Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 Abs 1 ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung "zu Unrecht" erbracht wurde. § 107 ASVG regelt allerdings nicht, wann eine Leistung "zu Unrecht" erbracht worden ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt deutlich, daß nur geregelt werden soll, wann eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung mißbilligt wird und daher nicht mehr aufrecht erhalten werden soll. Die Unrechtmäßigkeit der Leistung wird in § 107 ASVG vorausgesetzt; sie muß aus jenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes abgeleitet werden, die sich mit den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen befassen (Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73/74). Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" im § 107 Abs 1 ASVG im materiellen Sinn auszulegen, d.h. es kommt für die Rückforderung darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. SSV-NF 3/9 = ZAS 1990, 95/10).Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung "zu Unrecht" erbracht wurde. Paragraph 107, ASVG regelt allerdings nicht, wann eine Leistung "zu Unrecht" erbracht worden ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt deutlich, daß nur geregelt werden soll, wann eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung mißbilligt wird und daher nicht mehr aufrecht erhalten werden soll. Die Unrechtmäßigkeit der Leistung wird in Paragraph 107, ASVG vorausgesetzt; sie muß aus jenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes abgeleitet werden, die sich mit den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen befassen (Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73/74). Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" im Paragraph 107, Absatz eins, ASVG im materiellen Sinn auszulegen, d.h. es kommt für die Rückforderung darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprach vergleiche SSV-NF 3/9 = ZAS 1990, 95/10).
Die Kläger haben Krankengeld nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG bezogen; nach dieser Gesetzesstelle ist Krankengeld für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, an Personen zu gewähren, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. Der letzte Satz des § 122 Abs 4 ASVG sieht vor, daß unter anderem die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung den Anspruch auf Leistungen nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG unberührt läßt.Die Kläger haben Krankengeld nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG bezogen; nach dieser Gesetzesstelle ist Krankengeld für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, an Personen zu gewähren, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. Der letzte Satz des Paragraph 122, Absatz 4, ASVG sieht vor, daß unter anderem die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung den Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG unberührt läßt.
Die Revisionswerberin geht jedoch davon aus, daß die Kläger deshalb das Krankengeld nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG zu Unrecht bezogen hätten, weil sie auch bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen seien und deshalb der in der zuletzt genannten Bestimmung geregelte Versicherungsfall gar nicht eintreten hätte können. Dieser Argumentation hat aber das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Kläger auch im Falle ihrer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nicht zu Unrecht bezogen hätten. Gemäß § 122 Abs 1 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld wird gemäß § 139 Abs 5 ASVG durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt. Daraus ergibt sich, daß der Träger der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweitertern Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten) hat, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt (Teschner/Fürböck ASVG MGA 47. ErgLfg. 805 Anm 11 zu § 139; Binder in Tomandl, SV-System, 4. ErgLfg. 240). Daß in diesem Fall gemäß § 90 ASVG in der vor dem 1.Jänner 1989 geltenden Fassung der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes ruhte, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch ausschlaggebend, ob das Krankengeld zu Unrecht bezogen wurde; diese Frage ist unabhängig von einem allfälligen Ruhen der Pensionsansprüche zu lösen. Durch die 46. ASVG-Novelle wurde dem § 90 ASVG ein zweiter Absatz angefügt, wonach die Ruhensbestimmungen des Abs 1 entsprechend gelten sollen, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs 1 lit b ASVG oder § 122 Abs 2 Z 2 ASVG entsteht. Es wurde sachlich als nicht gerechtfertigt angesehen, daß das Ruhen gemäß § 90 ASVG nur dann eintritt, wenn der Pensionsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anfällt. Ein Ruhen gemäß § 90 ASVG sollte daher auch dann eintreten, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll (AB 853 BlgNR 17. GP 3). Diese Bestimmung trat mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft. Wäre sie im Falle der Kläger bereits wirksam geworden, hätte sie in jedem Fall zu einem Ruhen ihrer Pensionsansprüche geführt. Auf die Frage, ob die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von den Klägern Pensionsbezüge (als zu Unrecht erbracht) hätte zurückfordern können, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Die Revisionswerberin räumt nunmehr ein, daß das ASVG nur einen einheitlichen Krankengeldbegriff kennt; sie hält aber den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes entgegen, daß es rechtlich keineswegs zulässig sei, die Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen zu vernachlässigen. Die Kläger hätten sich bei der Geltendmachung des Krankengeldanspruches nur auf die eine konkrete Anspruchsgrundlage berufen; wenn nunmehr nachträglich festgestellt würde, daß diese konkrete Anspruchsgrundlage nicht gegeben gewesen sei, dann wären die Kläger verpflichtet gewesen, das zu Unrecht bezogene Krankengeld zurückzuzahlen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist bei Beurteilung der Unrechtmäßigkeit einer Leistung iS des § 107 Abs 1 ASVG zu prüfen, ob die Leistung materiell den Vorschriften entsprach. Grundsätzlich bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Versicherter dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für den Versicherungsträger oder für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem Vorbringen des Klägers eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Kuderna ASGG 424 Erl 5 zu § 82). Daraus folgt, daß die Kläger selbst dann das Krankengeld nicht zu Unrecht bezogen hätten, wenn sie sich, obwohl weiterhin krank und arbeitsunfähig, nur kurzfristig gesundschreiben hätten lassen, um zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug zu gelangen: In diesem Fall hätten die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, lediglich zu Unrecht Pensionsleistungen in Anspruch genommen, deren Rückforderung der beklagten Partei nicht zukommt. Auch aus der zulässigen Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139 Abs 1 und 2 ASVG) ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte. In allen vorliegenden Fällen ruhte der Krankengeldanspruch gemäß § 143 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz ASVG, weil die Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von mehr als 50 vH der vollen Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 143 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz ASVG beruht, sind aber auf die Höchstdauer gemäß § 139 ASVG nicht anzurechnen (§ 140 Z 1 ASVG nennt ausdrücklich nur die nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung erfaßten Zeiten). Daraus folgt, daß der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht kürzt; in Verbinung mit § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist (Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 211). Die Kläger hätten folglich auch im Fortleistungsfall die Höchstdauer des Krankengeldbezuges ausschöpfen können.Die Revisionswerberin geht jedoch davon aus, daß die Kläger deshalb das Krankengeld nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zu Unrecht bezogen hätten, weil sie auch bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen seien und deshalb der in der zuletzt genannten Bestimmung geregelte Versicherungsfall gar nicht eintreten hätte können. Dieser Argumentation hat aber das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Kläger auch im Falle ihrer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nicht zu Unrecht bezogen hätten. Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, ASVG hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld wird gemäß Paragraph 139, Absatz 5, ASVG durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt. Daraus ergibt sich, daß der Träger der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweitertern Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten) hat, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt (Teschner/Fürböck ASVG MGA 47. ErgLfg. 805 Anmerkung 11 zu Paragraph 139,; Binder in Tomandl, SV-System, 4. ErgLfg. 240). Daß in diesem Fall gemäß Paragraph 90, ASVG in der vor dem 1.Jänner 1989 geltenden Fassung der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes ruhte, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch ausschlaggebend, ob das Krankengeld zu Unrecht bezogen wurde; diese Frage ist unabhängig von einem allfälligen Ruhen der Pensionsansprüche zu lösen. Durch die 46. ASVG-Novelle wurde dem Paragraph 90, ASVG ein zweiter Absatz angefügt, wonach die Ruhensbestimmungen des Absatz eins, entsprechend gelten sollen, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, ASVG oder Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG entsteht. Es wurde sachlich als nicht gerechtfertigt angesehen, daß das Ruhen gemäß Paragraph 90, ASVG nur dann eintritt, wenn der Pensionsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anfällt. Ein Ruhen gemäß Paragraph 90, ASVG sollte daher auch dann eintreten, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll Ausschussbericht 853 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3). Diese Bestimmung trat mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft. Wäre sie im Falle der Kläger bereits wirksam geworden, hätte sie in jedem Fall zu einem Ruhen ihrer Pensionsansprüche geführt. Auf die Frage, ob die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von den Klägern Pensionsbezüge (als zu Unrecht erbracht) hätte zurückfordern können, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Die Revisionswerberin räumt nunmehr ein, daß das ASVG nur einen einheitlichen Krankengeldbegriff kennt; sie hält aber den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes entgegen, daß es rechtlich keineswegs zulässig sei, die Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen zu vernachlässigen. Die Kläger hätten sich bei der Geltendmachung des Krankengeldanspruches nur auf die eine konkrete Anspruchsgrundlage berufen; wenn nunmehr nachträglich festgestellt würde, daß diese konkrete Anspruchsgrundlage nicht gegeben gewesen sei, dann wären die Kläger verpflichtet gewesen, das zu Unrecht bezogene Krankengeld zurückzuzahlen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist bei Beurteilung der Unrechtmäßigkeit einer Leistung iS des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zu prüfen, ob die Leistung materiell den Vorschriften entsprach. Grundsätzlich bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Versicherter dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für den Versicherungsträger oder für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem Vorbringen des Klägers eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt vergleiche Kuderna ASGG 424 Erl 5 zu Paragraph 82,). Daraus folgt, daß die Kläger selbst dann das Krankengeld nicht zu Unrecht bezogen hätten, wenn sie sich, obwohl weiterhin krank und arbeitsunfähig, nur kurzfristig gesundschreiben hätten lassen, um zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug zu gelangen: In diesem Fall hätten die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, lediglich zu Unrecht Pensionsleistungen in Anspruch genommen, deren Rückforderung der beklagten Partei nicht zukommt. Auch aus der zulässigen Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139, Absatz eins und 2 ASVG) ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte. In allen vorliegenden Fällen ruhte der Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz ASVG, weil die Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von mehr als 50 vH der vollen Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz ASVG beruht, sind aber auf die Höchstdauer gemäß Paragraph 139, ASVG nicht anzurechnen (Paragraph 140, Ziffer eins, ASVG nennt ausdrücklich nur die nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung erfaßten Zeiten). Daraus folgt, daß der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht kürzt; in Verbinung mit Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist (Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 211). Die Kläger hätten folglich auch im Fortleistungsfall die Höchstdauer des Krankengeldbezuges ausschöpfen können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG. Ein Zuspruch von Kosten an die beklagte Partei nach § 77 Abs 3 ASGG kommt schon wegen deren völligem Unterliegen nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG. Ein Zuspruch von Kosten an die beklagte Partei nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG kommt schon wegen deren völligem Unterliegen nicht in Betracht.