Der Rekurs der Klägerin ist jedoch unzulässig, jener des Beklagten nicht berechtigt.
1.) Zum Rekurs der Klägerin:
Für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2-5 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Da die Klägerin in der Berufung nur die Abweisung des von ihr begehrten Betrages von S 14.266,-- bekämpft, der Streitwert des Beschwerdegegenstandes somit S 15.000,-- nicht übersteigt, war der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.Für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 -, 5, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO dann unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Da die Klägerin in der Berufung nur die Abweisung des von ihr begehrten Betrages von S 14.266,-- bekämpft, der Streitwert des Beschwerdegegenstandes somit S 15.000,-- nicht übersteigt, war der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum Rekurs des Beklagten:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die berichtigte Entscheidung dann nicht neuerlich beginnt, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel bestehen konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 27/219; JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 5 Ob 587, 588/80 uva). Hier mußte den Parteien aufgrund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, daß die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde. Auf allfällige wirtschaftliche Erwägungen, die die Anfechtung in der Hauptsache nach dem Gesichtspunkt der Kostenhöhe abhängig machten, kann nicht Bedacht genommen werden, weil diese außerhalb der allein beachtlichen rechtlichen Interessen der Parteien liegen. Im übrigen haben sich die Parteien auf einen solchen Zusammenhang auch nicht berufen. Dem Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die berichtigte Entscheidung dann nicht neuerlich beginnt, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel bestehen konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 27/219; JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 5 Ob 587, 588/80 uva). Hier mußte den Parteien aufgrund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, daß die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde. Auf allfällige wirtschaftliche Erwägungen, die die Anfechtung in der Hauptsache nach dem Gesichtspunkt der Kostenhöhe abhängig machten, kann nicht Bedacht genommen werden, weil diese außerhalb der allein beachtlichen rechtlichen Interessen der Parteien liegen. Im übrigen haben sich die Parteien auf einen solchen Zusammenhang auch nicht berufen. Dem Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.