Entgegen diesen Ausführungen liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.Entgegen diesen Ausführungen liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Gemäß § 2 Z 1 PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendete. Bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= RIS-Justiz RS0117224) hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Art 9b der Richtlinie die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt seien und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder -verbrauch verwendet wurden". Auch nach § 2 Z 1 PHG idF der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 = 2 Ob 188/97d mwN ua; zu allem: 1 Ob 8/05s).Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendete. Bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= RIS-Justiz RS0117224) hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Artikel 9 b, der Richtlinie die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt seien und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder -verbrauch verwendet wurden". Auch nach Paragraph 2, Ziffer eins, PHG in der Fassung der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 = 2 Ob 188/97d mwN ua; zu allem: 1 Ob 8/05s).
Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bereits in der zuletzt zitierten Entscheidung 1 Ob 8/05s deshalb verneint, weil es (ungeachtet der Ausführungen des dortigen Rechtsmittelwerbers, dass eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft weder unternehmerisch handle, noch die Bausubstanz der Genossenschaftswohnungen von der Genossenschaft „genutzt" werde) keiner weitergehenden Begründung bedürfe, dass eine reg Genossenschaft mbH keinesfalls unter den in der vorzitierten Entscheidung verwendeten Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden könne. Weitere Ausführungen zur Unternehmereigenschaft der Genossenschaft seien aber allein schon deshalb entbehrlich, weil selbst bei Ausdehnung des Schutzbereichs des PHG auf sie der von ihr geltend gemachte (reine) Vermögensschaden jedenfalls nicht vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechts umfasst sei (10 Ob 92/02f; SZ 73/106 = 7 Ob 132/00p ua). Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde der dortige Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückgewiesen. Nichts anderes hat für den Rekurs der Klägerin zu gelten, die sich allein gegen die - den dargelegten Grundsätzen entsprechende - Beurteilung wendet, dass zum einen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG anzusehen seien (so auch Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl Produkthaftung² § 2 PHG Rz 12), zum anderen Schäden, die das Land Niederösterreich als Leasingnehmer eines Gebäudes erlitten habe, das als Schule genutzt werde, als reine Vermögensschäden (Substanzschaden am Leasinggegenstand) nach dem PHG ohnehin nicht zu ersetzen seien (so die stRsp: 6 Ob 288/06f mwN; RIS-Justiz RS0111169 und RS0111982 [wonach „reine" Vermögensschäden keine nach § 1 PHG ersatzfähigen Sachschäden sind]; Welser/Rabl² § 1 PHG Rz 31). Da eine juristische Person keine Privatsphäre hat, stellt sich insoweit aber auch keine Abgrenzungsfrage betreffend eine allenfalls nicht „überwiegende Verwendung" der Sache im Unternehmen nach § 2 Z 1 PHG (Fitz/Grau aaO § 2 PHG Rz 19). Darauf, ob das Führen einer Schule durch das Land Niederösterreich eine „unternehmerische Tätigkeit" ist, kommt es somit gar nicht an.Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bereits in der zuletzt zitierten Entscheidung 1 Ob 8/05s deshalb verneint, weil es (ungeachtet der Ausführungen des dortigen Rechtsmittelwerbers, dass eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft weder unternehmerisch handle, noch die Bausubstanz der Genossenschaftswohnungen von der Genossenschaft „genutzt" werde) keiner weitergehenden Begründung bedürfe, dass eine reg Genossenschaft mbH keinesfalls unter den in der vorzitierten Entscheidung verwendeten Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden könne. Weitere Ausführungen zur Unternehmereigenschaft der Genossenschaft seien aber allein schon deshalb entbehrlich, weil selbst bei Ausdehnung des Schutzbereichs des PHG auf sie der von ihr geltend gemachte (reine) Vermögensschaden jedenfalls nicht vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechts umfasst sei (10 Ob 92/02f; SZ 73/106 = 7 Ob 132/00p ua). Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde der dortige Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückgewiesen. Nichts anderes hat für den Rekurs der Klägerin zu gelten, die sich allein gegen die - den dargelegten Grundsätzen entsprechende - Beurteilung wendet, dass zum einen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, PHG anzusehen seien (so auch Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl Produkthaftung² Paragraph 2, PHG Rz 12), zum anderen Schäden, die das Land Niederösterreich als Leasingnehmer eines Gebäudes erlitten habe, das als Schule genutzt werde, als reine Vermögensschäden (Substanzschaden am Leasinggegenstand) nach dem PHG ohnehin nicht zu ersetzen seien (so die stRsp: 6 Ob 288/06f mwN; RIS-Justiz RS0111169 und RS0111982 [wonach „reine" Vermögensschäden keine nach Paragraph eins, PHG ersatzfähigen Sachschäden sind]; Welser/Rabl² Paragraph eins, PHG Rz 31). Da eine juristische Person keine Privatsphäre hat, stellt sich insoweit aber auch keine Abgrenzungsfrage betreffend eine allenfalls nicht „überwiegende Verwendung" der Sache im Unternehmen nach Paragraph 2, Ziffer eins, PHG (Fitz/Grau aaO Paragraph 2, PHG Rz 19). Darauf, ob das Führen einer Schule durch das Land Niederösterreich eine „unternehmerische Tätigkeit" ist, kommt es somit gar nicht an.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Rekurs der Klägerin daher zurückzuweisen.
Der Rekurs der Beklagten gesteht ausdrücklich zu, dass die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG anzusehen seien, schon aufgrund der bisherigen Judikatur eindeutig mit „Ja" zu beantworten sei. Die Beklagte hält die Ausführungen des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes jedoch [im Übrigen] für zutreffend und den Rekurs deshalb für zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung des Themas „Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter" von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sei. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, dass der Klägerin selbst ein direkter vertraglicher und auch deckungsgleicher Anspruch gegen den Elektriker, der das fehlerhafte Elektrogerät einbaute, zustehe, weshalb die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ausscheide.Der Rekurs der Beklagten gesteht ausdrücklich zu, dass die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, PHG anzusehen seien, schon aufgrund der bisherigen Judikatur eindeutig mit „Ja" zu beantworten sei. Die Beklagte hält die Ausführungen des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes jedoch [im Übrigen] für zutreffend und den Rekurs deshalb für zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung des Themas „Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter" von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sei. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, dass der Klägerin selbst ein direkter vertraglicher und auch deckungsgleicher Anspruch gegen den Elektriker, der das fehlerhafte Elektrogerät einbaute, zustehe, weshalb die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ausscheide.
Damit wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil ein derartiger direkter vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin - wie bereits das Berufungsgericht festhält - bisher nicht hervorgekommen und ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht zu erkennen ist:
Die Produkthaftung nach ABGB beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (Karner in KBB² § 1295 ABGB Rz 20 mwN). Richtig ist, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nach einhelliger Meinung dann nicht angenommen wird, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; 6 Ob 146/04w uva; Koziol/Welser13 II 143; Karner aaO Rz 19; Harrer in Schwimann³ VI § 1295 ABGB Rz 108; Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 30, jeweils mwN; zu allem: 7 Ob 175/06w).Die Produkthaftung nach ABGB beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (Karner in KBB² Paragraph 1295, ABGB Rz 20 mwN). Richtig ist, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nach einhelliger Meinung dann nicht angenommen wird, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; 6 Ob 146/04w uva; Koziol/Welser13 römisch zwei 143; Karner aaO Rz 19; Harrer in Schwimann³ römisch sechs Paragraph 1295, ABGB Rz 108; Reischauer in Rummel² Paragraph 1295, ABGB Rz 30, jeweils mwN; zu allem: 7 Ob 175/06w).
Darüber hinaus stellt aber schon die Entscheidung vom 26. 8. 2004, 6 Ob 146/04w (JBl 2005, 255 [krit: Schmaranzer, Ausschluss des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche? Anmerkung zu OGH 26. 8. 2007, 6 Ob 146/04w, JBl 2005, 267 ff]) ausdrücklich klar, dass das schutzwürdige Interesse des Geschädigten nicht dadurch beseitigt wird, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen
könnte (in diesem Sinne auch: RIS-Justiz RS0017043 [T4] = RS0021681
[T4] = 6 Ob 21/04p).
Den dazu angestellten Überlegungen, die - wie bereits ausgeführt - in der Entscheidung 6 Ob 21/04p fortgeschrieben wurden, hat sich im Übrigen auch der 2. Senat des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich angeschlossen und dazu (in der Entscheidung vom 12. 6. 2006, 2 Ob 226/05g, die auch auf die kritischen Anmerkungen Schmaranzers [aaO] eingeht) folgendes ausgesprochen:
„Nur ein direkter deckungsgleicher vertraglicher Anspruch gegen eine der Vertragsparteien kann aber nach der oben zitierten Rechtsprechung, an der auch der erkennende Senat festhält, zum Ausschluss eines schutzwürdigen Interesses führen. ... Wird der geschädigte Dritte vom Schutzbereich mehrerer Verträge erfasst, hat dies die Erweiterung des Kreises der potenziell Haftpflichtigen zur logischen Folge."
Insoweit besteht also - nach nunmehr bereits gefestigter Rechtsprechung - keine Subsidiarität (so auch Karner aaO Rz 19 am Ende), wobei für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags einzubeziehen sind, außerdem immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls entscheidend ist (RIS-Justiz RS0021681 [T5] = 6 Ob 21/04p; 6 Ob 124/06p; 3 Ob 224/06x).
Auch diese Grundsätze hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wenn es das für die Produkthaftung nach dem ABGB erforderliche schutzwürdige Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin auch angesichts des Umstandes bejahte, dass er als Leasingnehmer allenfalls von den Schutzwirkungen eines zwischen dem Leasinggeber und dem mit der Montage des Ventilators betrauten Elektrikers erfasst werde. Seine Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden; liegen doch „direkte und deckungsgleiche vertragliche Ansprüche des Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter", die der Rekurs der Beklagten somit zu Unrecht unterstellt, auch hier - nach dem Prozessvorbringen der Parteien - tatsächlich nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage wird aber auch in den weiteren Rekursausführungen der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, weil die Verjährung des hier zu beurteilenden Anspruches nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - nicht vor dem Vorliegen des Gutachtens Beilage ./A vom 10. 2. 2003 begonnen hat und die Klage am 9. 2. 2006 eingebracht wurde. Der Rekurs der Beklagten ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen. Der Schriftsatz der Klägerin ist daher - als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich - zu honorieren, nicht jedoch jener der Beklagten (7 Ob 268/06x).Auch diese Grundsätze hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wenn es das für die Produkthaftung nach dem ABGB erforderliche schutzwürdige Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin auch angesichts des Umstandes bejahte, dass er als Leasingnehmer allenfalls von den Schutzwirkungen eines zwischen dem Leasinggeber und dem mit der Montage des Ventilators betrauten Elektrikers erfasst werde. Seine Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden; liegen doch „direkte und deckungsgleiche vertragliche Ansprüche des Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter", die der Rekurs der Beklagten somit zu Unrecht unterstellt, auch hier - nach dem Prozessvorbringen der Parteien - tatsächlich nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage wird aber auch in den weiteren Rekursausführungen der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, weil die Verjährung des hier zu beurteilenden Anspruches nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - nicht vor dem Vorliegen des Gutachtens Beilage ./A vom 10. 2. 2003 begonnen hat und die Klage am 9. 2. 2006 eingebracht wurde. Der Rekurs der Beklagten ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 40, 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen. Der Schriftsatz der Klägerin ist daher - als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich - zu honorieren, nicht jedoch jener der Beklagten (7 Ob 268/06x).