Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Beförderungsvertrag auch die vertragliche Nebenverpflichtung in sich schließe, den Fahrgast vor Schäden an seiner körperlichen Unversehrtheit während der Beförderung zu bewahren. Es gelte als mitvereinbart, daß der Unternehmer alles Zumutbare vorkehre, um eine gefahrenlose Beförderung des Fahrgastes zu ermöglichen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trete bei Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten die Umkehr der Beweislast gemäß § 1298 ABGB ein. Es obliege daher der Beklagten der Beweis, daß das zur Verfügung gestellte Beförderungsmittel nicht gefahrenträchtig war. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Beklagte kein Verschulden an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Nebenverbindlichkeit, das körperliche Wohl der Klägerin nicht zu verletzen, getroffen habe, noch ihr der Beweis, daß die Klägerin selbst den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen verschuldet habe, gelungen sei. Die Beklagte hafte daher der Klägerin für die Folgen des Unfalles aus dem Beförderungsvertrag und damit auch für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld. Selbst wenn man eine Haftung aus dem Beförderungsvertrag verneinen würde, würde die Beklagte jedenfalls aus dem Titel der Gefährdungshaftung im Sinne der Bestimmungen der EKHG für die Unfallsfolgen haften. Entgegen der Rechtsansicht beider Untergerichte sei der Beklagten der Entlastungsbeweis, daß die Klägerin ein Verschulden an ihrem Sturz treffe, nicht gelungen. Wenn das Berufungsgericht ausführe, daß jeder Fußgänger seine Gehweise so einrichten müsse, daß er nicht mit den Füßen an unvermeidlichen Hindernissen, mit denen jedermann rechnen müsse, hängenbleibe, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Klägerin keineswegs mit Unebenheiten im Busboden habe rechnen müssen. Es sei auch nicht richtig, daß es der 1905 geborenen Klägerin leicht möglich gewesen wäre, dieses Hindernis am Busboden rechtzeitig zu erkennen und darauf mit entsprechender Schrittwahl zu reagieren. Gerade in jenem Bereich, in dem sich der Metallrahmen am Boden befinde, sei die Aufmerksamkeit eines Fahrgastes, insbesondere eines alten Menschen, durch das Passieren des Fahrersitzes und die damit verbundene Karteneinlösung bzw. -kontrolle sowie das Suchen nach einem Sitzplatz in Anspruch genommen. Es sei daher dem zusteigenden Fahrgast keineswegs vorwerfbar, wenn er nicht nach Unebenheiten im Busboden Ausschau halte, zumal damit ja tatsächlich nicht gerechnet werden müsse. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei der Beklagten der Beweis, daß der Sturz der Klägerin ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, keineswegs gelungen.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Beförderungsvertrag auch die vertragliche Nebenverpflichtung in sich schließe, den Fahrgast vor Schäden an seiner körperlichen Unversehrtheit während der Beförderung zu bewahren. Es gelte als mitvereinbart, daß der Unternehmer alles Zumutbare vorkehre, um eine gefahrenlose Beförderung des Fahrgastes zu ermöglichen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trete bei Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten die Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 1298, ABGB ein. Es obliege daher der Beklagten der Beweis, daß das zur Verfügung gestellte Beförderungsmittel nicht gefahrenträchtig war. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Beklagte kein Verschulden an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Nebenverbindlichkeit, das körperliche Wohl der Klägerin nicht zu verletzen, getroffen habe, noch ihr der Beweis, daß die Klägerin selbst den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen verschuldet habe, gelungen sei. Die Beklagte hafte daher der Klägerin für die Folgen des Unfalles aus dem Beförderungsvertrag und damit auch für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld. Selbst wenn man eine Haftung aus dem Beförderungsvertrag verneinen würde, würde die Beklagte jedenfalls aus dem Titel der Gefährdungshaftung im Sinne der Bestimmungen der EKHG für die Unfallsfolgen haften. Entgegen der Rechtsansicht beider Untergerichte sei der Beklagten der Entlastungsbeweis, daß die Klägerin ein Verschulden an ihrem Sturz treffe, nicht gelungen. Wenn das Berufungsgericht ausführe, daß jeder Fußgänger seine Gehweise so einrichten müsse, daß er nicht mit den Füßen an unvermeidlichen Hindernissen, mit denen jedermann rechnen müsse, hängenbleibe, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Klägerin keineswegs mit Unebenheiten im Busboden habe rechnen müssen. Es sei auch nicht richtig, daß es der 1905 geborenen Klägerin leicht möglich gewesen wäre, dieses Hindernis am Busboden rechtzeitig zu erkennen und darauf mit entsprechender Schrittwahl zu reagieren. Gerade in jenem Bereich, in dem sich der Metallrahmen am Boden befinde, sei die Aufmerksamkeit eines Fahrgastes, insbesondere eines alten Menschen, durch das Passieren des Fahrersitzes und die damit verbundene Karteneinlösung bzw. -kontrolle sowie das Suchen nach einem Sitzplatz in Anspruch genommen. Es sei daher dem zusteigenden Fahrgast keineswegs vorwerfbar, wenn er nicht nach Unebenheiten im Busboden Ausschau halte, zumal damit ja tatsächlich nicht gerechnet werden müsse. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei der Beklagten der Beweis, daß der Sturz der Klägerin ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, keineswegs gelungen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, richtet sich der Inhalt der aus dem Beförderungsvertrag entspringenden Schutz- und Nebenpflichten mangels einer konkreten Vereinbarung nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), wobei gemäß § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr Platz greift. Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1975/269, ZVR 1973/105 ua). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, daß er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflichten aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergeben (7 Ob 614/86 ua). Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft demnach den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die §§ 1297 und 1299 ABGB (Reischauer in Rummel ABGB, Rz 6 zu § 1298). § 1297 ABGB ist eine an der Lebenserfahrung orientierte Vermutung. Sie führt zu einer vollen Beweislastumkehr (Reischauer aaO Rz 12 zu § 1297). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (JBl 1979, 485; SZ 47/124; JBl 1973, 35;Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, richtet sich der Inhalt der aus dem Beförderungsvertrag entspringenden Schutz- und Nebenpflichten mangels einer konkreten Vereinbarung nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB), wobei gemäß Paragraph 1298, ABGB eine Beweislastumkehr Platz greift. Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1975/269, ZVR 1973/105 ua). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, daß er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflichten aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergeben (7 Ob 614/86 ua). Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft demnach den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die Paragraphen 1297 und 1299 ABGB (Reischauer in Rummel ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1298,). Paragraph 1297, ABGB ist eine an der Lebenserfahrung orientierte Vermutung. Sie führt zu einer vollen Beweislastumkehr (Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1297,). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (JBl 1979, 485; SZ 47/124; JBl 1973, 35;
SZ 37/97 ua), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1979, 485;
JBl 1967, 34). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden (vgl. Koziol aaO 59). Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, daß die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigungen vorzusehen und zu sichern wissen. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (8 Ob 567/84 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß bei einer Beförderung im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs selbst ein gehbehinderter Fahrgast keinen vertraglichen Anspruch auf einen Sitzplatz und umso weniger einen Anspruch hat, vom Einsteigen bis zum Erreichen eines Sitzplatzes begleitet zu werden. Ein rationell gestalteter öffentlicher Linienverkehr wäre unmöglich, müßte der Busfahrer, der vielfach auch für das Inkasso verantwortlich ist, vor dem Weiterfahren alle älteren Passagiere zu einem sicheren Sitzplatz begleiten, dies umso mehr, als erfahrungsgemäß sehr viele alte Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Darüber hinaus ist der zwischen den Sitzreihen eines Linienbusses zur Verfügung stehene Zwischenraum im allgemeinen zu schmal, um eine wirksame stützende Begleitung zu ermöglichen.JBl 1967, 34). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (Paragraph 1295, ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden vergleiche Koziol aaO 59). Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, daß die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigungen vorzusehen und zu sichern wissen. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (8 Ob 567/84 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß bei einer Beförderung im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs selbst ein gehbehinderter Fahrgast keinen vertraglichen Anspruch auf einen Sitzplatz und umso weniger einen Anspruch hat, vom Einsteigen bis zum Erreichen eines Sitzplatzes begleitet zu werden. Ein rationell gestalteter öffentlicher Linienverkehr wäre unmöglich, müßte der Busfahrer, der vielfach auch für das Inkasso verantwortlich ist, vor dem Weiterfahren alle älteren Passagiere zu einem sicheren Sitzplatz begleiten, dies umso mehr, als erfahrungsgemäß sehr viele alte Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Darüber hinaus ist der zwischen den Sitzreihen eines Linienbusses zur Verfügung stehene Zwischenraum im allgemeinen zu schmal, um eine wirksame stützende Begleitung zu ermöglichen.
Auch aus der Beschaffenheit des Omnibusses läßt sich kein Verschulden auf seiten der Beklagten ableiten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Omnibus der Beklagten typisiert und seine Bauweise somit behördlich genehmigt wurde, so daß sich die Beklagte grundsätzlich darauf verlassen konnte, daß diese auch den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genüge. Negative, die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigende Veränderungen gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung sind nicht hervorgekommen, durch das Abschleifen der maximal 5 mm hervorstehenden Aluminiumumrandung des Schaltergetriebedeckels wurde die Gefahr des Darüberstolperns sogar noch verringert. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht den der Beklagten im Sinne des § 1298 ABGB sowie im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen.Auch aus der Beschaffenheit des Omnibusses läßt sich kein Verschulden auf seiten der Beklagten ableiten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Omnibus der Beklagten typisiert und seine Bauweise somit behördlich genehmigt wurde, so daß sich die Beklagte grundsätzlich darauf verlassen konnte, daß diese auch den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genüge. Negative, die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigende Veränderungen gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung sind nicht hervorgekommen, durch das Abschleifen der maximal 5 mm hervorstehenden Aluminiumumrandung des Schaltergetriebedeckels wurde die Gefahr des Darüberstolperns sogar noch verringert. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht den der Beklagten im Sinne des Paragraph 1298, ABGB sowie im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen.
Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges stürzte und ihren Anspruch nicht ausdrücklich nur auf ein Verschulden auf seiten der Beklagten stützte, war auch zu prüfen, ob die Beklagte aus dem Titel der Gefährdungshaftung im Sinne des § 1 EKHG zur Haftung herangezogen werden könnte. Daß die Beklagte Halterin des Omnibusses war, in dem die Klägerin stürzte, ist ebensowenig strittig wie der Umstand, daß sich der Sturz der Klägerin beim Betrieb des Omnibusses im Sinn des § 1 EKHG ereignete.Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges stürzte und ihren Anspruch nicht ausdrücklich nur auf ein Verschulden auf seiten der Beklagten stützte, war auch zu prüfen, ob die Beklagte aus dem Titel der Gefährdungshaftung im Sinne des Paragraph eins, EKHG zur Haftung herangezogen werden könnte. Daß die Beklagte Halterin des Omnibusses war, in dem die Klägerin stürzte, ist ebensowenig strittig wie der Umstand, daß sich der Sturz der Klägerin beim Betrieb des Omnibusses im Sinn des Paragraph eins, EKHG ereignete.
Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, läßt nur eine erhöhte Sorgfalt einen Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen (ZVR 1987/11 uva), der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG ist nur erbracht, wenn der Fahrer eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht gezeigt hat (ZVR 1986/157 uva). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß jeder Fußgänger bzw. Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels seine Gehweise so einrichten muß, daß er nicht mit den Füßen an unvermeidlichen Hindernissen, mit denen jedermann rechnen muß und die überdies gut erkennbar sind, hängen bleibt. Das den Sturz der Klägerin auslösende Hindernis erhob sich maximal nur 5 mm über den Boden und war festgestelltermaßen gut erkennbar, so daß es der Klägerin leicht möglich gewesen wäre, darauf mit entsprechender Schrittwahl zu reagieren. Die Beklagte mußte daher nicht damit rechnen, daß ein Fahrgast über den Schaltergetriebedeckel stürzte. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten auch der Haftungsbefreiungsbeweis im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG gelungen ist, kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, läßt nur eine erhöhte Sorgfalt einen Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen (ZVR 1987/11 uva), der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist nur erbracht, wenn der Fahrer eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht gezeigt hat (ZVR 1986/157 uva). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß jeder Fußgänger bzw. Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels seine Gehweise so einrichten muß, daß er nicht mit den Füßen an unvermeidlichen Hindernissen, mit denen jedermann rechnen muß und die überdies gut erkennbar sind, hängen bleibt. Das den Sturz der Klägerin auslösende Hindernis erhob sich maximal nur 5 mm über den Boden und war festgestelltermaßen gut erkennbar, so daß es der Klägerin leicht möglich gewesen wäre, darauf mit entsprechender Schrittwahl zu reagieren. Die Beklagte mußte daher nicht damit rechnen, daß ein Fahrgast über den Schaltergetriebedeckel stürzte. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten auch der Haftungsbefreiungsbeweis im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen ist, kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.