Rechtssatz RS0029607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029607
Geschäftszahl
1Ob442/60; 1Ob306/99b
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Wenn ein Gegenstand (eine Leiter) in einem Raum umfällt, ist § 1318 ABGB nicht anwendbar.Wenn ein Gegenstand (eine Leiter) in einem Raum umfällt, ist Paragraph 1318, ABGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 442/60
Entscheidungstext OGH 08.02.1961 1 Ob 442/60
- 1 Ob 306/99b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird. (T1) Beisatz: Hier ist auch keine analoge Anwendung von § 1318 ABGB zulässig, weil der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. (T2); Veröff: SZ 73/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029607
Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0010OB00442_6000000_001