Die Revision der Kläger ist berechtigt.
Sie fordern von der beklagten Baugesellschaft den Ersatz des ihnen infolge der unsachgemäßen Einbindung des Abwasserkanals in den Straßenentwässerungskanal zugefügten Schadens, obwohl diese Arbeiten von Personen verrichtet wurden, für deren Verhalten die beklagte Partei - anders als für ihre Organe und ihre diesen gleichgestellten sonstigen Repräsentanten (SZ 57/77 ua) - nicht ohne weiteres einzustehen hat. Die Streitteile stehen untereinander in keiner sonderrechtlichen, insbesondere vertraglichen Beziehung.
Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/209 uva; Bydlinski in JBl 1960, 362; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 86) allgemein anerkannt, daß der Schuldner die auf Grund des Vertrages entstehenden (unselbständigen) Schutzpflichten nicht bloß seinen Vertragspartnern, sondern auch dritten Personen gegenüber wahrzunehmen hat, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre des Vertragspartners angehören, der vertraglichen Hauptleistung nahestehen oder denen der Schuldner offensichtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (vgl etwa JBl 1978, 479). Geschützte Dritte sind dann aber umso mehr jene Personen, denen die Vertragsteile nach dem Inhalt des Vertrages bei dessen Erfüllung besonderen Schutz angedeihen zu lassen haben; solche Verträge wurden sogar als Abart der Verträge zugunsten Dritter bezeichnet (5 Ob 258/75). Im vorliegenden Fall war die beklagte Partei nach den "Besonderen Vorbemerkungen", die gleichfalls Vertragsinhalt waren, verpflichtet, den Straßenbau derart auszuführen, daß schädigende Rückwirkungen auf den Besitzstand der Anrainer vermieden werden. Da das Grundstück der Kläger unmittelbar an die Bundesstraße 114 angrenzt, kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß die damit begründeten besonderen Schutzpflichten der beklagten Partei als Werkunternehmerin auch ihnen gegenüber wahrzunehmen waren.Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/209 uva; Bydlinski in JBl 1960, 362; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 86) allgemein anerkannt, daß der Schuldner die auf Grund des Vertrages entstehenden (unselbständigen) Schutzpflichten nicht bloß seinen Vertragspartnern, sondern auch dritten Personen gegenüber wahrzunehmen hat, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre des Vertragspartners angehören, der vertraglichen Hauptleistung nahestehen oder denen der Schuldner offensichtlich zur Fürsorge verpflichtet ist vergleiche etwa JBl 1978, 479). Geschützte Dritte sind dann aber umso mehr jene Personen, denen die Vertragsteile nach dem Inhalt des Vertrages bei dessen Erfüllung besonderen Schutz angedeihen zu lassen haben; solche Verträge wurden sogar als Abart der Verträge zugunsten Dritter bezeichnet (5 Ob 258/75). Im vorliegenden Fall war die beklagte Partei nach den "Besonderen Vorbemerkungen", die gleichfalls Vertragsinhalt waren, verpflichtet, den Straßenbau derart auszuführen, daß schädigende Rückwirkungen auf den Besitzstand der Anrainer vermieden werden. Da das Grundstück der Kläger unmittelbar an die Bundesstraße 114 angrenzt, kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß die damit begründeten besonderen Schutzpflichten der beklagten Partei als Werkunternehmerin auch ihnen gegenüber wahrzunehmen waren.
Ist damit aber der Bauvertrag zwischen Bund und beklagter Partei ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten (auch) der Kläger, wenn nicht überhaupt ein Vertrag (auch) zu deren Gunsten, so ist ihnen der Ersatz des Schadens, der ihnen aus der Verletzung dieser Schutzpflichten erwachsen ist, aus diesem Werkvertrag zuzubilligen (JBl 1991, 453; SZ 59/209 ua). Deshalb haftet ihnen die beklagte Partei aus Pflichtverletzungen ihrer Gehilfen nach § 1313 a und nicht nach § 1315 ABGB (JBl 1991, 453 uva; Koziol-Welser, Grundriß I8 292).Ist damit aber der Bauvertrag zwischen Bund und beklagter Partei ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten (auch) der Kläger, wenn nicht überhaupt ein Vertrag (auch) zu deren Gunsten, so ist ihnen der Ersatz des Schadens, der ihnen aus der Verletzung dieser Schutzpflichten erwachsen ist, aus diesem Werkvertrag zuzubilligen (JBl 1991, 453; SZ 59/209 ua). Deshalb haftet ihnen die beklagte Partei aus Pflichtverletzungen ihrer Gehilfen nach Paragraph 1313, a und nicht nach Paragraph 1315, ABGB (JBl 1991, 453 uva; Koziol-Welser, Grundriß I8 292).
Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei indessen, daß ihre Arbeitnehmer bei den Kanaleinbindungsarbeiten als ihre Erfüllungsgehilfen tätig waren: Es sei festgestellt, daß diese Arbeiten von ihren Arbeitnehmern außerhalb deren Arbeitszeit "unentgeltlich" - also ohne besondere Verrechnung durch die beklagte Partei - durchgeführt worden seien. Die beklagte Partei übersieht bei diesen Ausführungen jedoch die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen, wonach die Arbeiten mit Wissen des von der beklagten Partei auf dieser Baustelle eingesetzten Poliers verrichtet und von der beklagten Partei nur deshalb nicht (sc.gesondert) verrechnet wurden, weil der Auftrag nicht aus dem vom örtlichen Bauaufsichtsorgan geführten Baubuch ersichtlich war und die Angelegenheit nicht ans Tageslicht kommen sollte.
Die Arbeiter haben somit die Kanaleinbindungsarbeiten jedenfalls mit Duldung durch den Polier ausgeführt, der von der beklagten Partei mit der Überwachung insbesondere auch der Bauarbeiten vor dem Haus der Kläger betraut war. Er hatte demnach auch darüber zu entscheiden, wo und wie die ihm unterstellten Arbeiter auf der Baustelle eingesetzt wurden. Da der vom Grundstück der Kläger kommende Abwasserkanal die alte Bundesstraße unterquerte, hätten jedenfalls geeignete bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die der beklagten Partei übertragenen Straßenbauarbeiten in diesem Abschnitt fertigzustellen. Das örtliche Bauaufsichtsorgan betraute deshalb mit diesen Arbeiten die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer der beklagten Partei. Diese führten die - später als unsachgemäß
erkannten - Kanaleinbindungsarbeiten mit Wissen des Poliers als des örtlich zuständigen Repräsentanten der beklagten Partei und gewiß auch mit dessen Einverständnis und damit auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem der beklagten Partei erteilten Werkauftrag, allerdings in Mißachtung des vertraglich vorgesehenen Baubuchverfahrens, aus. An diesem engen Zusammenhang der Kanaleinbindungsarbeiten mit dem Bauvertrag kann auch nichts ändern, daß die beklagte Partei die Arbeiten
nicht - gesondert - in Rechnung stellte, weil die im Vertrag vereinbarten besonderen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden waren. Der Geschäftsherr haftet für das Verhalten seiner Gehilfen nur dann nicht nach § 1313 a ABGB, wenn dieses Verhalten aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches herausfällt, den die Gehilfen im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen haben (EvBl 1991/44 mwN aus dem deutschen Schrifttum); davon kann nach den vorher angestellten Erwägungen jedoch keine Rede sein. Deshalb hat die beklagte Partei auch geschützten Dritten für die adäquat herbeigeführten Schadensfolgen der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. An dieser Haftung kann auch nichts ändern, daß gewiß auch dem örtlichen Bauaufsichtsorgan des Auftraggebers ein (maßgeblicher) Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist; der Polier hätte jedoch die Arbeiten jedenfalls überwachen und vor allem Erkundigungen über die Bedeutung des Abwasserkanals einziehen müssen. Die Vertragsteile haften demnach den Klägern gemäß § 1302 ABGB für Schäden infolge der Schutzpflichtverletzung zur ungeteilten Hand.nicht - gesondert - in Rechnung stellte, weil die im Vertrag vereinbarten besonderen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden waren. Der Geschäftsherr haftet für das Verhalten seiner Gehilfen nur dann nicht nach Paragraph 1313, a ABGB, wenn dieses Verhalten aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches herausfällt, den die Gehilfen im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen haben (EvBl 1991/44 mwN aus dem deutschen Schrifttum); davon kann nach den vorher angestellten Erwägungen jedoch keine Rede sein. Deshalb hat die beklagte Partei auch geschützten Dritten für die adäquat herbeigeführten Schadensfolgen der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen. An dieser Haftung kann auch nichts ändern, daß gewiß auch dem örtlichen Bauaufsichtsorgan des Auftraggebers ein (maßgeblicher) Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist; der Polier hätte jedoch die Arbeiten jedenfalls überwachen und vor allem Erkundigungen über die Bedeutung des Abwasserkanals einziehen müssen. Die Vertragsteile haften demnach den Klägern gemäß Paragraph 1302, ABGB für Schäden infolge der Schutzpflichtverletzung zur ungeteilten Hand.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen den von den Klägern geltend gemachten Schaden als nicht ersatzfähigen Drittschaden beurteilt, weil die Kläger in keinem absoluten Recht beeinträchtigt worden seien (und auch keine Übertretung eines zu ihren Gunsten bestehenden Schutzgesetzes anzunehmen sei). Dem ist entgegenzuhalten, daß durch den unsachgemäßen Eingriff in die teils auch über das Grundstück der Kläger verlaufende Kanalanlage nicht bloß das absolute Recht (Dienstbarkeit) der Kanalberechtigten, sondern auch das Eigentum der Kläger am dienenden Grundstück beeinträchtigt wurde. Durch die infolge der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten heraufbeschworene Gefahr des Rückstaus und des Austritts des im Kanal abgeleiteten Wassers traf sogar in erster Linie das Grundstück der Kläger, war doch der letzte Reinigungsschacht vor der Bundesstraße auf diesem Grundstück angelegt; tatsächlich trat das zurückgestaute Wasser auch aus diesem Schacht aus. Die beklagte Partei wäre schon nach dem Inhalt des Bauvertrages verpflichtet gewesen, die Kanaleinbindung derart vorzukehren, daß davon keine Gefahr für Haus und Liegenschaft der Kläger ausgehen konnte; die bei dem Unwetter Jahre später eingetretene Verklausung war - jedenfalls für Fachleute aus dem Tiefbauwesen - gewiß vorhersehbar. Wird nun gegen eine - hier vertragliche - Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist dem geschädigten Eigentümer nicht bloß der unmittelbare Schaden am geschützten Eigentumsrecht, sondern auch jeder Sachfolgeschaden - im vorliegenden Fall also der Schaden am Haus und an den im Keller aufbewahrten Gegenständen - zu ersetzen (1 Ob 36/84; Koziol aaO I 56).Zu Unrecht haben die Vorinstanzen den von den Klägern geltend gemachten Schaden als nicht ersatzfähigen Drittschaden beurteilt, weil die Kläger in keinem absoluten Recht beeinträchtigt worden seien (und auch keine Übertretung eines zu ihren Gunsten bestehenden Schutzgesetzes anzunehmen sei). Dem ist entgegenzuhalten, daß durch den unsachgemäßen Eingriff in die teils auch über das Grundstück der Kläger verlaufende Kanalanlage nicht bloß das absolute Recht (Dienstbarkeit) der Kanalberechtigten, sondern auch das Eigentum der Kläger am dienenden Grundstück beeinträchtigt wurde. Durch die infolge der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten heraufbeschworene Gefahr des Rückstaus und des Austritts des im Kanal abgeleiteten Wassers traf sogar in erster Linie das Grundstück der Kläger, war doch der letzte Reinigungsschacht vor der Bundesstraße auf diesem Grundstück angelegt; tatsächlich trat das zurückgestaute Wasser auch aus diesem Schacht aus. Die beklagte Partei wäre schon nach dem Inhalt des Bauvertrages verpflichtet gewesen, die Kanaleinbindung derart vorzukehren, daß davon keine Gefahr für Haus und Liegenschaft der Kläger ausgehen konnte; die bei dem Unwetter Jahre später eingetretene Verklausung war - jedenfalls für Fachleute aus dem Tiefbauwesen - gewiß vorhersehbar. Wird nun gegen eine - hier vertragliche - Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist dem geschädigten Eigentümer nicht bloß der unmittelbare Schaden am geschützten Eigentumsrecht, sondern auch jeder Sachfolgeschaden - im vorliegenden Fall also der Schaden am Haus und an den im Keller aufbewahrten Gegenständen - zu ersetzen (1 Ob 36/84; Koziol aaO römisch eins 56).
Da weder die unsachgemäße Ausführung der Kanaleinbindungsarbeiten noch die Höhe des geltend gemachten Schadens strittig ist, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt.
Auf den Verjährungseinwand kommt die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück; im übrigen wäre diese Einwendung auch nicht berechtigt, weil die Kläger erst nach dem Unwetter in Kenntnis der Schadensursache gelangten und die Klage am 25.6.1990 eingebracht wurde.
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist dem Klagebegehren somit stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 43 und 50 ZPO. Bis zur Klagseinschränkung in der dritten Stunde der Verhandlungstagsatzung vom 12.12.1990 obsiegten die Kläger mit etwas weniger als 90 %, sodaß ihnen für diesen Abschnitt 80 % ihrer Kosten zu ersetzen sind. Vom Kostenvorschuß wurde insgesamt bloß ein Betrag von S 4.872,70 verbraucht. Für den Abschnitt nach der Klagseinschränkung gebührt den Klägern dagegen voller Kostenersatz.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 43 und 50 ZPO. Bis zur Klagseinschränkung in der dritten Stunde der Verhandlungstagsatzung vom 12.12.1990 obsiegten die Kläger mit etwas weniger als 90 %, sodaß ihnen für diesen Abschnitt 80 % ihrer Kosten zu ersetzen sind. Vom Kostenvorschuß wurde insgesamt bloß ein Betrag von S 4.872,70 verbraucht. Für den Abschnitt nach der Klagseinschränkung gebührt den Klägern dagegen voller Kostenersatz.