Das Übereinkommen über den Beförderungsver- trag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR, BGBl 1961/138, idF BGBl 1981/192) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Art 1 Abs 1 CMR). Das Gut wurde in Großbritannien übernommen. Der Ort der Ablieferung liegt in Österreich. Großbritannien und Österreich sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Die CMR ist daher anzuwenden.Das Übereinkommen über den Beförderungsver- trag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR, BGBl 1961/138, in der Fassung BGBl 1981/192) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Artikel eins, Absatz eins, CMR). Das Gut wurde in Großbritannien übernommen. Der Ort der Ablieferung liegt in Österreich. Großbritannien und Österreich sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Die CMR ist daher anzuwenden.
Die beklagte Partei ist als Unterfrachtführer tätig geworden. Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und seinerseits befugt, weitere Frachtführer heranzuziehen. Im vorliegenden Fall war die I***** GesmbH als Hauptfrachtführer und die klagende Partei als Unterfrachtführer tätig, diese setzte ihrerseits die beklagte Partei als Subfrächter und diese wiederum einen weiteren Unterfrachtführer, die Firma C*****, ein.
Da im vorliegenden Fall mangels durchgehenden Frachtbriefes unbestritten keine Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art 34 CMR vorlag, entstanden vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem Unterfrachtführer bzw dem ersten Unterfrachtführer und dem nächsten weiteren.Da im vorliegenden Fall mangels durchgehenden Frachtbriefes unbestritten keine Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Artikel 34, CMR vorlag, entstanden vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem Unterfrachtführer bzw dem ersten Unterfrachtführer und dem nächsten weiteren.
Die bisherige Rechtsprechung erachtete Frachtführer - im Gegensatz zum Spediteur - erst dann für aktiv legitimiert von ihren Erfüllungsgehilfen Schadenersatz zu verlangen, wenn sie dem Geschädigten den Schaden bereits ersetzt hatten (SZ 58/6; SZ 58/122; SZ 63/211; WBl 1996, 330). Die deutsche Rechtsprechung und Lehre erachteten hingegen die Schadensliquidation durch einen mittelbaren Stellvertreter (Spediteur, Frachtführer) allgemein für zulässig.
Nach der weiteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begann die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des (Haupt-)Frachtführers gegen den nachfolgenden Unterfrachtführer frühestens mit dem Zeitpunkt der Ersatzleistung des regressnehmenden
Frachtführers an seinen Vertragspartner (ausführlich SZ 58/122 = JBl
1986, 317 [Huber] = TranspR 1986, 377; SZ 63/21; 6 Ob 692/87; 6 Ob
536/89; 1 Ob 1511/90, 6 Ob 538/95; 4 Ob 568/95; 8 Ob 2014/96d; 10 Ob 24/97a; SZ 70/247). Diese Rechtsansicht wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei einem Regressanspruch um einen Anspruch sui generis handle, der erst mit der Ersatzleistung des regressberechtigten Frachtführers entstehe und nach allgemeinem österreichischem Recht die Verjährungsfrist für Ansprüche nicht zu laufen beginnen könne, bevor sie entstünden. Art 32 CMR wolle zwar objektiv klagbare Ansprüche aus einer Beförderung einer möglichst kurzen Verjährungszeit unterwerfen, aus dieser Konventionsbestimmung ergebe sich aber nicht, dass Leistungsansprüche, die noch gar nicht geltend gemacht werden könnten, weil sie noch nicht entstanden seien, bereits vor ihrer Entstehung verjährt sein könnten.536/89; 1 Ob 1511/90, 6 Ob 538/95; 4 Ob 568/95; 8 Ob 2014/96d; 10 Ob 24/97a; SZ 70/247). Diese Rechtsansicht wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei einem Regressanspruch um einen Anspruch sui generis handle, der erst mit der Ersatzleistung des regressberechtigten Frachtführers entstehe und nach allgemeinem österreichischem Recht die Verjährungsfrist für Ansprüche nicht zu laufen beginnen könne, bevor sie entstünden. Artikel 32, CMR wolle zwar objektiv klagbare Ansprüche aus einer Beförderung einer möglichst kurzen Verjährungszeit unterwerfen, aus dieser Konventionsbestimmung ergebe sich aber nicht, dass Leistungsansprüche, die noch gar nicht geltend gemacht werden könnten, weil sie noch nicht entstanden seien, bereits vor ihrer Entstehung verjährt sein könnten.
Diese Rechtsprechung ist in der Lehre einhellig abgelehnt worden. Auch der Rückgriffsanspruch zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer unterliege demnach Art 32 CMR. Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 f; Schütz in Straube, Kommentar zum HGB2 Rz 7 Art 32 CMR; Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 58 zu Art 32 CMR; Jesser Frachtführerhaftung 183; dieselbe, ecolex 1995, 845 f; Koller Transportrecht4 Rz 3 zu Art 32 CMR; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB Bd 7 Rz 23 ff zu Art 32 CMR).Diese Rechtsprechung ist in der Lehre einhellig abgelehnt worden. Auch der Rückgriffsanspruch zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer unterliege demnach Artikel 32, CMR. Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 f; Schütz in Straube, Kommentar zum HGB2 Rz 7 Artikel 32, CMR; Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 58 zu Artikel 32, CMR; Jesser Frachtführerhaftung 183; dieselbe, ecolex 1995, 845 f; Koller Transportrecht4 Rz 3 zu Artikel 32, CMR; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB Bd 7 Rz 23 ff zu Artikel 32, CMR).
Mit der Entscheidung 4 Ob 2336/96z vom 26. November 1996 (SZ 69/266 =
ecolex 2000, 25 = JBl 1997, 532 [Peter Rummel] = RdW 1997, 275
[Csoklich] = ZfRV 1997, 77) wurde - in Ablehnung der bisherigen durch
SZ 58/6 eingeleiteten Judikatur - auch dem Hauptfrachtführer zugestanden ist, seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden zu klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird damit zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend.
Diese Entscheidung betraf zwar die Klage eines Hauptfrachtführers gegen den (ersten) Unterfrachtführer. Da aber jeder (nachfolgende) Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt, sind die Überlegungen dieser Entscheidung auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden: Daraus folgt, dass in jeder Stufe der jeweils beauftragende Unterfrachtführer berechtigt ist, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen, auch wenn er selbst noch nicht Schadenersatz an seinen Vormann geleistet hat (Csoklich aaO 192). Daraus folgt aber auch weiters, dass der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers (oder Unterfrachtführers) gegen seinen (weiteren) Unterfrachtführer zur selben Zeit entsteht, zu dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entsteht (Csoklich aaO 195). In Wahrheit liegt ja nur ein Anspruch vor, der in einem Fall vom unmittelbar Geschädigten, im anderen Fall aber vom beauftragten Frachtführer (Unterfrachtführer) geltend gemacht wird.
Entsteht aber der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer schon im selben Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entstanden ist und handelt es sich dabei in Wahrheit nur um ein und denselben Anspruch, dann ist die bisherige Rechtsprechung, die den Regressanspruch als Anspruch sui generis behandelt hat, ebenso unanwendbar wie die zum Beginn seiner Verjährung bisher ergangene Rechtsprechung (SZ 58/122; SZ 63/216; SZ 70/247 ua). Sein Entstehen ist vielmehr der Regelung in Art 32 CMR zu entnehmen. Diese Bestimmung ist auch gemäß § 439a HGB ohne die Voraussetzungen des Art 1 CMR auf das Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer anzuwenden, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliegt.Entsteht aber der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer schon im selben Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entstanden ist und handelt es sich dabei in Wahrheit nur um ein und denselben Anspruch, dann ist die bisherige Rechtsprechung, die den Regressanspruch als Anspruch sui generis behandelt hat, ebenso unanwendbar wie die zum Beginn seiner Verjährung bisher ergangene Rechtsprechung (SZ 58/122; SZ 63/216; SZ 70/247 ua). Sein Entstehen ist vielmehr der Regelung in Artikel 32, CMR zu entnehmen. Diese Bestimmung ist auch gemäß Paragraph 439 a, HGB ohne die Voraussetzungen des Artikel eins, CMR auf das Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer anzuwenden, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliegt.
Ausgehend von dieser vom Berufungsgericht ausgesprochenen und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsmeinung hat hier die Verjährungsfrist des Art 32 Abs 1 lit a CMR spätestens mit 17. November 1990 geendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein, weil die am 22. Dezember 1988 eingebrachte Feststellungsklage - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - nicht gehörig fortgesetzt wurde. Daran kann nach der nunmehr vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsmeinung nichts ändern, dass der Vorprozess gegen die nunmehr klagende Partei mit einer Abweisung des Klagebegehrens endete. Wegen des Verfahrens über von der I***** GmbH zu 14 Cg 64/95 des Landesgerichtes Salzburg gegen die Klägerin eingebrachte Klage, dessen Ausgang die Klägerin bis zur Stellung des Fortsetzungsantrages abgewartet hat, ist das Verfahren über die vorliegende (Regress-)Klage aber nicht unterbrochen worden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Ausgehend von dieser vom Berufungsgericht ausgesprochenen und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsmeinung hat hier die Verjährungsfrist des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR spätestens mit 17. November 1990 geendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein, weil die am 22. Dezember 1988 eingebrachte Feststellungsklage - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - nicht gehörig fortgesetzt wurde. Daran kann nach der nunmehr vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsmeinung nichts ändern, dass der Vorprozess gegen die nunmehr klagende Partei mit einer Abweisung des Klagebegehrens endete. Wegen des Verfahrens über von der I***** GmbH zu 14 Cg 64/95 des Landesgerichtes Salzburg gegen die Klägerin eingebrachte Klage, dessen Ausgang die Klägerin bis zur Stellung des Fortsetzungsantrages abgewartet hat, ist das Verfahren über die vorliegende (Regress-)Klage aber nicht unterbrochen worden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.