Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Mitverschuldenseinwand widerspricht; die Revision ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten in erster Instanz keinen Mitverschuldenseinwand erhoben hätten. Sie hätten auch kein Verhalten der Klägerin behauptet, aus dem deren Mitverschulden abgeleitet werden könnte. Ihr Mitverschuldenseinwand in der Berufung verstoße gegen das Neuerungsverbot.
Der Klägerin verweist zu Recht darauf, daß das Mitverschulden des Geschädigten in erster Instanz eingewandt werden muß. Der Mitverschuldenseinwand muß aber nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt, wenn der Schädiger Umstände behauptet, aus denen sich ein Verschulden des Geschädigten - eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern - ableiten läßt. Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat (stRsp ua SZ 60/190; ZVR 1989/108, 5 Ob 519/92, jeweils mwN).
Die Beklagten haben in erster Instanz keinen ausdrücklichen Mitverschuldenseinwand erhoben. Sie haben aber behauptet, daß der Ausstiegsbereich ausreichend durch diverse Beleuchtungskörper ausgeleuchtet und die in rund 3,5 m Entfernung liegende Gehsteigkante für jeden Fahrgast leicht erkenn- und passierbar gewesen sei. Beim Aussteigen sei es zu einem Gedränge gekommen; zwischen dem Aussteigen und dem Stolpern über die Gehsteigkante bestehe wegen der Entfernung von rund 3,5 m kein Zusammenhang. Diesem Vorbringen kann die Behauptung entnommen werden, daß die Klägerin sorglos gewesen sein müsse, weil sie andernfalls nicht gestürzt wäre.
Damit haben die Beklagten zwar ein Mitverschulden der Klägerin eingewandt; die Prüfung, ob der Einwand berechtigt ist, hatte sich aber auf dieses Vorbringen zu beschränken. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Ausstiegsstelle nicht gut ausgeleuchtet, sondern lag im Dunkeln; die Ausstiegstreppe war weniger als 1 m von der Gehsteigkante entfernt. Die Feststellung, wonach die Fahrgäste zu den Ausstiegen gedrängt hätten, hat das Berufungsgericht nicht übernommen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin vorgeworfen werden könnte, sorglos gewesen zu sein, wenn sie von anderen Fahrgästen nach vorne gedrängt worden wäre.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung des Mitverschuldenseinwands nicht auf das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz beschränkt, sondern ist den Berufungsausführungen gefolgt, wonach - sollte es an der Unfallstelle dunkel gewesen sein - gerade widrige äußere Verhältnisse zu besonderer Aufmerksamkeit zwängen, die die Klägerin nicht beachtet hätte. Dieses Vorbringen ist aber eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Nach § 482 Abs 1 ZPO darf in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht weder ein neuer Anspruch noch eine neue Einrede erhoben werden. Der Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Sinne dieser Bestimmung ist - anders als ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO - ein Revisionsgrund, weil die gründliche, dh richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gehindert wird, wenn ein neuer, den geltend gemachten Anspruch begründender Rechtsgrund oder eine neue Einwendung berücksichtigt wird. "Streitsache" ist nämlich der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand; daran ist das Gericht, und zwar nicht nur an die Sachanträge der Parteien, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch und die erhobenen Einwendungen, gebunden. Seine Beurteilung kann nur dann "gründlich" (= richtig) sein, wenn es diese Grenzen beachtet (4 Ob 79/99t mwN).Das Berufungsgericht hat die Prüfung des Mitverschuldenseinwands nicht auf das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz beschränkt, sondern ist den Berufungsausführungen gefolgt, wonach - sollte es an der Unfallstelle dunkel gewesen sein - gerade widrige äußere Verhältnisse zu besonderer Aufmerksamkeit zwängen, die die Klägerin nicht beachtet hätte. Dieses Vorbringen ist aber eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO darf in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht weder ein neuer Anspruch noch eine neue Einrede erhoben werden. Der Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Sinne dieser Bestimmung ist - anders als ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO - ein Revisionsgrund, weil die gründliche, dh richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gehindert wird, wenn ein neuer, den geltend gemachten Anspruch begründender Rechtsgrund oder eine neue Einwendung berücksichtigt wird. "Streitsache" ist nämlich der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand; daran ist das Gericht, und zwar nicht nur an die Sachanträge der Parteien, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch und die erhobenen Einwendungen, gebunden. Seine Beurteilung kann nur dann "gründlich" (= richtig) sein, wenn es diese Grenzen beachtet (4 Ob 79/99t mwN).
Mit der Berücksichtigung des in der Berufung erhobenen Mitverschuldenseinwands der Beklagten hat das Berufungsgericht die durch die Beschränkung auf die Beurteilung der "Streitsache" gezogenen Grenzen überschritten. Seine Entscheidung leidet damit an einem Mangel, der zur Wiederherstellung des Ersturteils führen muß. Ob die Feststellungen überhaupt ausgereicht hätte, um ein Mitverschulden der Klägerin zu bejahen, ist nicht mehr entscheidend.
Der Berufung war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.