Die Revision ist berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Auffassung zugrundelege, die Beklagte habe zugestanden, die von der P*** getroffene Disposition bezüglich ihres Kontokorrentkontos wegen fehlender Deckung nicht durchgeführt zu haben.
Die - auftragsgemäß erfolgte - Gutbringung des Akkreditivbetrages auf dem Konto der P*** und die weitere (zwangsläufig spätere) Disposition der P*** seien verschiedene, voneinander völlig getrennte Vorgänge. Bei der "weiteren" Disposition der P*** über ihr Konto handle es sich nicht um eine Verfügung über den "Akkreditiverlös", sondern um eine solche über das bei der Beklagten bestehende, allerdings keine Deckung aufweisende Konto. Die Beklagte habe deshalb nie zugestanden, von der P*** beauftragt worden zu sein, an die Klägerin den ihr zustehenden Kaufpreis aus dem auf dem DM-Konto eingegangenen Akkreditiverlös zu überweisen. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt allerdings nur vor, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist. Ob ein Tatsachengeständnis gemäß § 266 ZPO vom Berufungsgericht verwertet werden durfte und ob ein solches Tatsachengeständnis vorlag, ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO zu prüfen (EvBl 1974/29). Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt nur vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, daß bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden. Ein solches Geständnis kann der Klagebeantwortung (ON 2) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entnommen werden. Die Beklagte hat dem Klagsvorbringen, sie habe in Kenntnis der Treuhandfunktion der P*** den bei ihr eingegangenen Kaufpreis entgegen dem Auftrag der P*** nicht an die Klägerin überwiesen, sondern zur Deckung ihrer Kreditforderungen verwendet, entgegengehalten, sie habe von einem Kommissionsverhältnis zwischen der Klägerin und P*** oder einer anderen Rechtsbeziehung derart, daß sie nicht berechtigt gewesen wäre, den Akkreditiverlös mit der P*** zu verrechnen, nichts gewußt. Sie habe deshalb den eingelangten Betrag - vereinbarungsgemäß - in das für die P*** im Kontokorrentverkehr geführte DM-Konto eingestellt. Die "des weiteren" von der P*** getroffene Disposition, im Zuge ihrer Verrechnungspflichten mit der Klägerin die Beklagte anzuweisen, zu Lasten ihres Kontokorrentkontos einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu überweisen, sei vom tatsächlichen und vom rechtlichen her ein zweiter, vom ersten Vorgang vollständig zu trennender Vorgang. Daß die Beklagte diesen Auftrag nicht durchgeführt habe, stehe nur im Zusammenhang mit der fehlenden Deckung auf dem Konto der P***. Die Beklagte hat damit das wiedergegebene Klagsvorbringen, insbesondere die Nichtbefolgung einer Weisung der P*** hinsichtlich eines bei der Beklagten eingegangenen Kaufpreises in Kenntnis eines Treuhandverhältnisses zwischen der P*** und der Klägerin, keineswegs zugestanden. Sie hat vielmehr behauptet, von Rechtsbeziehungen zwischen der P*** und der Klägerin nichts gewußt zu haben, die Gutschrift auf dem Konto der P*** vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben und nur eine "des weiteren", also in weiterer Folge getroffene Disposition der P*** nicht durchgeführt zu haben. Die besondere Hervorhebung der Trennung der beiden Vorgänge durch die Beklagte läßt es nicht zu, eine Verbindung, eine Einheitlichkeit, von der die Klägerin ausgeht, anzunehmen. Mit Recht haben deshalb auch der Erstrichter und offensichtlich auch die Klägerin ein Zugeständnis der Beklagten in diesem Vorbringen (S 8 unten der Klagebeantwortung) nicht erblickt, da das gesamte Beweisverfahren sich auf die Frage konzentriert hat, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Einlangens des Geldbetrages durch die P*** angewiesen worden war, diesen Betrag an die Klägerin weiter zu überweisen.Die - auftragsgemäß erfolgte - Gutbringung des Akkreditivbetrages auf dem Konto der P*** und die weitere (zwangsläufig spätere) Disposition der P*** seien verschiedene, voneinander völlig getrennte Vorgänge. Bei der "weiteren" Disposition der P*** über ihr Konto handle es sich nicht um eine Verfügung über den "Akkreditiverlös", sondern um eine solche über das bei der Beklagten bestehende, allerdings keine Deckung aufweisende Konto. Die Beklagte habe deshalb nie zugestanden, von der P*** beauftragt worden zu sein, an die Klägerin den ihr zustehenden Kaufpreis aus dem auf dem DM-Konto eingegangenen Akkreditiverlös zu überweisen. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt allerdings nur vor, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist. Ob ein Tatsachengeständnis gemäß Paragraph 266, ZPO vom Berufungsgericht verwertet werden durfte und ob ein solches Tatsachengeständnis vorlag, ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu prüfen (EvBl 1974/29). Ein Geständnis nach Paragraph 266, ZPO liegt nur vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, daß bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden. Ein solches Geständnis kann der Klagebeantwortung (ON 2) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entnommen werden. Die Beklagte hat dem Klagsvorbringen, sie habe in Kenntnis der Treuhandfunktion der P*** den bei ihr eingegangenen Kaufpreis entgegen dem Auftrag der P*** nicht an die Klägerin überwiesen, sondern zur Deckung ihrer Kreditforderungen verwendet, entgegengehalten, sie habe von einem Kommissionsverhältnis zwischen der Klägerin und P*** oder einer anderen Rechtsbeziehung derart, daß sie nicht berechtigt gewesen wäre, den Akkreditiverlös mit der P*** zu verrechnen, nichts gewußt. Sie habe deshalb den eingelangten Betrag - vereinbarungsgemäß - in das für die P*** im Kontokorrentverkehr geführte DM-Konto eingestellt. Die "des weiteren" von der P*** getroffene Disposition, im Zuge ihrer Verrechnungspflichten mit der Klägerin die Beklagte anzuweisen, zu Lasten ihres Kontokorrentkontos einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu überweisen, sei vom tatsächlichen und vom rechtlichen her ein zweiter, vom ersten Vorgang vollständig zu trennender Vorgang. Daß die Beklagte diesen Auftrag nicht durchgeführt habe, stehe nur im Zusammenhang mit der fehlenden Deckung auf dem Konto der P***. Die Beklagte hat damit das wiedergegebene Klagsvorbringen, insbesondere die Nichtbefolgung einer Weisung der P*** hinsichtlich eines bei der Beklagten eingegangenen Kaufpreises in Kenntnis eines Treuhandverhältnisses zwischen der P*** und der Klägerin, keineswegs zugestanden. Sie hat vielmehr behauptet, von Rechtsbeziehungen zwischen der P*** und der Klägerin nichts gewußt zu haben, die Gutschrift auf dem Konto der P*** vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben und nur eine "des weiteren", also in weiterer Folge getroffene Disposition der P*** nicht durchgeführt zu haben. Die besondere Hervorhebung der Trennung der beiden Vorgänge durch die Beklagte läßt es nicht zu, eine Verbindung, eine Einheitlichkeit, von der die Klägerin ausgeht, anzunehmen. Mit Recht haben deshalb auch der Erstrichter und offensichtlich auch die Klägerin ein Zugeständnis der Beklagten in diesem Vorbringen (S 8 unten der Klagebeantwortung) nicht erblickt, da das gesamte Beweisverfahren sich auf die Frage konzentriert hat, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Einlangens des Geldbetrages durch die P*** angewiesen worden war, diesen Betrag an die Klägerin weiter zu überweisen.
Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings dem Umstand, ob zum Zeitpunkt des Einlangens des Geldbetrages eine Weisung der P*** an die Beklagte vorlag, einen Betrag in gleicher Höhe (oder einen um 1,5 % - die Provision der P*** - verringerten Betrag) an die Klägerin weiter zu überweisen, nicht die vom Berufungsgericht angenommene entscheidende Bedeutung beizumessen. Wesentlich ist vielmehr, ob für die Beklagte bei banküblicher Prüfung erkennbar war, daß der Verwendungszweck des bestimmten, bei ihr eingegangenen Betrages darin lag, an die Klägerin (allenfalls nach Abzug einer Provision) weiter überwiesen zu werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung durfte die Beklagte den Betrag dem Konto der P*** nicht gutschreiben, auch dann nicht, wenn diese im Debet war (Schinnerer-Avancini, Bankverträge I 3 101). Die Vornahme einer Aufrechnung widerspräche unter diesen Voraussetzungen den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. hiezu SZ 47/9, SZ 50/127, EvBl 1976/79, 7 Ob 584/79 ua).Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings dem Umstand, ob zum Zeitpunkt des Einlangens des Geldbetrages eine Weisung der P*** an die Beklagte vorlag, einen Betrag in gleicher Höhe (oder einen um 1,5 % - die Provision der P*** - verringerten Betrag) an die Klägerin weiter zu überweisen, nicht die vom Berufungsgericht angenommene entscheidende Bedeutung beizumessen. Wesentlich ist vielmehr, ob für die Beklagte bei banküblicher Prüfung erkennbar war, daß der Verwendungszweck des bestimmten, bei ihr eingegangenen Betrages darin lag, an die Klägerin (allenfalls nach Abzug einer Provision) weiter überwiesen zu werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung durfte die Beklagte den Betrag dem Konto der P*** nicht gutschreiben, auch dann nicht, wenn diese im Debet war (Schinnerer-Avancini, Bankverträge römisch eins 3 101). Die Vornahme einer Aufrechnung widerspräche unter diesen Voraussetzungen den Grundsätzen von Treu und Glauben vergleiche hiezu SZ 47/9, SZ 50/127, EvBl 1976/79, 7 Ob 584/79 ua).
Das Erstgericht hat nun zwar nicht das Vorliegen eines Überweisungsauftrages festgestellt, wohl aber, daß zum Zeitpunkt der Einreichung der Akkreditivdokumente bei der Zweigstelle der Beklagten in Feldkirch "allen Beteiligten klar war, daß der Akkreditiverlös nach Eingang bei der Beklagten der .... nicht eigens genannten deutschen Lieferfirma zukommen sollte" (AS 81). Dies beinhaltet aber unmißverständlich, daß der Verwendungszweck des Akkreditiverlöses - Weiterüberweisung an die deutsche Lieferfirma - für die Beklagte nicht nur bei banküblicher Prüfung erkennbar war, sondern daß die Beklagte diesen Zweck sogar tatsächlich gekannt hat. Ausgehend von dieser Feststellung durfte die Beklagte den eingegangenen Betrag dem Konto der P*** daher nicht gutschreiben und dementsprechend auch eine Aufrechnung nicht vornehmen. Die Beklagte hat allerdings in ihren Rechtsmittelschriften ausdrücklich bestritten, gewußt zu haben, daß ein "Kommissionsgeschäft" vorliege und daß der bei ihr eingegangene Geldbetrag den Kaufpreis für Waren darstelle, die ein deutscher Produzent geliefert habe; das Geschäft habe sich der Beklagten vielmehr als Eigengeschäft der P*** dargestellt. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von der Annahme, die Beklagte habe ausdrücklich zugestanden, von der P*** beauftragt worden zu sein, den Akkreditiverlös an die Klägerin zu überweisen, da er dieser zustehe - diese wesentliche Feststellung nicht geprüft. Das Verfahren des Berufungsgerichtes erweist sich daher aus den dargelegten Umständen als mangelhaft.
Auszugehen ist davon, daß die P*** als mittelbarer Stellvertreter der Klägerin tätig wurde und den Verkauf des Kammgarns im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung (Koziol-Welser, Grundriß I 7 164) zur Klägerin durchführte (allenfalls im Rahmen eines Treuhandverhältnisses). Die P*** war aufgrund dieser Bindung verpflichtet, den erhaltenen Kaufpreis an die Klägerin auszufolgen.Auszugehen ist davon, daß die P*** als mittelbarer Stellvertreter der Klägerin tätig wurde und den Verkauf des Kammgarns im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung (Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 7 164) zur Klägerin durchführte (allenfalls im Rahmen eines Treuhandverhältnisses). Die P*** war aufgrund dieser Bindung verpflichtet, den erhaltenen Kaufpreis an die Klägerin auszufolgen.
Der mittelbare Stellvertreter wird aus dem für die Rechnung des Auftraggebers geschlossenen Geschäft selbst berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber kann die daraus entspringenden Forderungen erst nach Abtretung geltend machen (Stanzl in Klang 2 IV/1, 790; Ehrenzweig 2 I/1, 281). In diesem Sinn bestimmt auch § 392 Abs 1 HGB, daß der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen kann. § 392 Abs 2 HGB bestimmt jedoch weiter, daß solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten. Die Frage, ob diese Regelung nur für den Kommissionär oder auch für andere mittelbare Stellvertreter gilt, wird von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (für eine Verallgemeinerung Ehrenzweig aaO 282; SZ 16/146; dagegen Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu § 1002; Schlegelberger-Hefermehl HGB VI 5 Anm.1 zu § 392 mwN; SZ 14/121, EvBl 1958/222). Sie ist nach Ansicht des erkennenden Senates nach denselben Erwägungen zu lösen wie die weitere Frage, ob und inwieweit § 392 Abs 2 HGB eine Verdinglichung der Rechtsstellung des Kommittenten bewirkt. Die ratio dieser Verdinglichung - zu der noch Stellung genommen werden wird - beruht zum einen darauf, daß der Kommissionär das Ausführungsgeschäft auf Rechnung des Kommittenten abschließt und auch sonst auf Rechnung des Kommittenten tätig wird. Chancen und Risken, Vorteile und Lasten des Geschäfts sollen sich in der Person des Kommittenten niederschlagen. Ferner aber spielt der Umstand eine entscheidende Rolle, daß die Gläubiger eines gewerbsmäßigen Kommissionärs typischerweise wissen, daß dieser auf fremde Rechnung handelt ("Offenkundigkeit kraft Gewerbes"). Die in § 406 Abs 1, zweiter Satz HGB enthaltene Verweisung auf den Gelegenheitskommissionär ist im Wege der Restriktion enger zu fassen (Koller in Großkomm.z.HGB 3 Anm.2 zu § 392 und Anm.3 zu § 406; Canaris in Festschrift Flume 407 f). § 392 Abs 2 HGB wird daher auf andere mittelbare Stellvertreter dann anzuwenden sein, wenn deren Stellung als mittelbare Stellvertreter offenkundig oder doch jedenfalls dem anderen bekannt ist. War es deshalb der Beklagten, wie das Erstgericht festgestellt hat, "klar", daß der Akkreditiverlös einer deutschen Lieferfirma zukommen sollte, wäre der Klägerin dieselbe Rechtsstellung zuzubilligen wie dem Kommittenten in der genannten Bestimmung.Der mittelbare Stellvertreter wird aus dem für die Rechnung des Auftraggebers geschlossenen Geschäft selbst berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber kann die daraus entspringenden Forderungen erst nach Abtretung geltend machen (Stanzl in Klang 2 IV/1, 790; Ehrenzweig 2 I/1, 281). In diesem Sinn bestimmt auch Paragraph 392, Absatz eins, HGB, daß der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen kann. Paragraph 392, Absatz 2, HGB bestimmt jedoch weiter, daß solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten. Die Frage, ob diese Regelung nur für den Kommissionär oder auch für andere mittelbare Stellvertreter gilt, wird von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (für eine Verallgemeinerung Ehrenzweig aaO 282; SZ 16/146; dagegen Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu Paragraph 1002,; Schlegelberger-Hefermehl HGB römisch sechs 5 Anm.1 zu Paragraph 392, mwN; SZ 14/121, EvBl 1958/222). Sie ist nach Ansicht des erkennenden Senates nach denselben Erwägungen zu lösen wie die weitere Frage, ob und inwieweit Paragraph 392, Absatz 2, HGB eine Verdinglichung der Rechtsstellung des Kommittenten bewirkt. Die ratio dieser Verdinglichung - zu der noch Stellung genommen werden wird - beruht zum einen darauf, daß der Kommissionär das Ausführungsgeschäft auf Rechnung des Kommittenten abschließt und auch sonst auf Rechnung des Kommittenten tätig wird. Chancen und Risken, Vorteile und Lasten des Geschäfts sollen sich in der Person des Kommittenten niederschlagen. Ferner aber spielt der Umstand eine entscheidende Rolle, daß die Gläubiger eines gewerbsmäßigen Kommissionärs typischerweise wissen, daß dieser auf fremde Rechnung handelt ("Offenkundigkeit kraft Gewerbes"). Die in Paragraph 406, Absatz eins,, zweiter Satz HGB enthaltene Verweisung auf den Gelegenheitskommissionär ist im Wege der Restriktion enger zu fassen (Koller in Großkomm.z.HGB 3 Anm.2 zu Paragraph 392 und Anm.3 zu Paragraph 406,; Canaris in Festschrift Flume 407 f). Paragraph 392, Absatz 2, HGB wird daher auf andere mittelbare Stellvertreter dann anzuwenden sein, wenn deren Stellung als mittelbare Stellvertreter offenkundig oder doch jedenfalls dem anderen bekannt ist. War es deshalb der Beklagten, wie das Erstgericht festgestellt hat, "klar", daß der Akkreditiverlös einer deutschen Lieferfirma zukommen sollte, wäre der Klägerin dieselbe Rechtsstellung zuzubilligen wie dem Kommittenten in der genannten Bestimmung.
Die dargestellten Erwägungen haben zur weiteren Konsequenz, daß die Vorschrift des § 392 Abs 2 HGB analog auch auf Gegenstände anzuwenden ist, die in Erfüllung der im § 392 Abs 2 HGB genannten Forderungen geleistet worden sind (Koller aaO, Avancini in FS Kastner 5 ff; vgl. auch Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu § 1002 und Stanzl in Klang 2 IV/1, 792, zweiter Absatz; aA Schlegelberger-Hefermehl aaO Anm.2 mwN, Baumbach-Duden-Hopt, HGB 26 752). Es ist nämlich nicht einzusehen, warum zwar die Forderung als solche dem Vermögen des Kommittenten beigezählt werden sollte, nicht aber auch das, was in ihrer Geltendmachung geleistet wird (SZ 12/160). Der Revision war deshalb Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Die dargestellten Erwägungen haben zur weiteren Konsequenz, daß die Vorschrift des Paragraph 392, Absatz 2, HGB analog auch auf Gegenstände anzuwenden ist, die in Erfüllung der im Paragraph 392, Absatz 2, HGB genannten Forderungen geleistet worden sind (Koller aaO, Avancini in FS Kastner 5 ff; vergleiche auch Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu Paragraph 1002 und Stanzl in Klang 2 IV/1, 792, zweiter Absatz; aA Schlegelberger-Hefermehl aaO Anm.2 mwN, Baumbach-Duden-Hopt, HGB 26 752). Es ist nämlich nicht einzusehen, warum zwar die Forderung als solche dem Vermögen des Kommittenten beigezählt werden sollte, nicht aber auch das, was in ihrer Geltendmachung geleistet wird (SZ 12/160). Der Revision war deshalb Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.