Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Behandlung der Beweisrüge der Klägerin durch das Berufungsgericht erfolgte weder aktenwidrig, noch auch mangelhaft. In der Berufungsbeantwortung ON 28 (zur Berufung des Erstbeklagten) führt die klagende Partei unter anderem aus, das Erstgericht sei im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, daß nicht die beiden Beklagten es gewesen seien, die das Eckventil aufgedreht hätten, und es habe daraus "schlußgefolgt", daß offenbar in Abwesenheit der beiden Beklagten ein unbekannter Dritter ohne Wissen und Willen der Beklagten sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit einem Schlüssel Zutritt zu dieser Wohnung verschafft und dann aus unbekannten Gründen das Eckventil aufgedreht und nicht mehr abgedreht habe. Diese Feststellung, also die Schlußfolgerung, wurde von der klagenden Partei bekämpft, nicht auch (zumindest nicht ausdrücklich, wie sich auch aus dem Wortlaut der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei hinsichtlich des Zweitbeklagten, ON 27, ergibt), daß die Beklagten das Ventil nicht aufgedreht haben; dies ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen der klagenden Partei in der Berufungsbeantwortung, daß nämlich auch ein bekannter Dritter in der Wohnung gewesen sein könne. Es ergibt sich allerdings im übrigen als selbstverständlich, daß die eine Feststellung des Erstgerichtes mit der anderen (der Schlußfolgerung, die sich ebenfalls als eine Tatsachenfeststellung darstellt - SZ 57/198) in einem untrennbaren und logischen Zusammenhang steht. Hat deshalb das Berufungsgericht die eine Feststellung als unbedenklich bezeichnet, ergibt sich daraus zwangsläufig auch die Billigung der anderen. Die klagende Partei hat im übrigen nicht etwa die Feststellung begehrt, es hätte die Beklagte das Ventil aufgedreht, sondern es sei nicht feststellbar, wer es aufgedreht habe. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher im Ergebnis nicht vor.
Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird; unter letzterem Begriff wird im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Der Grund dieser Haftung liegt darin, daß der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflußnahme offensteht. Haftbar ist demnach derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht (vgl. MietSlg 40.188 mwN). Entgegen der Ansicht der beiden Revisionsgegner kam ihnen zur Zeit des Schadensfalles sehr wohl die Qualifikation eines Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB zu, wurde ihnen doch eine zeitlich begrenzte aber doch längere Benützung der gegenständlichen Räume rechtsverbindlich zugesichert. Es steht nicht fest, daß das BBFW diese Benützungserlaubnis jederzeit grundlos auflösen hätte können. Die Beklagten sind daher weder mit einem nur vorübergehend in eine Privatwohnung aufgenommenen Besucher oder Mitbewohner noch mit einem in ein Hotel aufgenommenen Gast in ihrer Rechtsstellung zu vergleichen (vgl. SZ 51/116 mwN).Gemäß Paragraph 1318, ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird; unter letzterem Begriff wird im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Der Grund dieser Haftung liegt darin, daß der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflußnahme offensteht. Haftbar ist demnach derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht vergleiche MietSlg 40.188 mwN). Entgegen der Ansicht der beiden Revisionsgegner kam ihnen zur Zeit des Schadensfalles sehr wohl die Qualifikation eines Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB zu, wurde ihnen doch eine zeitlich begrenzte aber doch längere Benützung der gegenständlichen Räume rechtsverbindlich zugesichert. Es steht nicht fest, daß das BBFW diese Benützungserlaubnis jederzeit grundlos auflösen hätte können. Die Beklagten sind daher weder mit einem nur vorübergehend in eine Privatwohnung aufgenommenen Besucher oder Mitbewohner noch mit einem in ein Hotel aufgenommenen Gast in ihrer Rechtsstellung zu vergleichen vergleiche SZ 51/116 mwN).
§ 1318 ABGB setzt kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus, es kommt lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus der der Schaden später entstand, objektiv erkennbar war; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf seiten des Rauminhabers ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel2 Rz 9 a und 16 zu § 1318 ABGB; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 392). Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohneweiteres verständlich erscheint, Umstände also, die eine Gefahr in dieser Richtung bilden. So wird der Wohnungsinhaber stets für durch schlechten Verschluß des Wasserhahnes verursachte Wasserschäden zu haften haben. Nach § 1318 ABGB ist der Wohnungsinhaber nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen (Koziol aaO), die nach der Lebenserfahrung mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise ausgeschaltet hat (vgl Reischauer aaO Rz 16). Die beiden Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen den Beweis erbracht, daß sie die auf Grund der gebotenen Sorgfalt objektiv erforderlichen Maßnahmen eingehalten haben, weil sie die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen haben und es ihnen nicht angelastet werden kann, wenn es während ihrer Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen" iS der Ausführungen von Koziol aaO 375) und ihr Verhalten in dieser sie keinen Einfluß ausüben konnten, möglich war, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen; denn aus dem Umstand, daß außer ihnen noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung waren, sodaß diese ohne weiteres auch während ihrer Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihnen auch objektiv kein Vorwurf gemacht werden, zumal nicht sie es gewesen waren, die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hatten und sie auch keinen Einfluß auf die Auswahl der Schlüsselbesitzer hatten nehmen können (vgl auch hiezu die Ausführungen von Reischauer aaO Rz 16).Paragraph 1318, ABGB setzt kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus, es kommt lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus der der Schaden später entstand, objektiv erkennbar war; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf seiten des Rauminhabers ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel2 Rz 9 a und 16 zu Paragraph 1318, ABGB; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 392). Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohneweiteres verständlich erscheint, Umstände also, die eine Gefahr in dieser Richtung bilden. So wird der Wohnungsinhaber stets für durch schlechten Verschluß des Wasserhahnes verursachte Wasserschäden zu haften haben. Nach Paragraph 1318, ABGB ist der Wohnungsinhaber nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen (Koziol aaO), die nach der Lebenserfahrung mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise ausgeschaltet hat vergleiche Reischauer aaO Rz 16). Die beiden Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen den Beweis erbracht, daß sie die auf Grund der gebotenen Sorgfalt objektiv erforderlichen Maßnahmen eingehalten haben, weil sie die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen haben und es ihnen nicht angelastet werden kann, wenn es während ihrer Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen" iS der Ausführungen von Koziol aaO 375) und ihr Verhalten in dieser sie keinen Einfluß ausüben konnten, möglich war, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen; denn aus dem Umstand, daß außer ihnen noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung waren, sodaß diese ohne weiteres auch während ihrer Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihnen auch objektiv kein Vorwurf gemacht werden, zumal nicht sie es gewesen waren, die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hatten und sie auch keinen Einfluß auf die Auswahl der Schlüsselbesitzer hatten nehmen können vergleiche auch hiezu die Ausführungen von Reischauer aaO Rz 16).
Mangels einer Haftung der Beklagten nach § 1318 ABGB war auf die Frage des Regreßverzichtes in Art.13 der WBB nicht mehr einzugehen.Mangels einer Haftung der Beklagten nach Paragraph 1318, ABGB war auf die Frage des Regreßverzichtes in Artikel 13, der WBB nicht mehr einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.