Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist zum Teil berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der Weiterbenützung der mangelhaften Sache ein Verzicht auf den Wandlungsanspruch gelegen sein kann und daß diese Frage nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu beurteilen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RZ 1984/3; JBl. 1976, 98; SZ 48/103; HS 10.879, 7335/13, 6470 ua; vgl. auch Rummel in Rummel2 Rz 25 zu § 871 und Reischauer, aaO Rz 5 zu § 929). Ein Verzicht wurde in der Rechtsprechung insbesondere bei langdauernder Benützung angenommen (HS 7335/13; JBl. 1960, 445). Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon in der ersten Woche nach Übergabe des Fahrzeuges diverse Mängel, unter anderem auch die Überhitzung des Motors, gerügt. Trotz zweimaliger Verbesserungsversuche durch die beklagte Partei und eines im Einverständnis mit ihr von der Firma S***** am 17.11.1986 durchgeführten Verbesserungsversuches konnte die Überhitzung des Motors nicht behoben werden. Die wiederholten erfolglosen Verbesserungsversuche hätten eine Vertragsaufhebung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob der Mangel behebbar war (SZ 50/85 ua). Dennoch hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß das Fahrzeug von einem Sachverständigen überprüft und die von diesem allenfalls festgestellten Mängel behoben werden (Beilage A). Der Kläger hat während der ganzen Zeit das Fahrzeug benützt und verwendet es auch noch nach Klagseinbringung weiter. Die Beurteilung dieses Verhaltens als konkludenten Wandlungsverzicht durch das Berufungsgericht entspricht den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. HS 10.879). War nach mehreren in Ansehung des Hauptmangels erfolglosen Verbesserungsversuchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung offenkundig, kann das Einverständnis des Klägers zu der über Veranlassung der beklagten Partei vorgeschlagenen Sachverständigenbegutachtung und allfälligen Mängelbehebung im Zusammenhalt mit der Weiterbenützung des Fahrzeuges aus der Sicht der beklagten Partei nur dahin verstanden werden, daß der Kläger auf Vertragsaufhebung verzichtet.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der Weiterbenützung der mangelhaften Sache ein Verzicht auf den Wandlungsanspruch gelegen sein kann und daß diese Frage nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB zu beurteilen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RZ 1984/3; JBl. 1976, 98; SZ 48/103; HS 10.879, 7335/13, 6470 ua; vergleiche auch Rummel in Rummel2 Rz 25 zu Paragraph 871 und Reischauer, aaO Rz 5 zu Paragraph 929,). Ein Verzicht wurde in der Rechtsprechung insbesondere bei langdauernder Benützung angenommen (HS 7335/13; JBl. 1960, 445). Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon in der ersten Woche nach Übergabe des Fahrzeuges diverse Mängel, unter anderem auch die Überhitzung des Motors, gerügt. Trotz zweimaliger Verbesserungsversuche durch die beklagte Partei und eines im Einverständnis mit ihr von der Firma S***** am 17.11.1986 durchgeführten Verbesserungsversuches konnte die Überhitzung des Motors nicht behoben werden. Die wiederholten erfolglosen Verbesserungsversuche hätten eine Vertragsaufhebung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob der Mangel behebbar war (SZ 50/85 ua). Dennoch hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß das Fahrzeug von einem Sachverständigen überprüft und die von diesem allenfalls festgestellten Mängel behoben werden (Beilage A). Der Kläger hat während der ganzen Zeit das Fahrzeug benützt und verwendet es auch noch nach Klagseinbringung weiter. Die Beurteilung dieses Verhaltens als konkludenten Wandlungsverzicht durch das Berufungsgericht entspricht den oben dargelegten Grundsätzen vergleiche HS 10.879). War nach mehreren in Ansehung des Hauptmangels erfolglosen Verbesserungsversuchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung offenkundig, kann das Einverständnis des Klägers zu der über Veranlassung der beklagten Partei vorgeschlagenen Sachverständigenbegutachtung und allfälligen Mängelbehebung im Zusammenhalt mit der Weiterbenützung des Fahrzeuges aus der Sicht der beklagten Partei nur dahin verstanden werden, daß der Kläger auf Vertragsaufhebung verzichtet.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen war. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, beginnt bei einer Verbesserung bzw. bei erfolglosem Verbesserungsversuch mit Abschluß der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit die Gewährleistungsfrist neu zu laufen (SZ 56/76; MietSlg. 29.113; SZ 43/152 ua). Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer außergerichlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, daß sie weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen (SZ 58/208; Reischauer in Rummel2 Rz 5 zu § 933 S. 1429). Ein solches Einvernehmen liegt hier nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen vor, und das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Lauf der Gewährleistungsfrist ab der außergerichtlichen Gutachtenerstattung berechnet, sodaß die Gewährleistungsfrist gewahrt ist.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen war. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, beginnt bei einer Verbesserung bzw. bei erfolglosem Verbesserungsversuch mit Abschluß der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit die Gewährleistungsfrist neu zu laufen (SZ 56/76; MietSlg. 29.113; SZ 43/152 ua). Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer außergerichlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, daß sie weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen (SZ 58/208; Reischauer in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 933, S. 1429). Ein solches Einvernehmen liegt hier nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen vor, und das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Lauf der Gewährleistungsfrist ab der außergerichtlichen Gutachtenerstattung berechnet, sodaß die Gewährleistungsfrist gewahrt ist.
Die Frage, ob der gewährleistungsberechtigte Käufer bei einem zur Wandlung berechtigenden Mangel statt dieser Minderung verlangen kann, wird nunmehr überwiegend, jedenfalls für den Fall bejaht, daß die Sache für den Erwerber noch brauchbar ist und einen entsprechenden Wert hat (Jabornegg, Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln? in JBl. 1976, 184 ff; Reischauer aaO Rz 9 zu § 932; Mayrhofer, Schuldrecht I 420; JBl. 1984, 203; SZ 55/27; SZ 26/120; SZ 54/60 für den Fall, daß eine versprochene Eigenschaft bloß für den Käufer wesentlich war; so auch Koziol-Welser8 I 244). Bedenken gegen dieses Wahlrecht bestehen nur aus dem Grund der Interessenwahrung des Verkäufers, weil bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit die Minderung zum Grenzwert Null führen müßte und der Verkäufer somit kein Entgelt erhielte (Gschnitzer, SchR AT 82; vgl. auch Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 90). Nach Jabornegg (aaO 195) soll dem Verkäufer, dem außer dem Mangel selbst nichts angelastet werden kann, eine Vertragskorrektur bis zur Hälfte der Gegenleistung zugemutet werden, nicht aber mehr. Reischauer (aaO) hält diese Grenzziehung für willkürlich. Biete der Erwerber die Hälfte des Preises, sei jedenfalls zu mindern; es müsse aber jeder erhebliche Betrag genügen. Wo das Austauschinteresse gebühre, soll dagegen keine Begrenzung gelten (Jabornegg aaO 197; Reischauer aaO). Die bloß subjektive Brauchbarkeit für den Erwerber soll nur insofern beachtlich sein, als mit der Sache ein anderes Gut substituiert wird, das einen objektiven Wert hat (Reischauer aaO). Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Wahrung der Interessen des Verkäufers ist der Meinung Mayrhofers der Vorzug zu geben: Ist die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar, kann er eine Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren. Der Verkäufer, der die Sache zum Gegenstand eines Veräußerungsgeschäftes gemacht hat, wird, wenn er ein angemessenes Entgelt erhält, nicht beschwert. Ob bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Sache eine Preisminderung ausgeschlossen ist, kann hier unerörtert bleiben. Das Berufungsgericht, das zwar grundsätzlich die Zulässigkeit der Preisminderung im Sinne der herrschenden Ansicht bejahte, erachtete die Voraussetzungen hier deshalb nicht als gegeben, weil das Fahrzeug nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keinen Wert habe. Tatsächlich hat der Kläger jedoch einen Wert von höchstens 20 bis 30 % behauptet und macht auch nur eine Preisminderung auf die Hälfte des vereinbarten Preises geltend (AS 87 ON 19). Das Berufungsgericht unterstellt auch, daß der vom Erstgericht festgestellte Mangel der Überhitzung unbehebbar ist. Als unbehebbar gilt jedoch nur ein Mangel, der nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden kann, wobei das Verhältnis nach dem erreichbaren Erfolg zu beurteilen ist (SZ 55/29 ua; Reischauer aaO Rz 1 zu § 932). Der Umstand, daß eine normale Werkstätte nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben, macht diesen noch nicht zu einem unbehebbaren. Bei Behebbarkeit des Mangels kann der Kläger jedenfalls Preisminderung begehren. Daß der Mangel der Überhitzung des Motors bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden war, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 197 f ON 39).Die Frage, ob der gewährleistungsberechtigte Käufer bei einem zur Wandlung berechtigenden Mangel statt dieser Minderung verlangen kann, wird nunmehr überwiegend, jedenfalls für den Fall bejaht, daß die Sache für den Erwerber noch brauchbar ist und einen entsprechenden Wert hat (Jabornegg, Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln? in JBl. 1976, 184 ff; Reischauer aaO Rz 9 zu Paragraph 932,; Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 420; JBl. 1984, 203; SZ 55/27; SZ 26/120; SZ 54/60 für den Fall, daß eine versprochene Eigenschaft bloß für den Käufer wesentlich war; so auch Koziol-Welser8 römisch eins 244). Bedenken gegen dieses Wahlrecht bestehen nur aus dem Grund der Interessenwahrung des Verkäufers, weil bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit die Minderung zum Grenzwert Null führen müßte und der Verkäufer somit kein Entgelt erhielte (Gschnitzer, SchR AT 82; vergleiche auch Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 90). Nach Jabornegg (aaO 195) soll dem Verkäufer, dem außer dem Mangel selbst nichts angelastet werden kann, eine Vertragskorrektur bis zur Hälfte der Gegenleistung zugemutet werden, nicht aber mehr. Reischauer (aaO) hält diese Grenzziehung für willkürlich. Biete der Erwerber die Hälfte des Preises, sei jedenfalls zu mindern; es müsse aber jeder erhebliche Betrag genügen. Wo das Austauschinteresse gebühre, soll dagegen keine Begrenzung gelten (Jabornegg aaO 197; Reischauer aaO). Die bloß subjektive Brauchbarkeit für den Erwerber soll nur insofern beachtlich sein, als mit der Sache ein anderes Gut substituiert wird, das einen objektiven Wert hat (Reischauer aaO). Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Wahrung der Interessen des Verkäufers ist der Meinung Mayrhofers der Vorzug zu geben: Ist die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar, kann er eine Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren. Der Verkäufer, der die Sache zum Gegenstand eines Veräußerungsgeschäftes gemacht hat, wird, wenn er ein angemessenes Entgelt erhält, nicht beschwert. Ob bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Sache eine Preisminderung ausgeschlossen ist, kann hier unerörtert bleiben. Das Berufungsgericht, das zwar grundsätzlich die Zulässigkeit der Preisminderung im Sinne der herrschenden Ansicht bejahte, erachtete die Voraussetzungen hier deshalb nicht als gegeben, weil das Fahrzeug nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keinen Wert habe. Tatsächlich hat der Kläger jedoch einen Wert von höchstens 20 bis 30 % behauptet und macht auch nur eine Preisminderung auf die Hälfte des vereinbarten Preises geltend (AS 87 ON 19). Das Berufungsgericht unterstellt auch, daß der vom Erstgericht festgestellte Mangel der Überhitzung unbehebbar ist. Als unbehebbar gilt jedoch nur ein Mangel, der nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden kann, wobei das Verhältnis nach dem erreichbaren Erfolg zu beurteilen ist (SZ 55/29 ua; Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 932,). Der Umstand, daß eine normale Werkstätte nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben, macht diesen noch nicht zu einem unbehebbaren. Bei Behebbarkeit des Mangels kann der Kläger jedenfalls Preisminderung begehren. Daß der Mangel der Überhitzung des Motors bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden war, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 197 f ON 39).
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch darin, daß die geltend gemachten Mängelfolgeschäden nicht hinreichend substantiiert seien. Die mangelnde Aufschlüsselung einzelner Begehren rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage (§ 182 Abs 1 ZPO; Fasching II 870 f). Der vom Kläger begehrte Entgang einer Entschädigung für merkantile Wertminderung bei der Schadensliquidierung durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallsgegners ist allerdings keine Folge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Selbst die vom Kläger behauptete, bisher nicht geprüfte Zusage der Vorschadensfreiheit (AS 2 ON 1) bewirkte diesen Entgang nicht. Auch wenn dem Kläger diese Eigenschaft nicht zugesichert worden wäre, hätte er einen solchen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht gehabt. In diesem Umfang ist auch das Eventualbegehren im Sinne einer Klagsabweisung zur Entscheidung reif.Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch darin, daß die geltend gemachten Mängelfolgeschäden nicht hinreichend substantiiert seien. Die mangelnde Aufschlüsselung einzelner Begehren rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO; Fasching römisch zwei 870 f). Der vom Kläger begehrte Entgang einer Entschädigung für merkantile Wertminderung bei der Schadensliquidierung durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallsgegners ist allerdings keine Folge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Selbst die vom Kläger behauptete, bisher nicht geprüfte Zusage der Vorschadensfreiheit (AS 2 ON 1) bewirkte diesen Entgang nicht. Auch wenn dem Kläger diese Eigenschaft nicht zugesichert worden wäre, hätte er einen solchen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht gehabt. In diesem Umfang ist auch das Eventualbegehren im Sinne einer Klagsabweisung zur Entscheidung reif.
Zu den übrigen behaupteten Mängelfolgeschäden ist im derzeitigen Verfahrensstadium nur grundsätzlich dahin Stellung zu nehmen, daß der Kläger zur Anspruchserhebung legitimiert ist. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes handelte es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes selbständiges Finanzierungsleasing. Der Kläger hat den Kaufgegenstand selbst gewählt und ihn direkt vom Händler, der beklagten Partei, erhalten. Die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 85; SZ 54/65 je mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 54/65 mwN). Daß beim selbständigen Finanzierungsleasing der Leasingnehmer zu dem umschriebenen Personenkreis gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Beim selbständigen Finanzierungsleasing jedenfalls hat bei positiver Vertragsverletzung des Händlers oder Herstellers, die sich ausschließlich im Vermögen des Leasingnehmers auswirkt, dieser einen Ersatzanspruch gegen den Händler oder Hersteller (vgl. Koziol aaO 292; Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen in Hämmerle-FS 1972 112). Die strittige Frage, ob von der Schutzwirkung gegenüber Dritten auch Vermögensschäden umfaßt sind (vgl Frotz aaO; Reischauer aaO Rz 34 zu § 1295; SZ 51/169), kann hiebei vernachlässigt werden. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (Koziol aaO 88).Zu den übrigen behaupteten Mängelfolgeschäden ist im derzeitigen Verfahrensstadium nur grundsätzlich dahin Stellung zu nehmen, daß der Kläger zur Anspruchserhebung legitimiert ist. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes handelte es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes selbständiges Finanzierungsleasing. Der Kläger hat den Kaufgegenstand selbst gewählt und ihn direkt vom Händler, der beklagten Partei, erhalten. Die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 85; SZ 54/65 je mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 54/65 mwN). Daß beim selbständigen Finanzierungsleasing der Leasingnehmer zu dem umschriebenen Personenkreis gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Beim selbständigen Finanzierungsleasing jedenfalls hat bei positiver Vertragsverletzung des Händlers oder Herstellers, die sich ausschließlich im Vermögen des Leasingnehmers auswirkt, dieser einen Ersatzanspruch gegen den Händler oder Hersteller vergleiche Koziol aaO 292; Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen in Hämmerle-FS 1972 112). Die strittige Frage, ob von der Schutzwirkung gegenüber Dritten auch Vermögensschäden umfaßt sind vergleiche Frotz aaO; Reischauer aaO Rz 34 zu Paragraph 1295,; SZ 51/169), kann hiebei vernachlässigt werden. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (Koziol aaO 88).
Da die vom Erstgericht getroffene Feststellung eines Mangels der Überhitzung von der beklagten Partei bekämpft ist und überdies Verfahrensmängel geltend gemacht wurden, das Berufungsgericht diese Berufungsgründe jedoch aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht behandelte, erweist sich zunächst die Aufhebung in die zweite Instanz als notwendig.
Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Hauptbegehrens zu bestätigen, in Ansehung des Eventualbegehrens ist der Revision dagegen im wesentlichen Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.