Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben bei der beklagten Partei eine landwirtschaftliche Bündelversicherung, die auch eine Feuerversicherung umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1971) und die Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung zugrunde, deren hier maßgebliche Bestimmungen folgenden Wortlaut haben: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat (Art.3 Abs.1 ABS). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Art.3 Abs.2 ABS). Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung werden vereinbart: Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoffe dürfen weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe (Heu, Stroh usw.) lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden (Art.V 2 der Zusatzbedingungen).Die Kläger haben bei der beklagten Partei eine landwirtschaftliche Bündelversicherung, die auch eine Feuerversicherung umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1971) und die Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung zugrunde, deren hier maßgebliche Bestimmungen folgenden Wortlaut haben: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat (Artikel 3, Absatz eins, ABS). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Artikel 3, Absatz 2, ABS). Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Artikel 3, der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung werden vereinbart: Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoffe dürfen weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe (Heu, Stroh usw.) lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden (Artikel römisch fünf, 2 der Zusatzbedingungen).
Am 25.2.1991 entstand auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Kläger ein Brand. Die Kläger begehren die Versicherungsleistung. Die beklagte Partei beruft sich unter anderem auf Leistungsfreiheit nach Art.V 2 der Zusatzbedingungen in Verbindung mit Art.3 ABS.Am 25.2.1991 entstand auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Kläger ein Brand. Die Kläger begehren die Versicherungsleistung. Die beklagte Partei beruft sich unter anderem auf Leistungsfreiheit nach Artikel römisch fünf, 2 der Zusatzbedingungen in Verbindung mit Artikel 3, ABS.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betreiben die Kläger die Landwirtschaft gemeinsam. Am 25.2.1991 säuberte der Erstkläger ab ca. 10 Uhr den in der Scheune untergebrachten Kälberlaufstall vom Mist in der Weise, daß er mit dem Traktor Steyrer 288 Baujahr 1963 mittels Frontladers den Mist auf den vor der Scheune abgestellten Miststreuer auflud. An den Miststreuer war ein weiterer Traktor vorgespannt, mit dem der Erstkläger den Mist auf die umliegenden Wiesen aufbrachte. Den Traktor Steyrer 288 hatten die Kläger seit ca. 10 Jahren; sie verwenden ihn seither nahezu ausschließlich beim Ausmisten des Kälberlaufstalles in der Weise wie am 25.2.1991. Die Batterie des Traktors war schon so schwach, daß der Traktor zu Beginn der Arbeiten am 25.2.1991 zum Starten angeschleppt werden mußte. Um die Batterie in der Folge zu schonen, ließ der Erstkläger, der die Arbeiten allein verrichtete, den Motor, wie bei den Ausmistarbeiten in den letzten Jahren zuvor, während des Mistausbringens laufen. Das Mistausbringen dauerte jeweils ca. 10 bis 15 Minuten. Während dieser Zeit war der Traktor unbeaufsichtigt. Am Vormittag hatte der Erstkläger 5 oder 6mal Mist ausgefahren. Nach der von ca. 11,45 Uhr bis ca. 12,45 Uhr dauernden Mittagspause, während der der Motor des Traktors abgestellt worden war, hatte der Erstkläger die zweite Fuhre Mist ausgebracht, als er bei der Rückkehr gegen 13,20 Uhr den Brand in der Scheune feststellte. Die Zweitklägerin hatte von der Arbeitsweise ihres Ehemannes an diesem Tag, wie auch bei den früheren Ausmistarbeiten, Kenntnis, insbesondere auch davon, daß der Motor des Traktors wegen der schwachen Batterie nicht abgeschaltet wird. Das Scheunengebäude hat ein Grundausmaß von ca. 13 x 30 m und ist in Holzbauweise ausgeführt. Im westlichen Teil befindet sich ein Kälberlaufstall mit den Abmessungen von 13 x 4 m. Daran grenzen unmittelbar zwei Fahrsilos an. Im östlichen Scheunenbereich befindet sich ein Futtersilo sowie ein Pferdestall. Dieser Teil wird vorwiegend zur Abstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen sowie zur Lagerung von Futtermitteln (Heu, Stroh) und Brennmaterial (Hackgut, Holzscheiter) verwendet. Der Laufstall hatte eine Raumhöhe von ca. 2,5 m; als Deckenkonstruktion war eine Bretter- bzw. Pfostenlage vorhanden, auf der Strohballen gelagert wurden. Der Traktor war zum Zeitpunkt des Ausbruches des Brandes mit laufendem Motor im südlichen Bereich der Laufstallung abgestellt. Der Abstand zwischen der südlichen Außenwand und den beiden hinteren Rädern betrug ca. 1,2 m. Der Auspuff war vertikal hochgeführt, wobei zwischen der Deckenkonstruktion und der Aufblasöffnung der Auspuffanlage ein Abstand von ca. 0,65 m vorhanden war. Eine Abschlußklappe hatte der Auspuff nicht. Als Brandursache kommt entweder ein Masseschluß beim Kontaktstück der E-Leitung zwischen der Batterie und dem Starter im Bereich des Magnetschalters oder ein Funkenflug aus der Auspuffanlage in Betracht. Ein Masseschluß ist die wahrscheinlichere Brandursache. Durch die betriebsbedingt auftretenden Verunreinigungen war eine rasche Brandausbreitung auf das gesamte Fahrzeug und in weiterer Folge auf das Scheunengebäude gegeben. Die Kläger beziehen seit Jahren die Bauernbundzeitung. In dieser wird ebenso wie in eigenen von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich herausgegebenen Flugzetteln vor dem Abstellen von Traktoren in Scheunen aufgrund der Brandgefahr gewarnt, wobei als häufigste Brandursachen Kurzschlüsse, Masseschlüsse, schadhafte Auspuffanlagen oder Funkenaustritt angeführt sind.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes haben die Kläger gegen Art.V 2 der Zusatzbedingungen verstoßen. Das Verbot dieser Sicherheitsvorschrift umfasse zweifelsfrei auch den Betrieb eines Traktors in einer Scheune im Zuge eines landwirtschaftlichen Arbeitsvorganges wie des Ausmistens eins Kälberlaufstalles, zumal der Traktor dabei ebenfalls in der Scheune "untergebracht" sei und als "stationäre Antriebsquelle" verwendet werde. Die Arbeitsweise des Erstklägers, insbesondere aber das unbeaufsichtigte Laufenlassen des Motors in einer akut feuergefährlichen Umgebung, müsse als grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsvorschrift gewertet werden. Da die Verletzung der Sicherheitsvorschrift auch ursächlich für den entstandenen Brand gewesen sei, sei die beklagte Partei gemäß Art.3 Abs.2 ABS von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit erstrecke sich auch auf die Zweitklägerin, zumal die Arbeitsweise des Erstklägers mit ihrem Wissen und Willen im Rahmen der gemeinsam geführten Landwirtschaft erfolgt sei, sodaß auch ihr die grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift zur Last falle.Nach der Auffassung des Erstgerichtes haben die Kläger gegen Artikel römisch fünf, 2 der Zusatzbedingungen verstoßen. Das Verbot dieser Sicherheitsvorschrift umfasse zweifelsfrei auch den Betrieb eines Traktors in einer Scheune im Zuge eines landwirtschaftlichen Arbeitsvorganges wie des Ausmistens eins Kälberlaufstalles, zumal der Traktor dabei ebenfalls in der Scheune "untergebracht" sei und als "stationäre Antriebsquelle" verwendet werde. Die Arbeitsweise des Erstklägers, insbesondere aber das unbeaufsichtigte Laufenlassen des Motors in einer akut feuergefährlichen Umgebung, müsse als grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsvorschrift gewertet werden. Da die Verletzung der Sicherheitsvorschrift auch ursächlich für den entstandenen Brand gewesen sei, sei die beklagte Partei gemäß Artikel 3, Absatz 2, ABS von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit erstrecke sich auch auf die Zweitklägerin, zumal die Arbeitsweise des Erstklägers mit ihrem Wissen und Willen im Rahmen der gemeinsam geführten Landwirtschaft erfolgt sei, sodaß auch ihr die grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift zur Last falle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Zur Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegenüber der Zweitklägerin führte das Berufungsgericht ergänzend aus, daß Art.3 Abs.1 ABS, der die Kündigungsmöglichkeit eröffne, auch die Duldung der Verletzung von Sicherheitsvorschriften umfasse. Dagegen sei in Art.3 Abs.2 ABS, der die Leistungsfreiheit beinhalte, nur von der Verletzung der Sicherheitsvorschriften die Rede. Sinnvollerweise könne aber auch Art.3 Abs.2 ABS nur so verstanden werden, daß die Duldung von Verletzungen von Sicherheitsvorschriften in gleicher Weise zur Leistungsfreiheit führen müsse wie die Verletzung selbst. Darüber hinaus wirke sich bei der Sachversicherung einer im Miteigentum stehenden Sache durch die Miteigentümer die Verletzung einer Obliegenheit eines einzelnen Versicherungsnehmers gegen alle aus, wenn und insoweit ein eigenständiges Interesse nicht versichert sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Zur Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegenüber der Zweitklägerin führte das Berufungsgericht ergänzend aus, daß Artikel 3, Absatz eins, ABS, der die Kündigungsmöglichkeit eröffne, auch die Duldung der Verletzung von Sicherheitsvorschriften umfasse. Dagegen sei in Artikel 3, Absatz 2, ABS, der die Leistungsfreiheit beinhalte, nur von der Verletzung der Sicherheitsvorschriften die Rede. Sinnvollerweise könne aber auch Artikel 3, Absatz 2, ABS nur so verstanden werden, daß die Duldung von Verletzungen von Sicherheitsvorschriften in gleicher Weise zur Leistungsfreiheit führen müsse wie die Verletzung selbst. Darüber hinaus wirke sich bei der Sachversicherung einer im Miteigentum stehenden Sache durch die Miteigentümer die Verletzung einer Obliegenheit eines einzelnen Versicherungsnehmers gegen alle aus, wenn und insoweit ein eigenständiges Interesse nicht versichert sei.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revision der Kläger ist entgegen der Meinung der beklagten Partei zulässig, weil zur Auslegung des Art.3 ABS, insbesondere zur Frage, ob die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit auch bei Duldung der Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer eintritt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revision der Kläger ist entgegen der Meinung der beklagten Partei zulässig, weil zur Auslegung des Artikel 3, ABS, insbesondere zur Frage, ob die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit auch bei Duldung der Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer eintritt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).