Die Revision ist unzulässig.
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Kreis der geschützten Dritten, denen vertragliche Schadenersatzansprüche aufgrund eines Vertrags zwischen anderen Personen zustehen sollen, eng zu ziehen, damit die unterschiedliche Ausgestaltung von Delikts- und Vertragsrecht durch das Gesetz nicht aufgehoben oder verwischt wird (EvBl 1993/119). Deshalb ist eine der Grundvoraussetzungen der Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags ein schutzwürdiges Gläubigerinteresse. Ein solches Interesse besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Dritte kraft seiner eigenen Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als selbständigen Erfüllungsgehilfen beizog, einen Anspruch auf Schadenersatz hat (EvBl 1993/119; EvBl 1993/91; SZ 62/173; SZ 51/176). Ist also das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche gedeckt, so entfällt dessen Schutzbedürftigkeit in Ansehung des Drittvertrags (6 Ob 88/01m; EvBl 1993/91; SZ 51/176). Das ist bei einem Anspruch gegen einen der Kontrahenten des Drittvertrags regelmäßig der Fall (SZ 51/176).
2. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die soeben referierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Damit setzt sich der Kläger gar nicht auseinander, er versucht vielmehr nur zu begründen, weshalb er als Eigentümer des Pferdes - ungeachtet des Aspekts der Schutzbedürftigkeit nach den voranstehenden Erwägungen - als geschützter Dritter des Frachtvertrags zwischen seinem Vertragspartner, dem Trabertrainer, und der beklagten Partei angesehen werden sollte. Wie sich aus der Berufung ergibt, bezweifelt der Kläger aber ohnehin nicht, seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen zu können, spricht er doch dort - vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht über die Ersatzpflicht der beklagten Partei - von einem allfälligen "Mitverschulden" des Trabertrainers.
Der Klageanspruch musste daher wegen der erläuterten Gründe jedenfalls scheitern. Es ist daher nicht mehr zu klären, ob der Kläger auch das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 1 ABGB verletzte, stützte er doch den Klageanspruch erst in der Berufung auf seine Position als geschützter Dritter des Vertrags seines Vertragspartners mit der beklagten Partei. Dazu ist anzumerken, dass die beklagte Partei in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. 12. 2000 (ON 24 S 1) ausdrücklich den Mangel der Aktivlegitimation des Klägers einwendete, weil dieser weder Absender noch Empfänger des Frachtguts gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde vom Kläger bestritten. Er hielt sich offenkundig selbst für den Empfänger des Frachtguts und berief sich im Verfahren erster Instanz möglicherweise deshalb nicht auf einen vertraglichen Anspruch gegen die beklagte Partei als geschützter Dritter deren Frachtvertrags mit dem Trabertrainer.Der Klageanspruch musste daher wegen der erläuterten Gründe jedenfalls scheitern. Es ist daher nicht mehr zu klären, ob der Kläger auch das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, Absatz eins, ABGB verletzte, stützte er doch den Klageanspruch erst in der Berufung auf seine Position als geschützter Dritter des Vertrags seines Vertragspartners mit der beklagten Partei. Dazu ist anzumerken, dass die beklagte Partei in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. 12. 2000 (ON 24 S 1) ausdrücklich den Mangel der Aktivlegitimation des Klägers einwendete, weil dieser weder Absender noch Empfänger des Frachtguts gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde vom Kläger bestritten. Er hielt sich offenkundig selbst für den Empfänger des Frachtguts und berief sich im Verfahren erster Instanz möglicherweise deshalb nicht auf einen vertraglichen Anspruch gegen die beklagte Partei als geschützter Dritter deren Frachtvertrags mit dem Trabertrainer.
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, steht das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Diese wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger zeigt demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Revision ist somit zurückzuweisen.3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, steht das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Diese wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger zeigt demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Revision ist somit zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen.