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Rechtssatz RS0020808

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020808

Entscheidungsdatum

12.11.2009

Rechtssatz

Jedenfalls beim selbständigen Finanzierungsleasing hat bei positiver Vertragsverletzung des Händlers oder Herstellers, die sich ausschließlich im Vermögen des Leasingnehmers auswirkt, dieser einen Ersatzanspruch gegen den Händler oder Hersteller.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 514/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 514/91
    Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 = ÖBA 1991,931
  • 5 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 522/95
    Beisatz: Auch für Vermögensschäden, darunter auch für Mängelfolgeschäden: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses (zwischen Händler und Leasinggeber) stehenden, begünstigten Personen werden alle diejenigen gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbar ein eigenes Interesse hat oder denen er selbst offenbar rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt. (T1)
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Vgl aber; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020808

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00514_9100000_003