Rechtssatz RS0081223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081223
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Norm
Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung ArtV 2
Rechtssatz
In Art V 2 der Zusatzbedingungen werden dem Versicherungsnehmer ganz konkrete Verhaltenspflichten auferlegt, an deren Einhaltung der Versicherer zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung ein ganz wesentliches Interesse hat, und die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist nur für deren schuldhafte Verletzung vorgesehen.In Artikel römisch fünf, 2 der Zusatzbedingungen werden dem Versicherungsnehmer ganz konkrete Verhaltenspflichten auferlegt, an deren Einhaltung der Versicherer zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung ein ganz wesentliches Interesse hat, und die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist nur für deren schuldhafte Verletzung vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/92
Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 20/92
Veröff: VersRdSch 1993,103 = VersR 1994,123
- 7 Ob 210/98b
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 210/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.1.5 der Zusatzklausel für die Haus- und Hofversicherung F 601 (bzw F 654). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081223
Dokumentnummer
JJR_19921001_OGH0002_0070OB00020_9200000_001