Rechtssatz RS0018693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018693
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
- 3 Ob 556/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 556/85
Auch; nur: Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. (T1) Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018693
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0040OB00506_8100000_001