Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Bezahlung des Werklohns für Abbruch- und Räumungsarbeiten.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, und wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Gegenforderungen aufrechnungsweise ein. Im Zuge der Abbrucharbeiten hätten die Leute der Klägerin, die auch zur Bauaufsicht verpflichtet gewesen sei und keinen Räumungsauftrag gehabt habe, eine wertvolle, in Kartons eingelagerte Bibliothek im Wert von 68.500 EUR und Regale der Beklagten im Wert von 320 EUR entfernt. Die Eigentümer der Bibliothek hätten der Beklagten ihre Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin abgetreten.
Das Erstgericht hat die Klagsforderung und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren daher abgewiesen. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Schwiegervater des Geschäftsführers der Beklagten schenkte seiner Tochter und deren Schwester eine 1.100 Titel umfassende Bibliothek (Kunstbücher, Kataloge und Hefte). Die Schwägerin des Geschäftsführers der Beklagten sammelte ihrerseits gedruckte und handgeschriebene Kochbücher. Im Jahr 1996 verkauften die Schwestern einige Bücher. Der Restbestand war rund 37.600 EUR bis 40.600 EUR wert.
Nach ihrer Scheidung ersuchte die Schwägerin ihren Schwager (den Geschäftsführer der Beklagten), die Bücher in einer leerstehenden ehemaligen Bar in einem Haus einzulagern, das dem Schwager gehörte. Die Bücher wurden in 25 bis 30 Übersiedlungs- und Bananenkartons geschlichtet und verschlossen. Die unverklebten Kartons wurden im Lokal aufgestapelt. Sie nahmen einen Raum von ca 1,3 m³ ein.
Der Geschäftsführer der Beklagten beabsichtigte, das Lokal umbauen zu lassen. Er nahm Kontakt mit der Klägerin auf. Die Geschäftsführer der Streitteile trafen einander im Juni 2004 in dem umzubauenden Lokal, das bis auf die Kartons, acht noch original verpackte Regalbauteile und einen herabgekommenen und nicht betriebsbereiten Gastrokühlschrank leer stand. Die Regalbauteile hatte die Beklagte im Jänner 2002 um einen Nettobetrag von 194,94 EUR angeschafft. Der Verteilerkasten war abgebrannt, die Installationen waren nicht funktionsfähig. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte, dass das Lokal in ein Büro umgebaut und zu diesem Zweck die Gipskartonplatten weggerissen, die Elektro- und Sanitärinstallationen erneuert, Parkettböden verlegt, die Decke gespachtelt, geschliffen, grundiert und die Malerei, die Fassade sowie das Stiegenhaus saniert werden sollten. Der Geschäftsführer der Klägerin bemerkte die abgestellten Sachen. Der Geschäftsführer der Beklagten meinte dazu, dass dies die Bibliothek seines Schwiegervaters sei und die Sachen in eine andere Wohnung des Hauses wegzuschaffen sein würden. Den Wert der Bücher nannte er nicht.
Der Geschäftsführer der Klägerin legte am 28. 6. und am 22. 7. 2004 einen Kostenvoranschlag über die gesamten Umbauarbeiten. Diese umfassten auch den „Abbruch der gesamten Gipskartonverkleidung, Demontage von Lüftung und Schankbereich einschließlich Abtransport mit Schuttmulden". Für „Bauorganisation, Bauaufsicht, Generalunternehmerentgelt" waren 6 % der Auftragssumme vorgesehen. Der Voranschlag enthielt die Entrümpelung oder besenreine Räumung von Gegenständen nicht. Als möglicher Arbeitsbeginn wurde die erste Augustwoche genannt.
Die Abbruchkosten entsprachen jenen, die der für den Abbruch vorgesehene Subunternehmer der Klägerin in einem Kostenvoranschlag vom 24. 6. 2004, der Abbruch, Entrümpelung und Abtransport mit Schuttmulden vorsah, angesetzt hatte. Am 21. 6. 2004 hatte der Geschäftsführer der Klägerin mit den Subunternehmern das Lokal begangen. Der Zustand war noch der selbe wie bei der ersten Begehung. Alle sahen den Stapel Kartons. Sie stellten auch fest, dass die Kartons offenbar Bücher und Schriften enthielten.
Am 30. 7. 2004 erteilte die Beklagte den Auftrag für den Abbruch und die Entsorgung der Innentüren zum Hauptraum und für den Abbruch und die Entsorgung einer Zwischenwand zu einem Pauschalpreis von 8.500 EUR, bei Überwachung durch die Klägerin als Baustellenkoordinator. Die Arbeiten seien bis Ende August durchzuführen. Eine weitere Beauftragung könne erst erfolgen, wenn die Förderung geklärt sei.
Da der Pauschalpreis nicht mit der Angebotssumme des Kostenvoranschlags übereinstimmte, akzeptierte die Klägerin mit Telefax vom 3. 8. 2004 eine Reduktion von 7 % gegenüber der Anbotsposition, bestand aber auf den Generalunternehmerzuschlag von 6 %. Sie sei bereit, den Auftrag unverzüglich um 8.500 EUR zuzüglich 6 % Generalunternehmerzuschlag zuzüglich Umsatzsteuer durchzuführen.
Der auf Urlaub weilende Geschäftsführer der Beklagten bestätigte durch seine Assistentin, dass er mit dem Vorschlag einverstanden sei. Die Assistentin teilte das Einverständnis der Klägerin auch mit Brief vom 5. 8. 2004 mit. Sie forderte darin die Klägerin auf, die Arbeiten einzuleiten, und wies darauf hin, dass der Geschäftsführer der Beklagten bis 23. 8. 2004 auf Urlaub sei und sie bis dahin als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe.
Der Geschäftsführer der Beklagten hatte für das Wegschaffen der Bibliothek keine Maßnahmen getroffen und mit der Klägerin darüber auch nicht mehr gesprochen. Er ließ den Zustand unverändert. Er ging davon aus, dass die Arbeiten erst begonnen würden, wenn der Geschäftsführer der Klägerin von seinem Urlaub, der bis 13. 8. 2004 dauern sollte, zurückgekehrt war. Er meinte, die Klägerin werde sich vor Arbeitsbeginn mit seiner Assistentin in Verbindung setzen, die er angewiesen hatte, die Klägerin zu ersuchen, die Bücherkartons in eine der freistehenden Wohnungen im Haus zu verbringen.
Der Geschäftsführer der Klägerin leitete die Auftragserteilung an den Subunternehmer weiter und fuhr auf Urlaub. Er überließ einem Arbeitnehmer des Subunternehmers die Bauaufsicht. Die Leute des Subunternehmers kamen am 9. 8. 2004 zum Arbeitseinsatz. Zuvor war mit der Assistentin des Geschäftsführers der Beklagten kein Kontakt aufgenommen worden. Den Schlüssel hatten sie vom Geschäftsführer der Klägerin erhalten, dem der Schlüssel vom Geschäftsführer der Beklagten bei der ersten Besichtigung gegeben worden war. Ohne weitere Überlegung und Rücksprache schafften die Leute des Subunternehmers alle Gegenstände, so auch die Kartons mit den Büchern und die noch originalverpackten Regale, aus dem Lokal in einen Container, der auf einen Schuttplatz transportiert wurde.
Die Eigentümerinnen der Bibliothek traten der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Abhandenkommen der Bücher ab. Die beiden wussten, dass die Beklagte das Lokal umzubauen gedenke. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte seiner Frau, er würde die Bibliothek in andere leerstehende Räumlichkeiten im Haus bringen. Keine der Eigentümerinnen kümmerte sich darum, ob dies wirklich geschehe.
Rechtlich würdigte das Erstgericht seine Feststellungen dahin, die Klägerin habe auch die Bauaufsicht und die Bauorganisation übernommen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, ihren Subunternehmer und dessen ordnungsgemäße und sorgfältige Auftragsausführung besonders zu überwachen. Für den Subunternehmer hafte sie gemäß § 1313a ABGB. Die Entfernung von in Schachteln verpackten und zu einem ordentlichen Stoß aufgeschlichteten, nicht offenkundig wertlosen Materialien größeren Umfangs ohne entsprechenden Auftrag und Rücksprache mit dem Auftraggeber sei ein fahrlässiges Verhalten. Auch wenn die Klägerin vom Wert der gelagerten Gegenstände nicht informiert gewesen sei, so hätte sie doch Gegenstände, die sie bei Arbeitsbeginn noch an Ort und Stelle vorgefunden habe, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber entfernen und vernichten dürfen. Dies gelte um so mehr, wenn der konkrete Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich abgesprochen worden sei und der Klägerin eine Ansprechperson ausdrücklich namhaft gemacht worden sei, die auch leicht zu erreichen gewesen wäre. Dass ein von der Beklagten gar nicht erteilter Auftrag zur Entrümpelung und besenreinen Räumung an den Subunternehmer weitergegeben bzw von diesem so verstanden worden sei, habe die Klägerin zu vertreten. Der Beklagten, deren Verhalten sich die Eigentümer der Bücher zurechnen lassen müssten, müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Obwohl er den hohen Wert der Bücher gekannt habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten weder die Klägerin konkret darauf aufmerksam gemacht, noch habe er dafür Sorge getragen, dass alles Nötige zum Wegschaffen und zum Schutz dieser Sachen vor Arbeitsbeginn zuverlässig veranlasst werde. Das Mitverschulden sei mit 50 % anzusetzen.Rechtlich würdigte das Erstgericht seine Feststellungen dahin, die Klägerin habe auch die Bauaufsicht und die Bauorganisation übernommen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, ihren Subunternehmer und dessen ordnungsgemäße und sorgfältige Auftragsausführung besonders zu überwachen. Für den Subunternehmer hafte sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Die Entfernung von in Schachteln verpackten und zu einem ordentlichen Stoß aufgeschlichteten, nicht offenkundig wertlosen Materialien größeren Umfangs ohne entsprechenden Auftrag und Rücksprache mit dem Auftraggeber sei ein fahrlässiges Verhalten. Auch wenn die Klägerin vom Wert der gelagerten Gegenstände nicht informiert gewesen sei, so hätte sie doch Gegenstände, die sie bei Arbeitsbeginn noch an Ort und Stelle vorgefunden habe, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber entfernen und vernichten dürfen. Dies gelte um so mehr, wenn der konkrete Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich abgesprochen worden sei und der Klägerin eine Ansprechperson ausdrücklich namhaft gemacht worden sei, die auch leicht zu erreichen gewesen wäre. Dass ein von der Beklagten gar nicht erteilter Auftrag zur Entrümpelung und besenreinen Räumung an den Subunternehmer weitergegeben bzw von diesem so verstanden worden sei, habe die Klägerin zu vertreten. Der Beklagten, deren Verhalten sich die Eigentümer der Bücher zurechnen lassen müssten, müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Obwohl er den hohen Wert der Bücher gekannt habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten weder die Klägerin konkret darauf aufmerksam gemacht, noch habe er dafür Sorge getragen, dass alles Nötige zum Wegschaffen und zum Schutz dieser Sachen vor Arbeitsbeginn zuverlässig veranlasst werde. Das Mitverschulden sei mit 50 % anzusetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 10.200 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von 10.200 EUR sA verurteilte. Es ließ die Beweisrüge der Berufungswerberin aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die geschädigten Eigentümerinnen der Bibliothek seien nicht in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrags einbezogen, weil sie einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Geschäftsführer der Beklagten aus der zwischen diesem und seiner Schwägerin getroffenen Vereinbarung über die Einlagerung der Bücher hätten, in die die zweite Eigentümerin zumindest konkludent einbezogen worden sei. Diese Vereinbarung sei nicht als Bestandvertrag oder als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, sondern als Leihe oder Bittleihe. Die sich daraus für den Verleiher ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten verletzt. Der Leihgeber dürfe am verliehenen Raum nicht einmal im Zuge der Beendigung des Leihvertrags Handlungen vornehmen oder Anordnungen treffen, die zu Schäden an den eingebrachten Fahrnissen des Leihnehmers führen könnten. Die Klägerin hafte auch nicht deliktisch für das Abhandenkommen der Bücher. Für das Verhalten der Mitarbeiter des Subunternehmers hafte sie nur nach § 1315 ABGB. Die Voraussetzungen der Gehilfenhaftung nach dieser Gesetzesstelle lägen aber im Anlassfall nicht vor. Die Entfernung der Regalbauteile sei den Mitarbeitern des Subunternehmers nicht als Verschulden anzulasten. Diese hätten nämlich davon ausgehen dürfen, dass der Eigentümer keinen Wert auf die Sachen lege und diese mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die Klägerin habe an den Subunternehmer keine besondere Anweisung wegen der Regalbauteile erteilen müssen, weil der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Begehung lediglich von der Wegschaffung der Bücher gesprochen habe, nicht aber auch von den übrigen Sachen. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die bei Beginn der Abbrucharbeiten noch vorhandenen Sachen mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen der Beklagten bestünden daher nicht zu Recht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 10.200 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von 10.200 EUR sA verurteilte. Es ließ die Beweisrüge der Berufungswerberin aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die geschädigten Eigentümerinnen der Bibliothek seien nicht in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrags einbezogen, weil sie einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Geschäftsführer der Beklagten aus der zwischen diesem und seiner Schwägerin getroffenen Vereinbarung über die Einlagerung der Bücher hätten, in die die zweite Eigentümerin zumindest konkludent einbezogen worden sei. Diese Vereinbarung sei nicht als Bestandvertrag oder als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, sondern als Leihe oder Bittleihe. Die sich daraus für den Verleiher ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten verletzt. Der Leihgeber dürfe am verliehenen Raum nicht einmal im Zuge der Beendigung des Leihvertrags Handlungen vornehmen oder Anordnungen treffen, die zu Schäden an den eingebrachten Fahrnissen des Leihnehmers führen könnten. Die Klägerin hafte auch nicht deliktisch für das Abhandenkommen der Bücher. Für das Verhalten der Mitarbeiter des Subunternehmers hafte sie nur nach Paragraph 1315, ABGB. Die Voraussetzungen der Gehilfenhaftung nach dieser Gesetzesstelle lägen aber im Anlassfall nicht vor. Die Entfernung der Regalbauteile sei den Mitarbeitern des Subunternehmers nicht als Verschulden anzulasten. Diese hätten nämlich davon ausgehen dürfen, dass der Eigentümer keinen Wert auf die Sachen lege und diese mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die Klägerin habe an den Subunternehmer keine besondere Anweisung wegen der Regalbauteile erteilen müssen, weil der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Begehung lediglich von der Wegschaffung der Bücher gesprochen habe, nicht aber auch von den übrigen Sachen. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die bei Beginn der Abbrucharbeiten noch vorhandenen Sachen mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen der Beklagten bestünden daher nicht zu Recht.