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Rechtssatz RS0085910×

Rechtssatz RS0085910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085910

Geschäftszahl

10ObS145/90 (10ObS146/90 - 10ObS165/90); 10ObS197/90 (10ObS198/90); 7Ob24/02h

Entscheidungsdatum

29.04.2002

Rechtssatz

Grundsätzlich bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Versicherter dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für den Versicherungsträger oder für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem Vorbringen des Klägers eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085910

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00145_9000000_004