Rechtssatz RS0081227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081227
Entscheidungsdatum
11.12.2006
Norm
Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung ArtV 2
ZBF-LDW 1996 Pkt6
Rechtssatz
Art V 2 der Zusatzbedingungen, wonach Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh usw lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden dürfen, stellt eine Obliegenheit dar.Artikel römisch fünf, 2 der Zusatzbedingungen, wonach Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh usw lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden dürfen, stellt eine Obliegenheit dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/92
Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 20/92
Veröff: VersRdSch 1993,103 = VersR 1994,123
- 7 Ob 268/06x
Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 268/06x
Auch; Beisatz: Hier: Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von landwirtschaftlichen Betrieben (ZBF-LDW), Fassung 1996, Punkt 6, der sinn- und wortgleich mit ArtV 2 der Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081227
Dokumentnummer
JJR_19921001_OGH0002_0070OB00020_9200000_002