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Rechtssatz RS0018693×

Rechtssatz RS0018693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018693

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
  • 3 Ob 556/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 556/85
    Auch; nur: Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. (T1) Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0040OB00506_8100000_001