Rechtssatz RS0083944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083944
Geschäftszahl
10ObS145/90 (10ObS146/90 - 10ObS165/90); 10ObS197/90 (10ObS198/90)
Entscheidungsdatum
20.11.1990
Rechtssatz
Der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts kürzt die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht; in Verbindung mit § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist.Der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts kürzt die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht; in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083944
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_010OBS00145_9000000_002