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Rechtssatz RS0119655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119655

Geschäftszahl

4Ob229/04m

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Rechtssatz

Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator die Baustelle betreten wird, ist für den Bauunternehmer bei Abschluss des Werkvertrags absehbar, nachdem das Gesetz den Bauherrn (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Baustellenkoordinator in den Schutzbereich des (Werk-)Vertrags zwischen Bauherrn und Bauunternehmer einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119655

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00229_04M0000_001