Rechtssatz RS0019579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019579
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. Ein Bevollmächtigungsvertrag kommt nicht zustande.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 30/73
Veröff: SZ 46/31 = EvBl 1973/173 S 391 = HS 8090 = JBl 1973,418
- 6 Ob 640/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 640/76
- 1 Ob 677/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 677/80
Auch
- 4 Ob 506/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
Ähnlich; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. (T1)
- 3 Ob 528/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 528/84
Auch
- 3 Ob 556/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 556/85
Auch; Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)
- 7 Ob 561/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 561/86
nur T1; Veröff: SZ 59/105 = JBl 1986,652
- 3 Ob 120/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 120/95
Auch; Beisatz: Dem Geschäftsherrn kann der Leistungserfolg des Handelns des mittelbaren Stellvertreters (zB das Eigentumsrecht) nur durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem mittelbaren Stellvertreter zugewendet werden. (T3)
- 1 Ob 196/98z
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
Vgl auch; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter. (T4);
Beisatz: Ob der Kommissionär dem Dritten gegenüber offenlegt, daß er für fremde Rechnung handelt, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Kommissionär bestimmt ausschließlich der zwischen ihnen geschlossene Vertrag. (T5)
- 2 Ob 347/98p
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 347/98p
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
Auch; nur T4; Beis wie T3
- 10 Ob 44/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019579
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_003