Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausscheide, weil der Kläger allfällige vertragliche Ansprüche gegen den Bauherrn habe. Nach der Rechtsprechung bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, wenn dieser aufgrund eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der den späteren Schädiger als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen Anspruch auf Schadenersatz habe.
Der Beklagte verkennt damit das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Baustellenkoordinator. Gemäß § 3 Abs 1 BauKG ist der Bauherr zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer beschäftigt sind (Mazal, Arbeitnehmerschutz durch Koordination bei Bauarbeiten, ecolex 1999, 481). Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 [53 ff]). Er hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren (§ 5 Abs 1 BauKG; Mazal aaO ecolex 1999, 482; zu den Pflichten des Baustellenkoordinators s auch Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht 31 ff). Weist der Baustellenkoordinator auf fehlende Sicherungsmaßnahmen hin, so muss er sich bei besonders gefährlichen Umständen davon vergewissern, dass seine Anweisungen auch umgesetzt werden (Skowronek, Koordinationsprobleme, ecolex 1999, 711 [714]; Weselik aaO 33). Der Baustellenkoordinator nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden (Egglmeier-Schmolke aaO bbl 2000, 55; Weselik, aaO 38 ff).Der Beklagte verkennt damit das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Baustellenkoordinator. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BauKG ist der Bauherr zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer beschäftigt sind (Mazal, Arbeitnehmerschutz durch Koordination bei Bauarbeiten, ecolex 1999, 481). Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 [53 ff]). Er hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren (Paragraph 5, Absatz eins, BauKG; Mazal aaO ecolex 1999, 482; zu den Pflichten des Baustellenkoordinators s auch Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht 31 ff). Weist der Baustellenkoordinator auf fehlende Sicherungsmaßnahmen hin, so muss er sich bei besonders gefährlichen Umständen davon vergewissern, dass seine Anweisungen auch umgesetzt werden (Skowronek, Koordinationsprobleme, ecolex 1999, 711 [714]; Weselik aaO 33). Der Baustellenkoordinator nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden (Egglmeier-Schmolke aaO bbl 2000, 55; Weselik, aaO 38 ff).
Der Baustellenkoordinator wird demnach eingesetzt, um Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, die sonst dem Bauherrn obliegen. Dem Bauherrn selbst trifft danach keine Haftung für die Verletzung der der Sicherheit dienenden Vorschriften. Das schließt es aus, den beklagten Bauunternehmer - bezogen auf das Verhältnis zum Kläger als Baustellenkoordinator - als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn zu werten. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der vom Beklagten zitierten Entscheidung 1 Ob 601/92 (= JBl 1994, 331 Karollus: Verfasser eines Gutachtens als Erfüllungsgehilfe des Beratungsunternehmens) zugrunde liegenden Fall. Im hier zu entscheidenden Fall steht dem Kläger gegen seinen Vertragspartner (= Bauherrn) wegen der von ihm erlittenen Verletzung kein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu, so dass der Argumentation des Beklagten die Grundlage entzogen ist.
Vertragliche Schutzpflichten und damit auch vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359; Koziol, Haftpflichtrecht² II 86; stRsp ua 5 Ob 521/91 = SZ 64/76; 1 Ob 330/98f = SZ 72/89). Einem Dritten steht ein vertraglicher Schadenersatzanspruch demnach zu, wenn dem Schädiger bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass Dritte in den Gefahrenbereich gelangen können, und wenn zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten eine rechtliche Sonderbeziehung besteht. In den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Werkunternehmer und dem Bauherrn werden in diesem Sinn insbesondere dessen Familienangehörige (Koziol aaO 86) und - bei Fehlen eigener vertraglicher Ansprüche gegen einen der Vertragspartner - dessen Mieter (6 Ob 250/01k = ecolex 2002/160; 6 Ob 246/02y = RdW 2004/54) einbezogen.Vertragliche Schutzpflichten und damit auch vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359; Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 86; stRsp ua 5 Ob 521/91 = SZ 64/76; 1 Ob 330/98f = SZ 72/89). Einem Dritten steht ein vertraglicher Schadenersatzanspruch demnach zu, wenn dem Schädiger bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass Dritte in den Gefahrenbereich gelangen können, und wenn zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten eine rechtliche Sonderbeziehung besteht. In den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Werkunternehmer und dem Bauherrn werden in diesem Sinn insbesondere dessen Familienangehörige (Koziol aaO 86) und - bei Fehlen eigener vertraglicher Ansprüche gegen einen der Vertragspartner - dessen Mieter (6 Ob 250/01k = ecolex 2002/160; 6 Ob 246/02y = RdW 2004/54) einbezogen.
Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht - wie oben dargelegt - eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator die Baustelle betreten wird, ist für den Bauunternehmer bei Abschluss des Werkvertrags absehbar, nachdem das Gesetz den Bauherrn (unter den oben erwähnten Voraussetzungen) zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Baustellenkoordinator in den Schutzbereich des (Werk-)Vertrags zwischen Bauherrn und Bauunternehmer einzubeziehen.
Dem Kläger stehen daher - wenn seine Behauptungen zutreffen - vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht nur Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen gewährleisten soll (§ 1 Abs 1 BauKG; s Mazal aaO ecolex 1999, 481; zum Normzweck als objektive Haftungsbegrenzung s Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 354 ff), sondern - wie der Kläger behauptet - auch Sicherheit und Gesundheitsschutz anderer Personen, wie des Baustellenkoordinators. Auf die Ausführungen der Parteien zur Frage, ob der Beklagte dem Kläger auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haftet, ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Beklagten ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist.Dem Kläger stehen daher - wenn seine Behauptungen zutreffen - vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht nur Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen gewährleisten soll (Paragraph eins, Absatz eins, BauKG; s Mazal aaO ecolex 1999, 481; zum Normzweck als objektive Haftungsbegrenzung s Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 354 ff), sondern - wie der Kläger behauptet - auch Sicherheit und Gesundheitsschutz anderer Personen, wie des Baustellenkoordinators. Auf die Ausführungen der Parteien zur Frage, ob der Beklagte dem Kläger auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haftet, ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Beklagten ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist.
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.