anm Jabornegg: Schädliche Metallstaubemissionen). Die Novellierung des EKHG im Jahre 1977 (BGBl Nr 676), wodurch Schlepplifte in den Anwendungsbereich einbezogen wurden, hat im Bereich dieses Gesetzes eine Änderung bewirkt, wodurch die Grenze zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Betrieb jedoch nicht verändert wurde. Im Ausschußbericht (756 BlgNR XIV GP; der Novelle lag ein Initiativantrag zugrunde, ein RV liegt demnach nicht vor) wird ausgeführt: "Schließlich ist zu beachten, daß Schlepplifte einerseits in der Geschwindigkeit der Beförderung, der Vielzahl an gleichzeitig beförderten Personen, wie auch der fehlenden Möglichkeit des Anhaltens (Abschaltens) durch den Fahrgast, Sesselliften, die bereits bisher unter die Bestimmung des EKHG fallen, gleichen bzw diese sogar übertreffen....". Daraus kann geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Schwelle, ab welcher Gefährdung ein gefährlicher Betrieb anzunehmen sei, nicht heruntersetzen wollte (vgl zur Gefährlichkeit eines Schlepplifts: 2 Ob 2433/96z). Davon ausgehend hat sich zur Frage nach dem Vorliegen eines gefährlichen Betriebes durch die Novelle zum EKHG nichts geändert und es hat die Beantwortung der Frage nach einer analogen Anwendung sich an den in Rechtsprechung und Lehre gewonnenen Grundsätzen zu orientieren. Bei der Beurteilung, ob ein gefährlicher Betrieb vorliegt, neigt die Rechtsprechung zu einem restriktiven Verständnis. Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird (EvBl 1992/132, 584).Ansatzpunkt für die Analogie zur Gefährdungshaftung ist eine, von der Rechtsordnung nicht verbotene besondere Gefährdung (Koziol Haftpflichtrecht I3, 218 mwN in FN 23); diese Gefährdung ist im Sinne des beweglichen Systems (dazu Koziol, Bewegliches System und Gefährdungshaftung aaO 51, 59) durch ein Zusammenspiel mehrerer, abstufbarer Elemente zu prüfen. Es kommt sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Diese Qualifizierung ist deshalb erforderlich, weil sich die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die Befreiungsgründe nach dem Grad der Gefährlichkeit richten vergleiche SZ 68/180 = JBl 1996, 446 mit Anmerkung Jabornegg: Schädliche Metallstaubemissionen). Die Novellierung des EKHG im Jahre 1977 (BGBl Nr 676), wodurch Schlepplifte in den Anwendungsbereich einbezogen wurden, hat im Bereich dieses Gesetzes eine Änderung bewirkt, wodurch die Grenze zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Betrieb jedoch nicht verändert wurde. Im Ausschußbericht (756 BlgNR römisch vierzehn GP; der Novelle lag ein Initiativantrag zugrunde, ein Regierungsvorlage liegt demnach nicht vor) wird ausgeführt: "Schließlich ist zu beachten, daß Schlepplifte einerseits in der Geschwindigkeit der Beförderung, der Vielzahl an gleichzeitig beförderten Personen, wie auch der fehlenden Möglichkeit des Anhaltens (Abschaltens) durch den Fahrgast, Sesselliften, die bereits bisher unter die Bestimmung des EKHG fallen, gleichen bzw diese sogar übertreffen....". Daraus kann geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Schwelle, ab welcher Gefährdung ein gefährlicher Betrieb anzunehmen sei, nicht heruntersetzen wollte vergleiche zur Gefährlichkeit eines Schlepplifts: 2 Ob 2433/96z). Davon ausgehend hat sich zur Frage nach dem Vorliegen eines gefährlichen Betriebes durch die Novelle zum EKHG nichts geändert und es hat die Beantwortung der Frage nach einer analogen Anwendung sich an den in Rechtsprechung und Lehre gewonnenen Grundsätzen zu orientieren. Bei der Beurteilung, ob ein gefährlicher Betrieb vorliegt, neigt die Rechtsprechung zu einem restriktiven Verständnis. Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird (EvBl 1992/132, 584).
Zufolge dieser Erwägungen zum Gefahrenpotential eines gefährlichen Betriebes ist ein Personenaufzug unter Berücksichtigung des modernen Standards an Sicherheitseinrichtungen nicht als gefährlicher Betrieb anzusehen, weil der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als äußerst gering einzuschätzen ist. Mag auch zunächst der Gesichtspunkt der Personenbeförderung in einem Aufzug Parallelen zur Personenbeförderung in einem Kraftfahrzeug zeigen, so ist bei dem Personenaufzug eine Gefährdung von außerhalb der Aufzugskabine befindlichen Personen und Gegenständen - anders als bei einem Kfz - äußerst unwahrscheinlich, zumal der Aufzug an eine feste Bahn gebunden ist, die er nicht verlassen kann. Die sich daraus ergebende Parallele zur Eisenbahn schließt aber eine Analogie deshalb aus, da in einem Personenaufzug die Zahl der beförderten Personen wesentlich geringer ist, ebenso die zurückgelegte Wegstrecke und überdies ein Kontakt mit anderen Verkehrsmitteln (vgl Eisenbahnkreuzungsverordnung) bei einem Aufzug auszuschließen ist, weil er seine Bahn ausschließlich benützt. Die Gefährdung durch die Vertikalbewegung ist durch die Führung in seitlichen Schienen und der zusätzlichen doppelten Sicherung über ein Tragseil in Verbindung mit automatischen Bremseinrichtungen als äußerst gering einzuschätzen (und dies nicht nur im Vergleich zur Luftfahrt). Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist das Gefährdungspotential bei einem Personenaufzug entscheidend geringer, sodaß die Eigenschaft als gefährlicher Betrieb verneint werden muß. Der Unfallhergang zeigt, daß zur Verletzung der Klägerin keine besondere Gefährlichkeit des Personenaufzuges geführt hat, sondern vielmehr das rasche Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen des Aufzuges, nämlich die Bremsvorrichtung für den Fall einer Überlast. Es mag zwar Aufzüge geben, die bei Anzeige einer Überlast sich gar nicht in Bewegung setzen lassen bzw die mit abgestufter Geschwindigkeit langsamer Bremsen, doch sind diese besonderen Einrichtungen regelmäßig nur bei größeren Personenaufzügen vorhanden. Das Fehlen dieser zusätzlichen Einrichtungen wurde bei den wiederholten Untersuchungen des Aufzuges durch den TÜV nicht beanstandet. Die Überlastung des Aufzuges hat gemäß seiner Beschaffenheit eine Notbremsung ausgelöst. Die dadurch möglicherweise verursachten Verletzungen der Klägerin sind ebensowenig ein Indiz für die Gefährlichkeit des Aufzuges wie etwa Verletzungen, die bei einem Kraftfahrzeug durch den Sicherheitsgurt oder durch den Airbag herbeigeführt werden können. Diese Verletzungen werden als nahezu unvermeidlich zur Abwehr schwerer wiegender in Kauf genommen (vgl die Gurtenanlegepflicht gemäß Art III Abs 1 der 3. KFG-Novelle BGBl 1976/352). Das Fehlen einer weniger heftig ansprechenden Bremseinrichtung bei Überlast kann beim Betrieb eines Personenaufzuges nicht als eine Gefahr in der Beschaffenheit oder als ein Versagen der Verrichtungen (vgl § 9 Abs 1 EKHG) eine analoge Haftung begründen, denn die Bremsung bei Überlast muß auf kürzester Strecke erfolgen können. Wenn die Überlastung nämlich in einem tiefer gelegenen Stockwerk oder im Kellergeschoß erfolgte, würde eine behutsamere Bremsung mit einer längeren Bremsstrecke zu erheblichen Gefahren führen.Zufolge dieser Erwägungen zum Gefahrenpotential eines gefährlichen Betriebes ist ein Personenaufzug unter Berücksichtigung des modernen Standards an Sicherheitseinrichtungen nicht als gefährlicher Betrieb anzusehen, weil der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als äußerst gering einzuschätzen ist. Mag auch zunächst der Gesichtspunkt der Personenbeförderung in einem Aufzug Parallelen zur Personenbeförderung in einem Kraftfahrzeug zeigen, so ist bei dem Personenaufzug eine Gefährdung von außerhalb der Aufzugskabine befindlichen Personen und Gegenständen - anders als bei einem Kfz - äußerst unwahrscheinlich, zumal der Aufzug an eine feste Bahn gebunden ist, die er nicht verlassen kann. Die sich daraus ergebende Parallele zur Eisenbahn schließt aber eine Analogie deshalb aus, da in einem Personenaufzug die Zahl der beförderten Personen wesentlich geringer ist, ebenso die zurückgelegte Wegstrecke und überdies ein Kontakt mit anderen Verkehrsmitteln vergleiche Eisenbahnkreuzungsverordnung) bei einem Aufzug auszuschließen ist, weil er seine Bahn ausschließlich benützt. Die Gefährdung durch die Vertikalbewegung ist durch die Führung in seitlichen Schienen und der zusätzlichen doppelten Sicherung über ein Tragseil in Verbindung mit automatischen Bremseinrichtungen als äußerst gering einzuschätzen (und dies nicht nur im Vergleich zur Luftfahrt). Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist das Gefährdungspotential bei einem Personenaufzug entscheidend geringer, sodaß die Eigenschaft als gefährlicher Betrieb verneint werden muß. Der Unfallhergang zeigt, daß zur Verletzung der Klägerin keine besondere Gefährlichkeit des Personenaufzuges geführt hat, sondern vielmehr das rasche Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen des Aufzuges, nämlich die Bremsvorrichtung für den Fall einer Überlast. Es mag zwar Aufzüge geben, die bei Anzeige einer Überlast sich gar nicht in Bewegung setzen lassen bzw die mit abgestufter Geschwindigkeit langsamer Bremsen, doch sind diese besonderen Einrichtungen regelmäßig nur bei größeren Personenaufzügen vorhanden. Das Fehlen dieser zusätzlichen Einrichtungen wurde bei den wiederholten Untersuchungen des Aufzuges durch den TÜV nicht beanstandet. Die Überlastung des Aufzuges hat gemäß seiner Beschaffenheit eine Notbremsung ausgelöst. Die dadurch möglicherweise verursachten Verletzungen der Klägerin sind ebensowenig ein Indiz für die Gefährlichkeit des Aufzuges wie etwa Verletzungen, die bei einem Kraftfahrzeug durch den Sicherheitsgurt oder durch den Airbag herbeigeführt werden können. Diese Verletzungen werden als nahezu unvermeidlich zur Abwehr schwerer wiegender in Kauf genommen vergleiche die Gurtenanlegepflicht gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Novelle BGBl 1976/352). Das Fehlen einer weniger heftig ansprechenden Bremseinrichtung bei Überlast kann beim Betrieb eines Personenaufzuges nicht als eine Gefahr in der Beschaffenheit oder als ein Versagen der Verrichtungen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, EKHG) eine analoge Haftung begründen, denn die Bremsung bei Überlast muß auf kürzester Strecke erfolgen können. Wenn die Überlastung nämlich in einem tiefer gelegenen Stockwerk oder im Kellergeschoß erfolgte, würde eine behutsamere Bremsung mit einer längeren Bremsstrecke zu erheblichen Gefahren führen.
Zusammengefaßt ist ein Personenaufzug nicht als gefährlicher Betrieb zu beurteilen; mangels eines sonstigen Haftungsgrundes ist daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.