Rechtssatz RS0085910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085910
Geschäftszahl
10ObS145/90 (10ObS146/90 - 10ObS165/90); 10ObS197/90 (10ObS198/90); 7Ob24/02h
Entscheidungsdatum
29.04.2002
Rechtssatz
Grundsätzlich bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Versicherter dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für den Versicherungsträger oder für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem Vorbringen des Klägers eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085910
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_010OBS00145_9000000_004