Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der Unfall sei lediglich auf eine unglückliche Verkettung von Umständen zurückzuführen, es liege keinesfalls ein "gefährlicher Betrieb" vor.
Hiezu wurde erwogen:
Es ist heute für das Schadenersatzrecht anerkannt, daß neben dem im ABGB umfassend und allgemein geregelten Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein das Schadenersatzrecht beherrschendes System ist. Die Gefährdungshaftung ist allerdings im österreichischen Recht kasuistisch und damit zwangsweise lückenhaft geregelt, sodaß sich die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang die verstreuten Regelungen über Gefährdungs- und Eingriffshaftungen einer Gesamtanalogie
zugänglich sind (3 Ob 508/93 = RdU 1996, 40 [Kerschner, Raschauer] =
[Bußjäger, RdU 1996, 121] = ecolex 1996, 162 [Wilhelm] = JBl 1996, 446 [Jabornegg] = EvBl 1996/83 = ZVR 1996/97). Ausgangspunkt für diese Überlegungen waren die Ausführungen von Ehrenzweig, System**2 II/1 638, wonach der Betriebsinhaber begünstigt sei, denn ihm würden Handlungen gestattet, die verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen Dritter ins Auge zu fassen hätte. Der Unternehmer dürfe die gewaltigsten Elementarkräfte entfesseln, er dürfe schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten lassen, Zündstoffe erzeugen oder verwenden, den festen Boden untergraben, den Luftraum unsicher machen usw. Daß infolgedessen Personen mitunter beschädigt würden, sei unausbleiblich. Die Schäden tretenals eine statistisch erfaßbare Massenerscheinung auf. Der Unternehmer solle eben sein Unternehmen nicht auf Kosten anderer betreiben. Diesen Ausführungen ist der Oberste Gerichtshof in SZ 21/46 und SZ 31/26 gefolgt. Es wurde in der Rechtsprechung allerdings darauf hingewiesen, daß der Begriff des gefährlichen Betriebes nicht zu weit ausgelegt werden dürfe. Es müsse sich um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer dasnormale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, daß der Betrieb zur Erreichung seines Zweckes überhaupt in Gang sei. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers trete nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen werde, sie sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden sei (SZ 46/36; JBl 1986, 525; EvBl 1992/132 uva). Dabei muß auch die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 577 mwN; 3 Ob 508/93). Auch wenn es gelegentlich vorkommt, daß durch einen Rasenmäher wie den im vorliegenden Fall verwendeten, Steine weggeschleudert werden, kann nicht gesagt werden, daß diese Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist; es besteht auch nicht die Gefahr eines ganz außergewöhnlichen Schadens. Es scheidet daher eine Gesamtanalogie zu den Bestimmungen über die gefährlichen Betriebe aus.[Bußjäger, RdU 1996, 121] = ecolex 1996, 162 [Wilhelm] = JBl 1996, 446 [Jabornegg] = EvBl 1996/83 = ZVR 1996/97). Ausgangspunkt für diese Überlegungen waren die Ausführungen von Ehrenzweig, System**2 II/1 638, wonach der Betriebsinhaber begünstigt sei, denn ihm würden Handlungen gestattet, die verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen Dritter ins Auge zu fassen hätte. Der Unternehmer dürfe die gewaltigsten Elementarkräfte entfesseln, er dürfe schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten lassen, Zündstoffe erzeugen oder verwenden, den festen Boden untergraben, den Luftraum unsicher machen usw. Daß infolgedessen Personen mitunter beschädigt würden, sei unausbleiblich. Die Schäden tretenals eine statistisch erfaßbare Massenerscheinung auf. Der Unternehmer solle eben sein Unternehmen nicht auf Kosten anderer betreiben. Diesen Ausführungen ist der Oberste Gerichtshof in SZ 21/46 und SZ 31/26 gefolgt. Es wurde in der Rechtsprechung allerdings darauf hingewiesen, daß der Begriff des gefährlichen Betriebes nicht zu weit ausgelegt werden dürfe. Es müsse sich um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer dasnormale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, daß der Betrieb zur Erreichung seines Zweckes überhaupt in Gang sei. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers trete nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen werde, sie sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden sei (SZ 46/36; JBl 1986, 525; EvBl 1992/132 uva). Dabei muß auch die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 577 mwN; 3 Ob 508/93). Auch wenn es gelegentlich vorkommt, daß durch einen Rasenmäher wie den im vorliegenden Fall verwendeten, Steine weggeschleudert werden, kann nicht gesagt werden, daß diese Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist; es besteht auch nicht die Gefahr eines ganz außergewöhnlichen Schadens. Es scheidet daher eine Gesamtanalogie zu den Bestimmungen über die gefährlichen Betriebe aus.
Auch das EKHG ist auf den von der beklagten Partei betriebenen Rasenmähtraktor nicht anzuwenden, weil nur Straßenfahrzeuge als KFZ angesehen werden (Appathy, KommzEKHG, Rz 11 zu § 2 mwN). Auch die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG, durch die eine über die §§ 1313 a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet wird, gilt nur für unter den Anwendungsbereich des EKHG fallende KFZ; erfolgte ein Unfall beim Betrieb einer Maschine, die überhaupt nicht als KFZ im Sinne des § 2 Z 1 KFG zu qualifizieren ist, kommt auch eine Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht (JBl 1986, 525). Da der von der beklagten Partei betriebene Rasenmähtraktor die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreitet, scheidet auch eine analoge Anwendung des EKHG aus (Apathy, aaO, Rz 16 zu § 2 mwN).Auch das EKHG ist auf den von der beklagten Partei betriebenen Rasenmähtraktor nicht anzuwenden, weil nur Straßenfahrzeuge als KFZ angesehen werden (Appathy, KommzEKHG, Rz 11 zu Paragraph 2, mwN). Auch die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, durch die eine über die Paragraphen 1313, a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet wird, gilt nur für unter den Anwendungsbereich des EKHG fallende KFZ; erfolgte ein Unfall beim Betrieb einer Maschine, die überhaupt nicht als KFZ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG zu qualifizieren ist, kommt auch eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG nicht in Betracht (JBl 1986, 525). Da der von der beklagten Partei betriebene Rasenmähtraktor die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreitet, scheidet auch eine analoge Anwendung des EKHG aus (Apathy, aaO, Rz 16 zu Paragraph 2, mwN).
Dessen ungeachtet erweist sich aber die Rechtssache aus folgenden Gründen noch nicht als spruchreif:
Die beklagte Partei ist als juristische Person zwar nicht deliktsfähig, muß aber infolge der in § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; SZ 63/217; SZ 60/49; 1 Ob 49/91 ua). Diesbezüglich hat das Erstgericht festgestellt, daß "der Beklagten" zum Vorfallszeitpunkt bekannt war, daß es im Zusammenhang mit den Mäharbeiten des Stadtgartenamtes auf den öffentlichen Rasenflächen unter Verwendung von Rasenmähern mehrmals im Jahr zu Beschädigungen von abgestellten Fahrzeugen gekommen ist. Wer dieses Wissen hatte, ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sollte es sich dabei aber um Organe oder (was eher denkbar ist) Repräsentanten (im Sinne der obigen Ausführungen) der beklagten Partei handeln, so wäre deren Haftung zu bejahen. Wenn den Repräsentanten der beklagten Partei bekannt war, daß es im Zusammenhang mit den Mäharbeiten zu Sachschäden gekommen ist, dann wäre der beklagten Partei anzulasten, daß ihre Repräsentanten keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um das Entstehen von Sach- und Personenschäden hintanzuhalten. Durch das Wegschleudern von Steinen kann es schließlich nicht nur zu Eingriffen in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums kommen, sondern - wie der vorliegende Fall eben zeigt - auch zu massiven Eingriffen in die körperliche Integrität von Passanten.Die beklagte Partei ist als juristische Person zwar nicht deliktsfähig, muß aber infolge der in Paragraph 26, ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; SZ 63/217; SZ 60/49; 1 Ob 49/91 ua). Diesbezüglich hat das Erstgericht festgestellt, daß "der Beklagten" zum Vorfallszeitpunkt bekannt war, daß es im Zusammenhang mit den Mäharbeiten des Stadtgartenamtes auf den öffentlichen Rasenflächen unter Verwendung von Rasenmähern mehrmals im Jahr zu Beschädigungen von abgestellten Fahrzeugen gekommen ist. Wer dieses Wissen hatte, ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sollte es sich dabei aber um Organe oder (was eher denkbar ist) Repräsentanten (im Sinne der obigen Ausführungen) der beklagten Partei handeln, so wäre deren Haftung zu bejahen. Wenn den Repräsentanten der beklagten Partei bekannt war, daß es im Zusammenhang mit den Mäharbeiten zu Sachschäden gekommen ist, dann wäre der beklagten Partei anzulasten, daß ihre Repräsentanten keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um das Entstehen von Sach- und Personenschäden hintanzuhalten. Durch das Wegschleudern von Steinen kann es schließlich nicht nur zu Eingriffen in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums kommen, sondern - wie der vorliegende Fall eben zeigt - auch zu massiven Eingriffen in die körperliche Integrität von Passanten.
Da es aber, wie schon oben ausgeführt, an Feststellungen darüber fehlt, wer Kenntnis von den bisher aufgetretenen Schäden hatte, kann die Frage, ob der beklagten Partei ein Fehlverhalten ihrer Repräsentanten anzulasten ist, noch nicht endgültig beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht sohin diese Frage mit den Parteien zu erörtern und darüber Feststellungen zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.