Die von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung des Wohnungsinhabers bei Aufbewahrung von Heizöl in Wohnungsheizanlagen fehlt und die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung gemäß § 1318 ABGB uneinheitlich ist; die Revision ist auch berechtigt.Die von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung des Wohnungsinhabers bei Aufbewahrung von Heizöl in Wohnungsheizanlagen fehlt und die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung gemäß Paragraph 1318, ABGB uneinheitlich ist; die Revision ist auch berechtigt.
Die klagende Partei stützt ihr Ersatzbegehren auf die Haftung des Wohnungsinhabers. Gemäß § 1318 ABGB haftet dieser für den Schaden, den jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung erleidet. Rechtsprechung und Lehre haben stets die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung der gefährlich aufgestellten Sache gleichgehalten (JBl. 1987, 40;Die klagende Partei stützt ihr Ersatzbegehren auf die Haftung des Wohnungsinhabers. Gemäß Paragraph 1318, ABGB haftet dieser für den Schaden, den jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung erleidet. Rechtsprechung und Lehre haben stets die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung der gefährlich aufgestellten Sache gleichgehalten (JBl. 1987, 40;
MietSlg. 37.201, 33.231; SZ 39/170; SZ 37/140; ZBl. 1937/159;
Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 390; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1318). Gleiches muß auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage gelten. Nach § 1318 ABGB ist der Wohnungsinhaber nur dann nicht für den durch die aus seiner Wohnung austretende Flüssigkeit verursachten Schaden verantwortlich, wenn er beweist, daß er alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern (JBl. 1987, 40; MietSlg. 37.201; 33.231; SZ 49/47 ua.;Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 390; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1318,). Gleiches muß auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage gelten. Nach Paragraph 1318, ABGB ist der Wohnungsinhaber nur dann nicht für den durch die aus seiner Wohnung austretende Flüssigkeit verursachten Schaden verantwortlich, wenn er beweist, daß er alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern (JBl. 1987, 40; MietSlg. 37.201; 33.231; SZ 49/47 ua.;
Koziol aaO 392). Er haftet auch dann, wenn er die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterlassen hat (JBl. 1987, 40 ua; Koziol aaO 374; ferner Reischauer aaO Rdz 9). Demnach lag es am Beklagten darzutun, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um Schäden wie die im vorliegenden Fall aufgetretenen zu verhindern. Er hat sich in seinem Vorbringen aber bloß auf Hinweise des Installateurs auf die üblicherweise nicht nötige Wartung der Zuleitung berufen. Als Partei vernommen fügte er dem hinzu, die Ölversorgung habe sieben Jahre lang gut funktioniert; er habe den Tank durch Beimengung eines "entsprechenden Mittels" zum Öl gereinigt, sich aber, da keine Schwierigkeiten aufgetreten seien, nicht veranlaßt gesehen, einen Professionisten mit der Überprüfung der Anlage zu betrauen. Etwa 50 Liter Öl seien ausgeflossen, als er bei einer Firmenfeier gewesen sei (ON 30, S. 6).
Das Erstgericht hat hiezu "festgestellt", der Beklagte habe Wartungsvorschriften nicht mißachtet und der Ölaustritt sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen; bei diesen "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit aber um auch in dritter Instanz überprüfbare Rechtsausführungen, weil die Frage, inwieweit der Wohnungsinhaber eine von ihm installierte Ölheizungsanlage zu warten bzw. warten zu lassen habe, um seiner im § 1318 ABGB vorgezeichneten Sorgfaltspflicht zu genügen, und die Vorhersehbarkeit von Schäden Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind (vgl. Fasching, Komm. IV 340 mwN und ZPR Rz 1926). Selbst wenn man die Bekundungen des Beklagten als richtig unterstellte, hat er den ihm auferlegten Beweis, alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, nicht erbracht. Zu beachten ist vor allem, daß auch die Höhe des zu gewärtigenden Schadens in die Beurteilung der Gefährlichkeit miteinzubeziehen ist (Koziol aaO 390; Reischauer aaO Rdz 9). Es kann aber, von der erhöhten Brandgefahr einmal ganz abgesehen, nicht bezweifelt werden, daß Schäden infolge Ölaustritts bei gleichem Umfang ungleich schwieriger zu beseitigen sind als bloße Wasserschäden; eine vom Mieter in die Wohnung eingebrachte Ölheizungsanlage (mit Tank) muß daher, sollen diese Gefahren zumindest vermindert werden, gewartet werden. Die Unterlassung jedweder professionellen Wartung während eines schon sieben Jahre dauernden Heizbetriebes genügt den objektiv erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht, selbst wenn der Installateur, wie vom Beklagten behauptet wurde, weitgehende Wartungsfreiheit zugesichert haben sollte. Eine laufende sachgemäße Kontrolle hätte das in Ausbildung befindliche Gebrechen möglicherweise aufgedeckt; entsprechende Abhilfe wäre dann wahrscheinlich möglich gewesen. Den Beweis, daß solche Maßnahmen den Schaden nicht auch verhindern hätten können, kann der untätig gebliebene Beklagte nicht antreten. Der Beklagte hat demnach als Wohnungsinhaber gemäß § 1318 ABGB für den Schaden infolge des Ölaustritts einzustehen. Die Schadenshöhe ist außer Streit gestellt.Das Erstgericht hat hiezu "festgestellt", der Beklagte habe Wartungsvorschriften nicht mißachtet und der Ölaustritt sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen; bei diesen "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit aber um auch in dritter Instanz überprüfbare Rechtsausführungen, weil die Frage, inwieweit der Wohnungsinhaber eine von ihm installierte Ölheizungsanlage zu warten bzw. warten zu lassen habe, um seiner im Paragraph 1318, ABGB vorgezeichneten Sorgfaltspflicht zu genügen, und die Vorhersehbarkeit von Schäden Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind vergleiche Fasching, Komm. römisch vier 340 mwN und ZPR Rz 1926). Selbst wenn man die Bekundungen des Beklagten als richtig unterstellte, hat er den ihm auferlegten Beweis, alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, nicht erbracht. Zu beachten ist vor allem, daß auch die Höhe des zu gewärtigenden Schadens in die Beurteilung der Gefährlichkeit miteinzubeziehen ist (Koziol aaO 390; Reischauer aaO Rdz 9). Es kann aber, von der erhöhten Brandgefahr einmal ganz abgesehen, nicht bezweifelt werden, daß Schäden infolge Ölaustritts bei gleichem Umfang ungleich schwieriger zu beseitigen sind als bloße Wasserschäden; eine vom Mieter in die Wohnung eingebrachte Ölheizungsanlage (mit Tank) muß daher, sollen diese Gefahren zumindest vermindert werden, gewartet werden. Die Unterlassung jedweder professionellen Wartung während eines schon sieben Jahre dauernden Heizbetriebes genügt den objektiv erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht, selbst wenn der Installateur, wie vom Beklagten behauptet wurde, weitgehende Wartungsfreiheit zugesichert haben sollte. Eine laufende sachgemäße Kontrolle hätte das in Ausbildung befindliche Gebrechen möglicherweise aufgedeckt; entsprechende Abhilfe wäre dann wahrscheinlich möglich gewesen. Den Beweis, daß solche Maßnahmen den Schaden nicht auch verhindern hätten können, kann der untätig gebliebene Beklagte nicht antreten. Der Beklagte hat demnach als Wohnungsinhaber gemäß Paragraph 1318, ABGB für den Schaden infolge des Ölaustritts einzustehen. Die Schadenshöhe ist außer Streit gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.