Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger moniert in seiner Revision zusammengefasst, dass die Beklagte gemäß § 1299 ABGB ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab treffe. Die Hauptleistung des zwischen der Beklagten und der Gemeinde vereinbarten Vertrags liege im Schutz der Wegbenützer. Die Beklagte habe eine entsprechende Warnung unterlassen. Ferner sei ihr eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, da sie entweder einen lockeren Felsbrocken übersehen oder überhaupt dessen Lockerung verursacht habe. Im konkreten Fall müsse hier eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greifen.Der Kläger moniert in seiner Revision zusammengefasst, dass die Beklagte gemäß Paragraph 1299, ABGB ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab treffe. Die Hauptleistung des zwischen der Beklagten und der Gemeinde vereinbarten Vertrags liege im Schutz der Wegbenützer. Die Beklagte habe eine entsprechende Warnung unterlassen. Ferner sei ihr eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, da sie entweder einen lockeren Felsbrocken übersehen oder überhaupt dessen Lockerung verursacht habe. Im konkreten Fall müsse hier eine Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB Platz greifen.
Diesen Ausführungen des Klägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst werden ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (Reischauer in Rummel3 § 1295 Rz 30 f; Harrer in Schwimann ABGB3 § 1295, 108; Karner in KBB § 1295 Rz 19; RIS-Justiz RS0022478; RS0020769; RS0034594). So wurden etwa vertragliche Schutzpflichten eines Bauunternehmers aus einem Werkvertrag betreffend einen Hausbau gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers oder Mietern (RIS-Justiz RS0021681, RS0017058 mwN) bejaht. Auch beim hier maßgeblichen Vertrag zwischen der Gemeinde und der beklagten Baufirma geht es bei der Vertragserfüllung um die Interessen der Wanderer. Diese gehören im Hinblick auf die Werbung der Gemeinde für ihren Wanderweg auch zu jenem Kreis, an deren Schutz die Gemeinde ein eigenes Interesse hat. Den so aus dem Vertragsverhältnis geschützten Dritten wird auch die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Werkleistenden zugebilligt (RIS-Justiz RS0037785 mwN). Damit kommt dem Kläger auch die Möglichkeit zu, Schäden die ihm durch schuldhafte Verletzungen des Vertrags der Beklagten mit der Gemeinde entstanden sind, geltend zu machen. Ein Einwand dahin, dass die Haftung insoweit wegen eines unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinde als Wegehalterin ausscheide, wurde jedenfalls im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die allfällige (hier vom Erstgericht unbekämpft verneinte) Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB einer Inanspruchnahme der beklagten Baufirma entgegenstünde (vgl dazu 7 Ob 24/02h).Nach ständiger Rechtsprechung werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst werden ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1295, Rz 30 f; Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1295, 108,; Karner in KBB Paragraph 1295, Rz 19; RIS-Justiz RS0022478; RS0020769; RS0034594). So wurden etwa vertragliche Schutzpflichten eines Bauunternehmers aus einem Werkvertrag betreffend einen Hausbau gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers oder Mietern (RIS-Justiz RS0021681, RS0017058 mwN) bejaht. Auch beim hier maßgeblichen Vertrag zwischen der Gemeinde und der beklagten Baufirma geht es bei der Vertragserfüllung um die Interessen der Wanderer. Diese gehören im Hinblick auf die Werbung der Gemeinde für ihren Wanderweg auch zu jenem Kreis, an deren Schutz die Gemeinde ein eigenes Interesse hat. Den so aus dem Vertragsverhältnis geschützten Dritten wird auch die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Werkleistenden zugebilligt (RIS-Justiz RS0037785 mwN). Damit kommt dem Kläger auch die Möglichkeit zu, Schäden die ihm durch schuldhafte Verletzungen des Vertrags der Beklagten mit der Gemeinde entstanden sind, geltend zu machen. Ein Einwand dahin, dass die Haftung insoweit wegen eines unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinde als Wegehalterin ausscheide, wurde jedenfalls im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die allfällige (hier vom Erstgericht unbekämpft verneinte) Haftung der Gemeinde nach Paragraph 1319 a, ABGB einer Inanspruchnahme der beklagten Baufirma entgegenstünde vergleiche dazu 7 Ob 24/02h).
Es stellt sich somit die Frage, wie die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu interpretieren sind. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen war die Beklagte verpflichtet, den Böschungsbereich von lockeren, absturzgefährdeten Steinen zu räumen. Geht man von dieser vertraglichen Verpflichtung aus, so hat die Beklagte nach den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nach denen im Räumungsbereich ein Stein unmittelbar nach Beendigung ihrer Tätigkeit abgestürzt ist, weil er übersehen oder sogar gelockert wurde, ihre vertragliche Räumungsverpflichtung verletzt.
Damit stellt sich die Frage, ob diese Verletzung auch vorwerfbar ist, und damit die Frage, ob die Lockerung überhaupt erkennbar war. Dies stellt hier eine Frage des Verschuldens dar. Damit wird aber ein weiterer Ansatz bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter maßgeblich, und zwar die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (RIS-Justiz RS0026060; 1 Ob 664/90; RIS-Justiz RS0017240 [T2]; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 882 Rz 10; teilweise in diesem Sinne auch Reischauer in Rummel aaO § 1295 Rz 31).Damit stellt sich die Frage, ob diese Verletzung auch vorwerfbar ist, und damit die Frage, ob die Lockerung überhaupt erkennbar war. Dies stellt hier eine Frage des Verschuldens dar. Damit wird aber ein weiterer Ansatz bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter maßgeblich, und zwar die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB (RIS-Justiz RS0026060; 1 Ob 664/90; RIS-Justiz RS0017240 [T2]; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 882, Rz 10; teilweise in diesem Sinne auch Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1295, Rz 31).
Hier lag nun die Hauptpflicht der Beklagten gerade darin, Wanderer, wie den Kläger, vor herabfallenden Steinen durch deren Räumung zu schützen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde aber der unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten herabgefallene Stein entweder nicht von den Sicherheitsarbeiten erfasst, also übersehen, oder wurde sogar durch diese abgelöst. Der ihr im Sinne der eben dargestellten Rechtslage obliegende Nachweis, dass die Beklagte an dem Übersehen des konkret herabgefallenen Steins bzw an dessen Lockerung kein Verschulden getroffen hat, ist ihr nicht gelungen. Insoweit wäre also eine Haftung der Beklagten zu bejahen.
Die Beklagte hat allerdings unter anderem die Feststellungen zu den Versäumnissen bei der Räumung und dem Zusammenhang mit dem konkret herabgefallenen Stein im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge überhaupt nicht behandelt.
Es ist daher eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich.
Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht - wenn nicht bereits aufgrund der mangelhaften Räumung eine Schadenersatzpflicht zu bejahen ist - auch auf die Frage einer allfälligen Warnpflichtverletzung unter dem Aspekt der Gefahr von typischen „Nachstürzen“ einzugehen haben; handelt es sich doch bei den Ausführungen des Erstgerichts dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht bloß um rechtliche Schlussfolgerungen, sondern um in die rechtliche Beurteilung aufgenommene Tatsachenfeststellungen, die sich auch auf entsprechende Ausführungen des Sachverständigen stützen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.