Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, daß der Kläger wegen der vorliegenden wesentlichen und unbehebbaren Mängel des Kaufobjektes an Stelle der Wandlung Preisminderung begehren könne.
Die Frage, ob dem Gewährleistungsberechtigten diese Wahlmöglichkeit zusteht, wurde im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Gschnitzer verneint das Wahlrecht. Der Erwerber könne nicht einfach die Sache, die mit einem unbehebbaren gebrauchshindernden Mangel behaftet sei, gegen den Willen des Veräußerers behalten und das Entgelt verhältnismäßig mindern (Klang[2] IV/1, 535); es sei nicht folgerichtig, bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit Minderung zu verlangen, die zum Grenzwert "Null" führen müßte (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 82). Auch Pisko (Klang[1] II/2, 560) lehnt das Wahlrecht grundsätzlich ab, anerkennt es aber unter der besonderen Voraussetzung, daß "der Mangel neben der Gebrauchshinderung auch eine von dieser unabhängige Wertminderung zur Folge hat". Ehrenzweig (System[2] II/2, 223 f.) ist hingegen der Ansicht, daß trotz Unbrauchbarkeit Preisminderung verlangt werden kann, wenn der Käufer die Sache behalten will; dann müsse aber der Minderung die Annahme zugrunde gelegt werden, daß die Sache für den Käufer doch noch brauchbar sei. Dieser Ansicht folgte auch der OGH in der Entscheidung SZ 26/120 und billigte einem Käufer, der eine Kuh als Nutzkuh gekauft hatte, eine Preisminderung zu, weil sie nur als Schlachtkuh oder als Zugtier verwendet werden könne. Ehrenzweig führt allerdings auch noch aus, daß dein Verkäufer nicht zugemutet werden soll, dem Käufer den größten Teil des Kaufpreises zurückzustellen und außerdem die Ware zu belassen. Swoboda (ABGB[2] III, 56) tritt ganz allgemein für die Zulässigkeit der Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln mit der Begründung ein, daß das Gesetz der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages stets den Vorzug gebe. Kramer (JBl. 1972, 406) sprach sich gegen eine solche Wahlmöglichkeit des Käufers aus, weil damit dem Verkäufer ein nicht gewollter Vertragsinhalt aufgezwungen werde, was der Privatautonomie widerspreche. Mit all diesen Lehrmeinungen setzte sich Jabornegg (Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln? JBl. 1976, 184 ff.) ausführlich mit dem Ergebnis auseinander, daß dem Käufer grundsätzlich ein solches Wahlrecht einzuräumen sei, daß er sich aber, wenn er es in Anspruch nehme, auch die bloß subjektive Brauchbarkeit der Sache bei der Feststellung der Wertminderung entgegenhalten lassen müsse, da es nicht angehe, den Preis praktisch auf "Null" zu reduzieren und dem Verkäufer auch noch den Kaufgegenstand zu nehmen. Jabornegg verweist zu Recht darauf, daß § 1167 ABGB für den Werkvertrag vorsehe, daß bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln zwischen Wandlung und Minderung gewählt werden könne und daß ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verschiedenheit der Rechtsfolgen bei Kauf- und Werkvertrag nicht erkennbar sei. Überzeugend sind auch seine Ausführungen, wonach die Gestaltungsrechte der Wandlung und der Minderung keineswegs davon abhängen, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn ihnen schon bei Vertragsabschluß die Mangelhaftigkeit der Sache bekannt gewesen wäre (Jabornegg a.a.O., 193).Die Frage, ob dem Gewährleistungsberechtigten diese Wahlmöglichkeit zusteht, wurde im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Gschnitzer verneint das Wahlrecht. Der Erwerber könne nicht einfach die Sache, die mit einem unbehebbaren gebrauchshindernden Mangel behaftet sei, gegen den Willen des Veräußerers behalten und das Entgelt verhältnismäßig mindern (Klang[2] IV/1, 535); es sei nicht folgerichtig, bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit Minderung zu verlangen, die zum Grenzwert "Null" führen müßte (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 82). Auch Pisko (Klang[1] II/2, 560) lehnt das Wahlrecht grundsätzlich ab, anerkennt es aber unter der besonderen Voraussetzung, daß "der Mangel neben der Gebrauchshinderung auch eine von dieser unabhängige Wertminderung zur Folge hat". Ehrenzweig (System[2] II/2, 223 f.) ist hingegen der Ansicht, daß trotz Unbrauchbarkeit Preisminderung verlangt werden kann, wenn der Käufer die Sache behalten will; dann müsse aber der Minderung die Annahme zugrunde gelegt werden, daß die Sache für den Käufer doch noch brauchbar sei. Dieser Ansicht folgte auch der OGH in der Entscheidung SZ 26/120 und billigte einem Käufer, der eine Kuh als Nutzkuh gekauft hatte, eine Preisminderung zu, weil sie nur als Schlachtkuh oder als Zugtier verwendet werden könne. Ehrenzweig führt allerdings auch noch aus, daß dein Verkäufer nicht zugemutet werden soll, dem Käufer den größten Teil des Kaufpreises zurückzustellen und außerdem die Ware zu belassen. Swoboda (ABGB[2] römisch drei, 56) tritt ganz allgemein für die Zulässigkeit der Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln mit der Begründung ein, daß das Gesetz der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages stets den Vorzug gebe. Kramer (JBl. 1972, 406) sprach sich gegen eine solche Wahlmöglichkeit des Käufers aus, weil damit dem Verkäufer ein nicht gewollter Vertragsinhalt aufgezwungen werde, was der Privatautonomie widerspreche. Mit all diesen Lehrmeinungen setzte sich Jabornegg (Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln? JBl. 1976, 184 ff.) ausführlich mit dem Ergebnis auseinander, daß dem Käufer grundsätzlich ein solches Wahlrecht einzuräumen sei, daß er sich aber, wenn er es in Anspruch nehme, auch die bloß subjektive Brauchbarkeit der Sache bei der Feststellung der Wertminderung entgegenhalten lassen müsse, da es nicht angehe, den Preis praktisch auf "Null" zu reduzieren und dem Verkäufer auch noch den Kaufgegenstand zu nehmen. Jabornegg verweist zu Recht darauf, daß Paragraph 1167, ABGB für den Werkvertrag vorsehe, daß bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln zwischen Wandlung und Minderung gewählt werden könne und daß ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verschiedenheit der Rechtsfolgen bei Kauf- und Werkvertrag nicht erkennbar sei. Überzeugend sind auch seine Ausführungen, wonach die Gestaltungsrechte der Wandlung und der Minderung keineswegs davon abhängen, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn ihnen schon bei Vertragsabschluß die Mangelhaftigkeit der Sache bekannt gewesen wäre (Jabornegg a.a.O., 193).
Die von einem Teil der Lehre gerade wegen der Gefahr der Benachteiligung des Verkäufers gegen das Wahlrecht des Käufers erhobenen Bedenken treffen jedenfalls für den vorliegenden, auch von Koziol - Welser[5] I, 216 f. anerkannten Ausnahmsfall nicht zu, in dem nur besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte Eigenschaften fehlen, die Sache jedoch die allgemeinen im Verkehrsleben geforderten Eigenschaften hat. In diesen Fällen versagt das Argument der Gegner des Wahlrechtes, Minderung müsse bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit zum Grenzwert "Null" führen.Die von einem Teil der Lehre gerade wegen der Gefahr der Benachteiligung des Verkäufers gegen das Wahlrecht des Käufers erhobenen Bedenken treffen jedenfalls für den vorliegenden, auch von Koziol - Welser[5] römisch eins, 216 f. anerkannten Ausnahmsfall nicht zu, in dem nur besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte Eigenschaften fehlen, die Sache jedoch die allgemeinen im Verkehrsleben geforderten Eigenschaften hat. In diesen Fällen versagt das Argument der Gegner des Wahlrechtes, Minderung müsse bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit zum Grenzwert "Null" führen.
Im vorliegenden Fall genügten zwar die verkauften Möbel den vereinbarten, besonders strengen Echtheitsbedingungen nicht, sodaß der Käufer zur Wandlung berechtigt war. Die verkauften Möbelstücke besitzen aber als entsprechend restaurierte und ergänzte Antiquitäten einen vom Sachverständigen festgestellten und damit objektivierbaren beträchtlichen Verkehrswert, sodaß ein Recht des Klägers, an Stelle der Wandlung Preisminderung bis zu jenem Verkehrswert zu verlangen, anzuerkennen ist. Das Argument des Revisionswerbers, der Kläger wäre dann auch berechtigt gewesen, die antiken Möbel als bloße Gebrauchsgegenstände zu behandeln und eine viel höhere Preisminderung zu begehren, geht ins Leere, weil der Kläger ein solches Verlangen nicht gestellt hat und mit Recht bei der Berechnung der Preisminderung von jenem Wert ausgegangen wurde, den die Möbel immer noch als Antiquitäten besitzen. Damit wurde bei der Ermittlung des Wertes jedenfalls von dem (höchsten) Nutzen ausgegangen, den sie gewöhnlich und allgemein noch leisten können (vgl. § 305 ABGB). Ein sittenwidriges Vorgehen des Klägers ist daher nicht gegeben.Im vorliegenden Fall genügten zwar die verkauften Möbel den vereinbarten, besonders strengen Echtheitsbedingungen nicht, sodaß der Käufer zur Wandlung berechtigt war. Die verkauften Möbelstücke besitzen aber als entsprechend restaurierte und ergänzte Antiquitäten einen vom Sachverständigen festgestellten und damit objektivierbaren beträchtlichen Verkehrswert, sodaß ein Recht des Klägers, an Stelle der Wandlung Preisminderung bis zu jenem Verkehrswert zu verlangen, anzuerkennen ist. Das Argument des Revisionswerbers, der Kläger wäre dann auch berechtigt gewesen, die antiken Möbel als bloße Gebrauchsgegenstände zu behandeln und eine viel höhere Preisminderung zu begehren, geht ins Leere, weil der Kläger ein solches Verlangen nicht gestellt hat und mit Recht bei der Berechnung der Preisminderung von jenem Wert ausgegangen wurde, den die Möbel immer noch als Antiquitäten besitzen. Damit wurde bei der Ermittlung des Wertes jedenfalls von dem (höchsten) Nutzen ausgegangen, den sie gewöhnlich und allgemein noch leisten können vergleiche Paragraph 305, ABGB). Ein sittenwidriges Vorgehen des Klägers ist daher nicht gegeben.