Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 528a ZPO kann sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO kann sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass sich der
Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 20/92 (VersR 1994, 123 = VersE
1543) mit einer sinn- und wortgleichen Versicherungsbedingung
(Sicherheitsvorschrift) im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bündel-
einschließlich Feuerversicherung zu befassen hatte. Auch dort war ein
Brand am landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers Grundlage des
Verfahrens und hatte sich der beklagte Versicherer ebenfalls unter
anderem auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Bedingung
berufen. Allerdings war im damaligen Fall der brandauslösende und für
Ausmistarbeiten als stationäre Antriebsquelle eingesetzte Traktor in
der Laufstallung des zur Lagerung landwirtschaftlicher Geräte,
Maschinen sowie Futter- und Brennmittel verwendeten Scheunenbereiches
des dortigen Klägers unbeaufsichtigt abgestellt gewesen, was als
schuldhafte Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0081227) im Sinne
der entsprechenden Versicherungsbedingung qualifiziert wurde. Im
vorliegenden Fall hat der Kläger den in Brand geratenen Mähdrescher
außerhalb des Wirtschaftsgebäudes, wenngleich zunächst unter einem
daran unmittelbar angrenzenden Flugdach abgestellt. Der Abstellplatz
war nach drei Seiten offen und wurde nicht zur Lagerung leicht
brennbarer Stoffe im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen
verwendet. Der Kläger suchte das Flugdach speziell wegen der
Schattenlage (gegenüber dem sonnenerhitzten Feld, wo er zuvor
gearbeitet und den „roten Bereich" der Temperaturanzeige bemerkt
hatte) auf und wollte den erhitzten Motor dort mit kaltem Wasser
abkühlen. Nach Bemerken der ersten Flammenbildung versuchte er auch
sogleich, das Gefährt aus dem Unterstand zu entfernen, was jedoch
wegen der großen Hitzebildung und Flammenentwicklung nur mehr
teilweise gelang. Wenn das Berufungsgericht daher - in Würdigung der
Umstände des konkreten Einzelfalles in Verbindung mit einer unter
Beschränkung auf ihren Wortlaut („in Scheunen oder anderen Gebäuden,
worin leicht brennbare Stoffe ... lagern") orientierten Auslegung (§
914 ABGB; RIS-Justiz RS0008901) zum Ergebnis gelangte, dass der Beklagten damit insgesamt der Nachweis eines Verstoßes gegen die genannte Sicherheitsvorschrift durch den Kläger nicht gelungen sei, so liegt darin keinesfalls eine krasse, eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründende und vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vor.914 ABGB; RIS-Justiz RS0008901) zum Ergebnis gelangte, dass der Beklagten damit insgesamt der Nachweis eines Verstoßes gegen die genannte Sicherheitsvorschrift durch den Kläger nicht gelungen sei, so liegt darin keinesfalls eine krasse, eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründende und vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vor.
Gleiches hat auch für die Verneinung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VersVG zu gelten. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst durch ihre vorprozessuale Teilleistung des Zeitwertes des zerstörten Mähdreschers offenkundig die gesetzten Verhaltensweisen des klägerischen Versicherungsnehmers nicht als derart gravierend qualifiziert hat, ist auch diese Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine solche des Einzelfalles, die von den kasuistischen Gegebenheiten des zur Beurteilung anstehenden singulären Falles abhängig ist (RIS-Justiz RS0044262; 7 Ob 8/99y = VersR 2002, 256; 7 Ob 37/01v = VersR 2002, 1404).Gleiches hat auch für die Verneinung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des Paragraph 61, VersVG zu gelten. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst durch ihre vorprozessuale Teilleistung des Zeitwertes des zerstörten Mähdreschers offenkundig die gesetzten Verhaltensweisen des klägerischen Versicherungsnehmers nicht als derart gravierend qualifiziert hat, ist auch diese Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine solche des Einzelfalles, die von den kasuistischen Gegebenheiten des zur Beurteilung anstehenden singulären Falles abhängig ist (RIS-Justiz RS0044262; 7 Ob 8/99y = VersR 2002, 256; 7 Ob 37/01v = VersR 2002, 1404).
Der Rekurs der Beklagten ist damit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Auf den in erster Instanz ebenfalls geltend gemachten Abweisungsgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers infolge Vinkulierung der Versicherung kommt sie in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Ein Zuspruch von Kosten für die Rekursbeantwortung konnte nicht erfolgen, da der Kläger zwar hierin (eventualiter) die „Zurück- bzw Abweisung" des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, dies jedoch nicht näher - insbesondere im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO - begründet hat. Damit ist sein Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen (1 Ob 224/04d).Der Rekurs der Beklagten ist damit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Auf den in erster Instanz ebenfalls geltend gemachten Abweisungsgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers infolge Vinkulierung der Versicherung kommt sie in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Ein Zuspruch von Kosten für die Rekursbeantwortung konnte nicht erfolgen, da der Kläger zwar hierin (eventualiter) die „Zurück- bzw Abweisung" des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, dies jedoch nicht näher - insbesondere im Lichte des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - begründet hat. Damit ist sein Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen (1 Ob 224/04d).