Rechtssatz RS0018737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018737
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Rechtssatz
Selbst bei völliger Unbrauchbarkeit kann Preisminderung verlangt werden, wenn der Käufer die Sache behalten will; doch muß in einem solchen Fall die Annahme zugrundegelegt werden, daß die Sache für den Käufer - wenn auch nicht zu dem ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Gebrauch - so doch immerhin noch brauchbar ist. Wenn also einer Kuh zwar die ausdrücklich bedungene Eigenschaft einer Nutzkuh wegen unbehebbarer Mängel (Tbc und Unfruchtbarkeit) fehlt, hindern diese Mängel den ordentlichen Gebrauch dieser Sache nicht, wenn der Käufer die Kuh behalten will, da sie auch als Zugtier oder als Schlachtvieh, verwertet werden kann. Handelt es sich um einen Viehtausch, so kann der Minderungsanspruch nicht in einer Herabsetzung der eigenen Leistung bestehen, sondern nur in einer Erhöhung der dem Beklagten obliegenden Gegenleistung (Aufzahlung).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 345/53
Entscheidungstext OGH 08.05.1953 2 Ob 345/53
Veröff: SZ 26/120
- 4 Ob 506/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
Vgl; nur: Selbst bei völliger Unbrauchbarkeit kann Preisminderung verlangt werden, wenn der Käufer die Sache behalten will; doch muß in einem solchen Fall die Annahme zugrundegelegt werden, daß die Sache für den Käufer - wenn auch nicht zu dem ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Gebrauch - so doch immerhin noch brauchbar ist. (T1) Beisatz: Die Bauernmöbeln sind zwar nicht wie vereinbart "Zentimeter für Zentimeter echt", aber immerhin Antiquitäten von beachtlichem Wert. (T2) Veröff: SZ 54/60 = EvBl 1982/17 S 37
- 7 Ob 514/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 514/91
Vgl; nur T1; Veröff: ecolex 1991,382 = JBl 1991,522 = EvBl 1991/106 S 500 = SZ 64/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018737
Dokumentnummer
JJR_19530508_OGH0002_0020OB00345_5300000_001