Rechtssatz RS0029742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029742
Geschäftszahl
3Ob599/38; 2Ob582/84; 6Ob512/85; 7Ob643/88; 7Ob626/90; 7Ob15/95; 10Ob374/98t; 6Ob200/10w
Entscheidungsdatum
17.12.2010
Rechtssatz
Befindet sich in einer Wohnung eine Wasserleitung und wird der Ausgusshahn nicht geschlossen, so ist dies eine gefährliche Verwahrung des Wassers. Hat dies das Eindringen des Wasser in andere Räume zur Folge und wird hiedurch Schaden verursacht, so besteht die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB.Befindet sich in einer Wohnung eine Wasserleitung und wird der Ausgusshahn nicht geschlossen, so ist dies eine gefährliche Verwahrung des Wassers. Hat dies das Eindringen des Wasser in andere Räume zur Folge und wird hiedurch Schaden verursacht, so besteht die Haftung des Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 599/38
Entscheidungstext OGH 10.10.1938 3 Ob 599/38
Veröff: SZ 20/203 = DREvBl 1938/525
- 2 Ob 582/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 582/84
- 6 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 512/85
Auch; Beisatz: Hier: Außerdem wurde noch die Überlauföffnung durch den im Becken zurückgelassenen Waschlappen verlegt, sodass das aufgestaute Wasser entlang der undicht montierten Wasserbatterie aus dem Becken austreten konnte. (T1)
- 7 Ob 643/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 643/88
Auch; Beisatz: Gleiches gilt für den Fall, dass Ventile, die zu einer Sicherung eingebaut worden sind, nicht geschlossen gehalten werden. (T2) Veröff: RZ 1990/20 S 47
- 7 Ob 626/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 626/90
- 7 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 15/95
Auch; Beis wie T2
- 10 Ob 374/98t
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 Ob 374/98t
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 200/10w
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 200/10w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029742
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19381010_OGH0002_0030OB00599_3800000_001