Die Revision der Klägerin wäre - was vor der Frage der Rechtzeitigkeit zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0006451) - zwar zulässig; sie ist aber verspätet.
Die Berufungsentscheidung wurde dem Anwalt der Klägerin (ebenso wie jenem des Beklagten) laut Zustellnachweis am 12. 10. 2001 zugestellt. Aus einem ganz offenbaren Versehen enthielt die Berufungsentscheidung den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht (Hervorhebung durch das Revisionsgericht) zulässig sei. Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 hat das Berufungsgericht sein (Zwischen-)Urteil daher unter Hinweis auf die darin enthaltenen (hier bereits wiedergegebenen) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision entsprechend berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss und die den Parteienvertretern inzwischen abverlangten und berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteienvertretern jeweils am 2. 11. 2001 zugestellt. Während der Beklagte sodann am 9. 11. 2001 (und damit rechtzeitig) ordentliche Revision erhob, wurde die ordentliche Revision der Klägerin erst am 30. 11. 2001 zur Post gegeben. Sie ist daher verspätet:
Das Gesetz enthält keine Regelung, welche Wirkung die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Falle einer Berichtigung die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen (RIS-Justiz RS0041797). Nach ebenfalls völlig einhelliger Rechtsprechung berührt allerdings die Berichtigung offenbarer, also "sofort ins Auge springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert daher auch nichts am Umfang der eingetretenen Rechtskraft und führt somit auch nicht zu einem Neubeginn des Laufes der Rechtsmittelfrist (SZ 27/219; JBl 1974, 102;
EvBl 1975/224; 8 Ob 597/88; 2 Ob 2260/96h; 6 Ob 20/99f; 6 Ob 264/99p;
8 Ob 138/00b; 9 Ob 58/01x ua). Diese Einschränkung, die auch im Falle amtswegigen Vorgehens gilt (6 Ob 569/79; 8 Ob 138/00b), soll eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten (6 Ob 264/99p). Nur dann, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt erlangen, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen (1 Ob 392/97x mwN; 6 Ob 264/99p ua). Diese volle Klarheit wird beispielsweise für die Entscheidung in der Hauptsache bejaht, wenn die Berichtigung nur die Kostenentscheidung betrifft (2 Ob 149/98w mwN).
Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin schon vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und der berichtigten Urteilsausfertigung keinen Zweifel über die Entscheidung in der Hauptsache haben. Im Hinblick auf die eingehende Begründung des Ausspruches über die Rechtsmittelzulässigkeit war das dem Berufungsgericht diesbezüglich im Urteilsspruch unterlaufene Versehen ohne weiteres zu erkennen; darüber hinaus wurden Berichtigungsbeschluss und berichtigte Urteilsausfertigung den Parteien noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 13. 10. 2001 begonnen hat, zugestellt. Die Berichtigung des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision hat demnach hier einen Neubeginn des Laufes der Rechtsmittelfrist nicht bewirkt.
Die daher nicht fristgerecht erhobene Revision der Klägerin muss zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Verspätung hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Verspätung hingewiesen.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte macht in seiner Revision Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage "vollumfänglich" abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Beklagten zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht ausgeführten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor: Ganz kurz sei lediglich darauf hingewiesen, dass die sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der Beifahrerin der Klägerin beziehende Rüge eines sekundären Feststellungsmangels in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge darstellt. Die "sicherhaltshalber" erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit den Fragen des Verschuldens des Beklagten und der Anwendung des § 1319a ABGB nicht auseinandergesetzt, ist unberechtigt. Schließlich ist auch der Einwand, die Klägerin habe sich auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Beklagten gar nicht berufen, nicht stichhältig. Nach stRsp bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Kläger dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem klägerischen Vorbringen eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt (vgl etwa RIS-Justiz RS0085910). In seiner Rechtsrüge widerspricht der Beklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes, das seine Haftung sowohl aus einer Schutzwirkung des zwischen ihm und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrages über die Sanierungsarbeiten der Forststraße als auch dem Ingerenzprinzip hergeleitet hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht vor: Ganz kurz sei lediglich darauf hingewiesen, dass die sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der Beifahrerin der Klägerin beziehende Rüge eines sekundären Feststellungsmangels in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge darstellt. Die "sicherhaltshalber" erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit den Fragen des Verschuldens des Beklagten und der Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB nicht auseinandergesetzt, ist unberechtigt. Schließlich ist auch der Einwand, die Klägerin habe sich auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Beklagten gar nicht berufen, nicht stichhältig. Nach stRsp bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Kläger dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem klägerischen Vorbringen eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt vergleiche etwa RIS-Justiz RS0085910). In seiner Rechtsrüge widerspricht der Beklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes, das seine Haftung sowohl aus einer Schutzwirkung des zwischen ihm und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrages über die Sanierungsarbeiten der Forststraße als auch dem Ingerenzprinzip hergeleitet hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 135 ff; Reischauer in Rummel2 Rz 30 ff zu § 1295, jeweils mwN aus der Rechtsprechung). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu § 1295). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (Koziol/Welser aaO 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (7 Ob 513/96, SZ 69/258 [kritisch Harrer, JBl 1997, 674]; Koziol/Welser aaO 137). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass etwa Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91, SZ 64/76; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht (vgl nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (6 Ob 250/01k mwN). Es kann daher als gesicherte Rechtsprechung bezeichnet werden, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176; SZ 62/173; SZ 67/40; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 93/00h mwN; RIS-Justiz RS0034594). Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer (nur) dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber, wie gesagt, an seinen Vertragspartner zu verweisen (6 Ob 250/01k).Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 135 ff; Reischauer in Rummel2 Rz 30 ff zu Paragraph 1295,, jeweils mwN aus der Rechtsprechung). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu Paragraph 1295,). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (Koziol/Welser aaO 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (7 Ob 513/96, SZ 69/258 [kritisch Harrer, JBl 1997, 674]; Koziol/Welser aaO 137). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass etwa Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91, SZ 64/76; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten vergleiche die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht vergleiche nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (6 Ob 250/01k mwN). Es kann daher als gesicherte Rechtsprechung bezeichnet werden, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176; SZ 62/173; SZ 67/40; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 93/00h mwN; RIS-Justiz RS0034594). Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer (nur) dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber, wie gesagt, an seinen Vertragspartner zu verweisen (6 Ob 250/01k).
Im vorliegenden Fall ist eine solche vertragliche Beziehung, die der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag gegenüber der Gemeinde verschaffen würde, zu verneinen. Fraglich ist allerdings, ob eine Haftung des Beklagten auf Grund der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gemeinde nicht dennoch deshalb abgelehnt werden muss, weil der Klägerin gegenüber der Gemeinde die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB zur Verfügung steht, die nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl 1979, 433, RIS-Justiz RS0023459). Der Wegehalter haftet gemäß § 1319a ABGB für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, sofern er oder einer seiner Leute einen Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Gemäß § 176 Abs 4 ForstG 1975 trifft dies auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu (6 Ob 21/01h). Demnach ist hinsichtlich der Gemeinde ein höherer Haftungsmaßstab anzulegen als dies bei einer Haftung des Beklagten für die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten der Fall wäre, zumal der Beklagte nicht zu den "Leuten" des Wegehalters iSd § 1319a ABGB zu zählen ist (vgl SZ 52/33; SZ 54/92; ZVR 1988/127; ZVR 1990/16).Im vorliegenden Fall ist eine solche vertragliche Beziehung, die der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag gegenüber der Gemeinde verschaffen würde, zu verneinen. Fraglich ist allerdings, ob eine Haftung des Beklagten auf Grund der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gemeinde nicht dennoch deshalb abgelehnt werden muss, weil der Klägerin gegenüber der Gemeinde die Wegehalterhaftung des Paragraph 1319 a, ABGB zur Verfügung steht, die nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl 1979, 433, RIS-Justiz RS0023459). Der Wegehalter haftet gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, sofern er oder einer seiner Leute einen Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Gemäß Paragraph 176, Absatz 4, ForstG 1975 trifft dies auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu (6 Ob 21/01h). Demnach ist hinsichtlich der Gemeinde ein höherer Haftungsmaßstab anzulegen als dies bei einer Haftung des Beklagten für die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten der Fall wäre, zumal der Beklagte nicht zu den "Leuten" des Wegehalters iSd Paragraph 1319 a, ABGB zu zählen ist vergleiche SZ 52/33; SZ 54/92; ZVR 1988/127; ZVR 1990/16).
Ob dies im Sinne der dargestellten Erwägungen bereits ausreicht, ungeachtet einer (allenfalls - nämlich unter der Voraussetzung grober Fahrlässigkeit - gegebenen) Haftung der Gemeinde als Wegehalter dem zwischen dem Beklagten und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Haftung des Beklagten, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, schon nach dem Ingerenzprinzip bejaht werden muss: Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 1295 ff, 1319 ABGB ua) im Verein mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1973/105; ZVR 1975/269 ua). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (SZ 37/97; JBl 1973, 35; SZ 47/124; SZ 52/33; JBl 1979, 485; 6 Ob 21/02h ua), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; JBl 1979, 485). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden. Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (2 Ob 93/88 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte als "Sachverständiger" (Fachmann) iSd § 1299 ABGB wissen musste, dass bei der von ihm angewandten Befestigungsmethode die Fahrbahnränder - abhängig von der Witterung - einige Zeit noch weich und daher bei Belastung an der Hangseite absturzgefährdet sein könnten. Dem Beklagten musste daher selbstverständlich bewusst sein, dass ein Befahren der Fahrbahnränder einige Zeit nach Abschluss der Arbeiten noch gefährlich sein könnte. Da dies hingegen für Laien optisch kaum erkennbar war, musste dem Beklagten auch klar sein, dass für jenen Personenkreis, dem die Benützung des Weges durch die Gemeinde gestattet war, in der Zeit nach der Beendigung der Sanierungsarbeiten eine gefährliche Situation bestand. Zum Schutze des Lebens und der körperlichen Sicherheit dieser Forstwegbenützer wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Gemeinde auf die von ihm geschaffene gefährliche Situation hinsichtlich der Fahrbahnränder hinzuweisen. Ob unter den gegebenen Umständen vom Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, selbst Sicherheitsvorkehrungen, wie das Aufstellen von Warntafeln, zu verlangen waren, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hatte der Beklagte die Gemeinde als Werkbesteller entsprechend zu warnen. Eine solche Warnung hätte die Gemeinde vor Freigabe des Verkehrs am Forstweg zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen von Warnschildern oder Absperrungen, veranlassen müssen. Dass die Gemeinde trotz einer solchen Warnung keine Maßnahmen ergriffen und damit eine Gefährdung der Benützer in Kauf genommen hätte, hat der Beklagte gar nicht behauptet und kann im Hinblick darauf, dass von der Gemeinde unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall ja eine Warntafel aufgestellt wurde (s S 87 des beigeschlossenen Strafaktes VR 79/98 LG Feldkirch), nicht angenommen werden. Da solche Sicherungsmaßnahmen jedenfalls geeignet gewesen wären, den gegenständlichen Unfall zu verhindern, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe wegen des Unterbleibens solcher Maßnahmen zufolge Unterlassung der Warnung der Gemeinde als Werkbesteller der Klägerin für ihre unfallskausalen Schäden zu haften, zu billigen.Ob dies im Sinne der dargestellten Erwägungen bereits ausreicht, ungeachtet einer (allenfalls - nämlich unter der Voraussetzung grober Fahrlässigkeit - gegebenen) Haftung der Gemeinde als Wegehalter dem zwischen dem Beklagten und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Haftung des Beklagten, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, schon nach dem Ingerenzprinzip bejaht werden muss: Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (Paragraphen 1295, ff, 1319 ABGB ua) im Verein mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1973/105; ZVR 1975/269 ua). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (SZ 37/97; JBl 1973, 35; SZ 47/124; SZ 52/33; JBl 1979, 485; 6 Ob 21/02h ua), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; JBl 1979, 485). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (Paragraph 1295, ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden. Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (2 Ob 93/88 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte als "Sachverständiger" (Fachmann) iSd Paragraph 1299, ABGB wissen musste, dass bei der von ihm angewandten Befestigungsmethode die Fahrbahnränder - abhängig von der Witterung - einige Zeit noch weich und daher bei Belastung an der Hangseite absturzgefährdet sein könnten. Dem Beklagten musste daher selbstverständlich bewusst sein, dass ein Befahren der Fahrbahnränder einige Zeit nach Abschluss der Arbeiten noch gefährlich sein könnte. Da dies hingegen für Laien optisch kaum erkennbar war, musste dem Beklagten auch klar sein, dass für jenen Personenkreis, dem die Benützung des Weges durch die Gemeinde gestattet war, in der Zeit nach der Beendigung der Sanierungsarbeiten eine gefährliche Situation bestand. Zum Schutze des Lebens und der körperlichen Sicherheit dieser Forstwegbenützer wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Gemeinde auf die von ihm geschaffene gefährliche Situation hinsichtlich der Fahrbahnränder hinzuweisen. Ob unter den gegebenen Umständen vom Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, selbst Sicherheitsvorkehrungen, wie das Aufstellen von Warntafeln, zu verlangen waren, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hatte der Beklagte die Gemeinde als Werkbesteller entsprechend zu warnen. Eine solche Warnung hätte die Gemeinde vor Freigabe des Verkehrs am Forstweg zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen von Warnschildern oder Absperrungen, veranlassen müssen. Dass die Gemeinde trotz einer solchen Warnung keine Maßnahmen ergriffen und damit eine Gefährdung der Benützer in Kauf genommen hätte, hat der Beklagte gar nicht behauptet und kann im Hinblick darauf, dass von der Gemeinde unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall ja eine Warntafel aufgestellt wurde (s S 87 des beigeschlossenen Strafaktes VR 79/98 LG Feldkirch), nicht angenommen werden. Da solche Sicherungsmaßnahmen jedenfalls geeignet gewesen wären, den gegenständlichen Unfall zu verhindern, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe wegen des Unterbleibens solcher Maßnahmen zufolge Unterlassung der Warnung der Gemeinde als Werkbesteller der Klägerin für ihre unfallskausalen Schäden zu haften, zu billigen.
Der vom Beklagten in seiner Revision erhobene Einwand, die Klägerin habe auf Grund eigener Wahrnehmung gar nicht auf die Befahrbarkeit der Fahrbahnränder vertraut bzw vertrauen dürfen, geht nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem vom Beklagten angestrebten Sachverhalt aus; insoweit ist die Rechtsrüge des Beklagten nicht dem Gesetz gemäß erhoben und daher unbeachtlich. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da für eine vom Revisionswerber geforderte analoge Anwendung des Haftungsprivileges des § 1319a ABGB aus dem Blickwinkel der Maßstäbe des Ingerenzprinzips kein Anlass besteht.Der vom Beklagten in seiner Revision erhobene Einwand, die Klägerin habe auf Grund eigener Wahrnehmung gar nicht auf die Befahrbarkeit der Fahrbahnränder vertraut bzw vertrauen dürfen, geht nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem vom Beklagten angestrebten Sachverhalt aus; insoweit ist die Rechtsrüge des Beklagten nicht dem Gesetz gemäß erhoben und daher unbeachtlich. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da für eine vom Revisionswerber geforderte analoge Anwendung des Haftungsprivileges des Paragraph 1319 a, ABGB aus dem Blickwinkel der Maßstäbe des Ingerenzprinzips kein Anlass besteht.
Keineswegs zu teilen ist schließlich auch die Auffassung des Revisionswerbers, sein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trete gegenüber jenem der Klägerin in den Hintergrund. Wägt man das der Klägerin vom Berufungsgericht zur Last gelegte (mangels eines rechtzeitigen Rechtsmittels der Klägerin hier nicht weiter zu erörternde) Fehlverhalten gegen jenes des Beklagten ab, so kann von einem Überwiegen des Verschuldensanteiles der Klägerin gar keine Rede sein.
Die Revision des Beklagten muss daher erfolglos bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243 ua).Die Revision des Beklagten muss daher erfolglos bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243 ua).